• 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Darf man nun selbst bekämpfen oder nicht ?
#5
Habe mich falsch ausgedrückt ..... meinte damit nur im geringen Umfang

.... nicht einmalig ...sorry zudem musst Du wie oben schon unter Edit die Anwendungen von

Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind

mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde

vorzulegen.

D.H das Du nachweisen musst das der Betrieb über ein Eigenkontrollkonzept

zur Schädlingsprophylaxe verfügt .... wird dies nicht nachgewiesen und im Betrieb wird

"Giftköder" vorgefunden greift hier die Gefahrstoffverordnung und das

Tierschutzgesetz.

Das Töten von Wibeltieren darf nur mit dem Sachkundenachweis

durchgeführt werden.

Von jedem, der

Schädlingsbekämpfung


a)
gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen

sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder

b)
nicht nur

gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,

behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in seiner

in § 48 a des

Bundes-Seuchengesetzes genannten Einrichtung (Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen,

Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime) durchführt,


sind folgende Vorschriften

zu beachten:

§ 15 e Gefahrstoffverordnung, in Verbindung mit der Technischen Regel

für Gefahrstoffe (TRGS) 523.

Diese Rechtsgrundlagen gelten für Schädlingsbekämpfungen

mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen, soweit die Bekämpfung nicht

bereits durch andere Rechtsvorschriften (z.B. Bundesseuchengesetz, Pflanzenschutzgesetz)

geregelt ist.

Aber auch für Mittel, die nicht unter die Gefahrstoffverordnung fallen,

muss jeder die Anwendungsvorschriften auf Verpackungen oder Beipackzetteln genau

befolgen.

Anzeige

Wer Schädlingsbekämpfungen durchführen oder nach mehr als

einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies sechs Wochen vor der

Gewerbeanmeldung einmalig und unternehmensbezogen anzuzeigen.

Die Anzeige muss

unverzüglich vorgenommen werden, um kein Bußgeldverfahren zu riskieren.

Welche

Behörde ist für die Entgegennahme von Anzeigen zuständig?
Die Anzeige wird von dem

jeweils zuständigen Veterinäramt entgegengenommen.

Was muss die Anzeige

enthalten?
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1.
Den Nachweis, dass

die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese

Arbeiten ausreichend geeignet ist,

2.
die Zahl der Arbeitnehmer, die mit

Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,

3.
a) Bezeichnungen,
b)

Eigenschaften,
c) Wirkungsmechanismen,
d) Anwendungsverfahren und
e)

Dekontaminationsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen

Schädlingsbekämpfungsmittel,
4.
die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung

sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll,



5.
Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung

(Ermittlung, ob ein ungefährlicherer Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis oder ein

ungefährlicheres Bekämpfungsverfahren angewandt werden kann).

ein kleiner Auszug dazu

......... hoffe der war/ist verständlich

Gruß Wolf
Ich arbeite nach dem Prinzip, dass man niemals etwas selbst tun soll, was jemand anderer für einen erledigen kann.
  Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Ariane - 16.05.2006, 12:53
[Kein Betreff] - von Wolf - 17.05.2006, 15:21
[Kein Betreff] - von Druidelix - 17.05.2006, 15:46
[Kein Betreff] - von Wolf - 17.05.2006, 16:38
[Kein Betreff] - von Druidelix - 18.05.2006, 07:34
[Kein Betreff] - von pglass - 10.05.2011, 08:26
[Kein Betreff] - von RATATOUILLE - 12.05.2011, 19:06
[Kein Betreff] - von Michael Bäuml - 20.06.2011, 09:27

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Kakerlaken zertreten oder nicht? etolit_hygiene 3 15.556 27.09.2013, 14:06
Letzter Beitrag: pglass

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste