§ 43 IfSG besagt, dass Personen gewerbsmäßig
die in
§42 IfSG Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur
dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn
durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom
Gesundheitsamt beauftragten Arztes belehrt wurden und schriftlich erklärt haben, dass ihnen
keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Der § 42 IfSG Abs 1
beinhaltet unter Pkt (1) a) das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen. Auch gilt es
für Bedarfsgegenstände.
Schon eine Wurstpelle ist u.U ein Bedarfsgegenstand, oder nur
die Tatsache, wenn die Kassiererin einen Löffel ausgeben würde, wäre sie dabei <!-- s
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Da Inverkehrbringen bereits das Feilhalten ist, würde streng genommen auch die
Kassiererin geschult werden müssen.
In der Praxis sieht es doch auch so aus, dass
die Kassiererin, beispielsweise in einem Kaufhaus, im Restaurant nicht nur ausschließlich an
der Kasse sitzt, sondern auch oftmals für Nachschub sorgt.
Anders ist es bei einer
Kassiererin z.B in einem Lebensmittelmarkt (es kommt also immer drauf an). Ich würde auf
Nummer Sicher gehen und das ortsansässige Gesundheitsamt befragen.
Drui