• 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Darf man nun selbst bekämpfen oder nicht ?
#1
Eine Frage die immer

wieder gestellt wird und die ich einfach mal in den Raum stellen möchte.

Schädlingsmonitoring ist das Eine und durch "Jedermann" grundsätzlich erlaubt. Doch wie ist

das nun mit der Bekämpfung? Ich habe mich mit der Thematik befasst und bin zu dem Entschluss

gekommen, dass es zwar gesetzlich grundsätzlich erlaubt ist kleinere Mengen Gift

auszubringen und somit also auch erlaubt sein müsste, Schädlingsbekämpfungen durchzuführen.

Ob das ganze Sinvoll ist, ist die andere Frage.

Doch da ich weiß, dass wir unter uns

ausgebildetes Personal haben, möchte ich die Frage gerne weitergeben. Ist es nun erlaubt als

nicht Schädlingsbekämpfer -Schädlinge zu bekämpfen- ?

Ich habe in den letzten Tagen

soviel gelesen über Biozidverordnung über Gefahrstoffverordnung usw. usw. Danach habe ich

nichts verbotenes gefunden, welches mir das Ausbringen von Giftmengen, kleiner

Konzentrationen verbieten würde. Und für so`n Mäuschen brauch ich ja nicht viel.

Was

sagt das fachkundige Personal dazu ???

Gruß
Drui
  Zitieren
#2
Hallo Drui,

ich bin nicht wirklich vom

Fach <!-- Icon_wink --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_wink.gif" alt=":wink:" title="Wink" /><!-- Icon_wink --> (Dipl-Arbeit vor Jahren über die Hausmaus-Bekämpfung)
M. E. ist die

Bekämpfung von Insekten für Jedermann zulässig und für Wirbeltiere verboten. Kommt meines

wissen (das Hirn musste herhalten) aus den Tierschutzbestimungen.

Wie Du schon

schreibst sinvoll ist eine eigene Bekämpfung ohne Fachwissen bstimmt nicht, aber eben für

Insekten zulässig.

Gruß Ariane
  Zitieren
#3
wenn Du keine dauerhafte Bekämpfung durchführst darfst du "Mäusegift"

ausbringen. D.H wenn Du über einen kurzen Zeitraum Mäuse bekämpfst, wie z.B zu Hause kannste

soviel auslegen wie Du willst.
Geschieht das aber in einen lebensmittelverarbeitenden

oder herstellenden Betrieb darfst Du dies nur einmalig machen. Ausser der ausführende

besitzt die Sachkunde zum töten von Wirbeltieren.
Genauso gilt dies bei Insektiziden,

sonst Bedarf es ja keine Schädlingsbekämpfer.

Gruß Wolf

Edit :Anwendungen von

Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind

mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde

vorzulegen
Ich arbeite nach dem Prinzip, dass man niemals etwas selbst tun soll, was jemand anderer für einen erledigen kann.
  Zitieren
#4
@Wolf,

vielen Dank für Deine

Ausführung. Es ist unstrittig, dass es viel sinvoller ist eine Bekämpfung von einem IHK

zugelassenen Schädlingsbekämpfer durchführen zu lassen, die ihre mitlerweile 3jährige

Ausbildung ja nicht umsonst gemacht haben !!! Keine Frage

!!!

Zitat:Geschieht das aber in einen lebensmittelverarbeitenden oder

herstellenden Betrieb darfst Du dies nur einmalig machen.

Doch

wieso darf man das dann einmalig und worauf leitest Du dies ab, mit der Einmaligkeit, wer

will das wie überprüfen ? Das macht mich ein wenig stutzig. Warum darf ich in einem

lebensmittelverarbeitenden oder herstellenden Betrieb das überhaupt -auch wenn nur einmalig-

durchführen. Gibt es dafür eine Quelle ?

Gruß

Drui
  Zitieren
#5
Habe mich falsch ausgedrückt ..... meinte damit nur im geringen Umfang

.... nicht einmalig ...sorry zudem musst Du wie oben schon unter Edit die Anwendungen von

Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind

mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde

vorzulegen.

D.H das Du nachweisen musst das der Betrieb über ein Eigenkontrollkonzept

zur Schädlingsprophylaxe verfügt .... wird dies nicht nachgewiesen und im Betrieb wird

"Giftköder" vorgefunden greift hier die Gefahrstoffverordnung und das

Tierschutzgesetz.

Das Töten von Wibeltieren darf nur mit dem Sachkundenachweis

durchgeführt werden.

Von jedem, der

Schädlingsbekämpfung


a)
gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen

sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder

b)
nicht nur

gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,

behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in seiner

in § 48 a des

Bundes-Seuchengesetzes genannten Einrichtung (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen,

Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime) durchführt,


sind folgende Vorschriften

zu beachten:

§ 15 e Gefahrstoffverordnung, in Verbindung mit der Technischen Regel

für Gefahrstoffe (TRGS) 523.

Diese Rechtsgrundlagen gelten für Schädlingsbekämpfungen

mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen, soweit die Bekämpfung nicht

bereits durch andere Rechtsvorschriften (z.B. Bundesseuchengesetz, Pflanzenschutzgesetz)

geregelt ist.

Aber auch für Mittel, die nicht unter die Gefahrstoffverordnung fallen,

muss jeder die Anwendungsvorschriften auf Verpackungen oder Beipackzetteln genau

befolgen.

Anzeige

Wer Schädlingsbekämpfungen durchführen oder nach mehr als

einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies sechs Wochen vor der

Gewerbeanmeldung einmalig und unternehmensbezogen anzuzeigen.

