07.01.2006, 17:32
Hallo Hermelin,
mich würde der genaue Text der Pressemitteilung interessieren.
Die Belehrung nach § 35 hat nichts mit dem Verkauf von Bratwurst und Pommes zu tun, dafür gilt der § 43 des IfSG.
In § 35 geht es um Erkrankungen bzw. Infektionen, die durch geringe Erregermengen verursacht werden (z.B. Cholera, Typhus, Durchfall durch EHEC-Bakterien) oder Infektionskrankheiten, die schwer und kompliziert verlaufen, bzw. verlaufen können und nicht zuletzt (und leider immer wieder ein Thema) den Kopflausbefall. Diese Belehrung richtet sich an Personen, die eine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder andere Tätigkeit ausüben, bei denen sie Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. Hier geht es definitiv nicht um Lebensmittelsicherheit, aber deshalb ist die Belehrung nicht weniger wichtig und aufgehoben ist sie meines Wissens auch nicht.
Eine Belehrung nach § 43 muss nicht erfolgen, da diese Veranstaltung einmalig ist, bzw. bei Ferienlagern der Faktor Öffentlichkeit nicht gegeben ist. Diese Information habe ich mir beim Gesundheitsamt persönlich abgeholt und ist im Epidemiologischen Bulletin Nr. 23 des Robert Koch-Institutes unter folgendem Link nachzulesen:
<!-- w --><a class="postlink" href="http://www.hygieneinspektoren-nrw.de/infektionsschutzgesetz/ifsg-belehrung.pdf">www.hygieneinspektoren-nrw.de/infektion ... ehrung.pdf</a><!-- w -->
Ich würde trotzdem eine Belehrung machen bzw. machen lassen, aber nicht die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. Hier wird nicht eindringlich genug auf die Fehlerquellen (wie auf der von Sumpfhuhn emfohlenen Seite des "Leidensgenossen" beschrieben) eingegangen, erst recht nicht auf die Besonderheiten in einem Ferienlager. Diese Belehrung beschäftigt sich auch nur mit Krankheiten und deren Übertragungswegen. Die gute Hygienepraxis bzw. hygienisch einwandfreies Handeln wird nicht besprochen (z.B. Wirkung von MO, die zum Lebensmittelverderb führen.) Da das Gesundheitsamt diese Belehrung in diesem Fall auch nicht vorschreibt, muss auch eine "Erst"belehrung nicht von deren Seite erfolgen. Eine 20-minütige Belehrung, in der nur ein Film gezeigt wird und es nicht ernsthaft zu einem kommunikativen Ausstausch zwischen den "Belehrten" und dem Dozenten kommt ist sowieso nicht sonderlich einprägsam. <!-- s:x --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_mad.gif" alt=":x" title="Mad" /><!-- s:x -->
Die Verbindlichkeit eines Hygieneplans - auch für ein Ferienlager - finde ich sehr wichtig und bei der Vorstellung eines solchen Planes an die "Küchenfeen" und Köche kann die Belehrung entsprechend eingebaut werden, die dann bestimmt länger als 20 Minuten dauert <!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!-- --> .
mich würde der genaue Text der Pressemitteilung interessieren.
Die Belehrung nach § 35 hat nichts mit dem Verkauf von Bratwurst und Pommes zu tun, dafür gilt der § 43 des IfSG.
In § 35 geht es um Erkrankungen bzw. Infektionen, die durch geringe Erregermengen verursacht werden (z.B. Cholera, Typhus, Durchfall durch EHEC-Bakterien) oder Infektionskrankheiten, die schwer und kompliziert verlaufen, bzw. verlaufen können und nicht zuletzt (und leider immer wieder ein Thema) den Kopflausbefall. Diese Belehrung richtet sich an Personen, die eine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder andere Tätigkeit ausüben, bei denen sie Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. Hier geht es definitiv nicht um Lebensmittelsicherheit, aber deshalb ist die Belehrung nicht weniger wichtig und aufgehoben ist sie meines Wissens auch nicht.
Eine Belehrung nach § 43 muss nicht erfolgen, da diese Veranstaltung einmalig ist, bzw. bei Ferienlagern der Faktor Öffentlichkeit nicht gegeben ist. Diese Information habe ich mir beim Gesundheitsamt persönlich abgeholt und ist im Epidemiologischen Bulletin Nr. 23 des Robert Koch-Institutes unter folgendem Link nachzulesen:
<!-- w --><a class="postlink" href="http://www.hygieneinspektoren-nrw.de/infektionsschutzgesetz/ifsg-belehrung.pdf">www.hygieneinspektoren-nrw.de/infektion ... ehrung.pdf</a><!-- w -->
Ich würde trotzdem eine Belehrung machen bzw. machen lassen, aber nicht die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. Hier wird nicht eindringlich genug auf die Fehlerquellen (wie auf der von Sumpfhuhn emfohlenen Seite des "Leidensgenossen" beschrieben) eingegangen, erst recht nicht auf die Besonderheiten in einem Ferienlager. Diese Belehrung beschäftigt sich auch nur mit Krankheiten und deren Übertragungswegen. Die gute Hygienepraxis bzw. hygienisch einwandfreies Handeln wird nicht besprochen (z.B. Wirkung von MO, die zum Lebensmittelverderb führen.) Da das Gesundheitsamt diese Belehrung in diesem Fall auch nicht vorschreibt, muss auch eine "Erst"belehrung nicht von deren Seite erfolgen. Eine 20-minütige Belehrung, in der nur ein Film gezeigt wird und es nicht ernsthaft zu einem kommunikativen Ausstausch zwischen den "Belehrten" und dem Dozenten kommt ist sowieso nicht sonderlich einprägsam. <!-- s:x --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_mad.gif" alt=":x" title="Mad" /><!-- s:x -->
Die Verbindlichkeit eines Hygieneplans - auch für ein Ferienlager - finde ich sehr wichtig und bei der Vorstellung eines solchen Planes an die "Küchenfeen" und Köche kann die Belehrung entsprechend eingebaut werden, die dann bestimmt länger als 20 Minuten dauert <!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!-- --> .
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
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