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Schulung bei Mitarbeiter in der Sortierung?
#1
Wir haben seit neuesten

Mitarbeiter in der Sortierung und Palettierung bei einem

Mineralwasser-Hersteller.

Ablauf:
Die Paletten mit Leergut kommen von Großhändlern

- müssen dann sortenrein sortiert werden und werden dann durch deren Mitarbeiter der

Produktion zugeführt, gehen als dort auch wieder durch eine Kisten- bzw.

Flaschenwaschanlage.

Müssen wir die Mitarbeiter außer im Arbeitsschutz

schulen???
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#2
Gefühlsmässig

würde ich sagen, wenn die Flaschen danach noch gereinigt werden, müssen die Mitarbeiter

nicht nach IfSG geschult werden, da sie ja weder direkt noch indirekt mit dem LM in Kontakt

kommen. Denn genau das (direkt oder indirekt in Kontakt mit LM) ist die Formulierung für

Personen, die ein Gesundheitszeugnis haben müssen.

Gehen die Flaschen dann so in die

Produktion, müsste m.E. eine Schulung nach IfSG erfolgen.

Cat
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#3
Hallo Catering,

ich würde mich deinen Ausführungen anschließen



Gruß
Michael
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#4
Ich würde Catering im Großen und Ganzen zustimmen. Allerdings halte ich

mindestens eine abgespeckte Hygieneschulung für notwendig, z.B. das Händewaschen nach dem

Toilettengang betreffend oder die Meldepflicht ansteckender Krankheiten. Die benutzen ja

sicher die gleichen Toiletten wie die Produktionsmitarbeiter??
Bei uns haben die

Mitarbeiter des Lagers/Versands nun auch "nur" Kontakt mit verpackten Lebensmitteln, an der

Hygieneschulung und der Belehrung anch IfSG lasse ich sie trotzdem teilnehmen. D.h. ich

verpflichte sie dazu. Nicht dass die noch denken, dass sie sich die Hände nicht waschen

müssen... igitt!!
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#5
Hmmmm dann wäre

es doch eigentlich mit einer Belehrung bei Arbeitsantritt sowie einer dort allgemein

gültigen Arbeitsanweisung getan, oder???
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#6
Das mit den gemeinsamen Toiletten ist ein gutes Argument. Aber wenn man die Leutchen

dazu verdonnert ein Gesundheitszeugnis zu haben, dann muss man auch die Konsequenz tragen

und sie jährlich nachschulen.

Schulungen nach IfSG ohne Gesundheitszeugnis?? Habe ich

noch nie drüber nachgedacht (ist bei uns indiskutabel). Genügt an dieser Stelle aber

vielleicht.

Cat
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#7
Hallo Catering,

wir

produzieren keine der in §42 IfSG genannten Lebensmittel, da könnten wir also auch ganz auf

die Belehrung verzichten. Wir machen sie aber trotzdem. Das zur Erklärung.



Saftschubse
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#8
@ Saftschubse, wenn ich es richtig in erinnerung habe, kommt es

nicht nur auf die in Abs 2 genannten Lebensmittel an sondern auch auf deren

Bedarfsgegenstände, oder habe ich da was verwechselt ? Verpackungen/Umhüllungen können ja

bereits Bedarfsgegenstände sein. Als Beispiel sei hier nur mal die Wurst mit Ihrer Pelle

genannt. Egal ob Naturdarm oder künstlicher. <!-- sBig Grin --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="Big Grin" title="Very Happy" /><!-- sBig Grin -->

Keine Panik ich wollte es nicht

verkomplizieren.

Gruß
Drui
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#9
Wenn es aber gar nicht um LM geht, die im Gesetz genannt werden, dann sind ja auch die

Bedarfsgegenstände nicht betroffen...

Verwirrung komplett <!-- s;-) --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_wink.gif" alt=";-)" title="Wink" /><!-- s;-) -->

Ich bin immer

wieder erstaunt, wie sehr es sich lohnt Gesetzestexte mehrfach und supergründlich zu

lesen...

Cat
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#10
darüber bin ich auch erstaunt <!-- sConfusedhock: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_eek.gif" alt="Confusedhock:" title="Shocked" /><!-- sConfusedhock: -->

Danke für Eure

Hilfe <!-- Icon_wink --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_wink.gif" alt=":wink:" title="Wink" /><!-- Icon_wink -->
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#11
Das Thema ist immer wieder aktuell und deshalb

auch wert, mal wieder was zu posten. Diesmal ging es um die Frage, ob Mitarbeiter im Bereich

Lager, wo Lebensmittel umgeschlagen und kommissioniert werden eine Schulung nach IfSG § 43

benötigen.

Nach Diskussionen und Meinungsaustausch und Literaturstudium sind wir zu

den Ergebnis gekommen, dass diese Mitarbeiter (Lagerarbeiter) keine Schulung nach §43

benötigen.

Begründung:

Personen die

lediglich mit bereits verpackten Lebensmitteln umgehen, kommen mit diesen Lebensmitteln

nicht in Berührung. Der Regelungszweck greift bei verpackten Lebensmitteln deshalb nicht,

weil bei einer verschlossenen Verpackung zwar eine Übertragung von Krankheitseregern über

die Verpackung möglich ist, die Übertragungsgefahr dann jedoch nicht mehr

lebensmittelspezifisch ist.


Quelle: Kohlhammer

Kommentare
Bales/Baumann "Infektionsschutzgesetz"

Die Maus würde jetzt sagen,

klinkt komisch, iss aber so <!-- sBig Grin --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="Big Grin" title="Very Happy" /><!-- sBig Grin -->

Gruß
Drui

Ups habe gerade gemerkt das CNN

uns schon genau darauf hingewiesen hatte, stand seinerzeit im epidemiologischen Bulletin.

Sorry, egal Beitrag bleibt jetzt stehen <!-- sBig Grin --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="Big Grin" title="Very Happy" /><!-- sBig Grin -->
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#12
Danke für die Info!!! Quellenangabe ist immer sehr hilfreich!!!

<!-- Icon_lol --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!-- Icon_lol -->
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