Die Anzeige muss

unverzüglich vorgenommen werden, um kein Bußgeldverfahren zu riskieren.

Welche

Behörde ist für die Entgegennahme von Anzeigen zuständig?
Die Anzeige wird von dem

jeweils zuständigen Veterinäramt entgegengenommen.

Was muss die Anzeige

enthalten?
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1.
Den Nachweis, dass

die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese

Arbeiten ausreichend geeignet ist,

2.
die Zahl der Arbeitnehmer, die mit

Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,

3.
a) Bezeichnungen,
b)

Eigenschaften,
c) Wirkungsmechanismen,
d) Anwendungsverfahren und
e)

Dekontaminationsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen

Schädlingsbekämpfungsmittel,
4.
die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung

sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll,



5.
Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung

(Ermittlung, ob ein ungefährlicherer Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis oder ein

ungefährlicheres Bekämpfungsverfahren angewandt werden kann).

ein kleiner Auszug dazu

......... hoffe der war/ist verständlich

Gruß Wolf
Ich arbeite nach dem Prinzip, dass man niemals etwas selbst tun soll, was jemand anderer für einen erledigen kann.
  Zitieren
#6
Danke Dir

Gruß
Drui
  Zitieren
#7
Guten Morgen,

ich würde gerne das Thema noch einmal aufgreifen, da ich das alles noch nicht richtig verstanden habe. Wenn ich in meinem Unternehmen eine Mäusebekämpfung mit giftigen Fraßködern durchführe, brauche ich einen Sachkundenachweis? Wie sieht denn dieser Sachkundenachweis aus?

Und vor allem, wie definiere ich, wer die Bekämpfung durchführt? Zum Beispiel könnte ich mir doch einen Schädlingsbekämpfer nehmen. Dieser kontrolliert einmal im Jahr alle Fallen und lässt mir zusätzliche Fallen da. Innerhlab des Jahres kontrolliere ich und wenn eine Falle beschdigt ist oder Fraßspuren aufweist, tausche ich diese gegen eine neue Falle aus.

Beziehungsweise, kann ich nicht einfach die Nagerfallen bei einem Veterinär kaufen? Dieser wird bestimmt wissen, ob ich diese einsetzen darf oder nicht?

Vielen Dank für Eure Hilfe
  Zitieren
#8
Guten Morgen Laganon,
z.Z. tut sich auch wieder etwas zu diesem Thema.
Zunächst einmal: der Privatmann - kann in jedem Baumarkt, Gartencenter, o.ä. Ködermaterial, Schlagfallen gegen Ratten und Mäuse, sowie Spraydosen mit Insektiziden ohne irgendeine Sachkunde kaufen und diese ganzen Sachen in seinen eigenen vier Wänden einsetzen, bis die Tränen kommen.
Im gewerblichen Teil sieht das etwas anders aus. Da brauchst du die Sachkunde. Zu deinem Beispiel mit dem SBK der nur einmal im Jahr deinen Betrieb "besucht". Du kannst mit dem SBK ein Kontrollsystem einrichten - dieser lässt dir "non tox" Köder und einen Protokollvordruck da. Die Köder wechseln und das Protokoll führen kannst du in diesem Fall selber. Tritt ein Nagerbefall ein oder wird ein vorher festgelegter Schwellenwert an Insekten auf den KP´s überschritten - Info an den SBK, der dann eine Bekämpfung durchführt.
Dies ist eine Möglichkeit.
Zu den Sachkundenachweisen: im Moment überschlagen sich verschiedene Firmen, die Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren anbieten. Einige dieser Kurse sind von den Behörden anerkannt, einige nicht. Diese Kurse dauern einen Tag, incl Leistungskontrolle. Wer nicht auf den Kopf gefallen ist und den Tag über aufpasst, wird die "Prüfung" bestehen, auch wenn er vorher noch nie eine Ratte oder Maus gesehen hat. Kurzum, meine persönlich Meinung,ich halte nichts davon.
Falls immer noch etwas unklar sein sollte, melde dich noch mal.

bisdenndann

Peter
  Zitieren
#9
  • Zunächst einmal: der Privatmann - kann in jedem Baumarkt, Gartencenter, o.ä. Ködermaterial, Schlagfallen gegen Ratten und Mäuse,...kaufen und diese ganzen Sachen in seinen eigenen vier Wänden einsetzen, bis die Tränen kommen...im gewerblichen Teil sieht das etwas anders aus. Da brauchst du die Sachkunde.

Deshalb halte ich mich auch lieber im gewerblichen Teil auf <!-- s:mrgreen: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_mrgreen.gif" alt=":mrgreen:" title="Mr. Green" /><!-- s:mrgreen: -->

Und im Übrigen, ich halte auch nichts von Rattenbekämpfung-NIERGENDWO-, versteht sich von selbst. <!-- Icon_wink --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_wink.gif" alt=":wink:" title="Wink" /><!-- Icon_wink -->

Ihr werdet doch keine Angst vor Ratten haben oder?
  Zitieren
#10
Solange die Ratte so gut kochen kann wie du, ich sie auch in meiner Küche herzlich willkommen. Natürlich nur mit entsprechender Schutzkleidung, Hygieneschulung und Infektionsschutzbelehrung.

Viele Grüße

Michael
  Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Kakerlaken zertreten oder nicht? etolit_hygiene 3 15.546 27.09.2013, 14:06
Letzter Beitrag: pglass

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste