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Belehrung nach § 35 IFSG - hermelin - 06.01.2006 Seither war ich der Meinung, daß Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kindern tätig sind, alle 2 Jahre nach §35 IFSG belehrt werden müssen. In einer Pressemitteilung des Ministerium für Arbeit und Soziales wird nun ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Hygiene-Belehrungspflicht für ehrenamtliche Vereinshelfer entfällt. Meine "Kunden" sind Ehrenamtlich tätige die bei Freizeiten oder Zeltlagern 100-200 Kínder und Jugendliche verpflegen. Bedeutet die Pressemitteilung nun, daß die Verantwortlichen der Freizeiten nun nicht mehr belehrt werden müssen ? oder muß ich dies so interpretieren, daß bei Vereinsfesten wo z.B. Bratwurst und Pommes verkauft werden die Belehrungspflicht entfällt? Die Küchenmitarbeiter für die ich die Belehrung durchführen soll sind alle als Ehrenamtliche Personen bei diesen Freizeiten dabei. Wie verhalte ich mich nun diesem Personenkreis gegenüber??? Ich hoffe Ihr versteht mein Problem und könnt mir weiterhelfen Gruß Hermelin - Sumpfhuhn007 - 07.01.2006 Hallo, soweit ich informiert bin ist die Belehrungs-Verpflichtung nach § 35 IfSG nicht erloschen. <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.jukinet.de/jugendarbeit/service/downloads/MerkblattInfektionsschutzgesetz.pdf">http://www.jukinet.de/jugendarbeit/serv ... gesetz.pdf</a><!-- m --> Bei Vereinstätigkeiten ist die Frage ob nach dem Begriff "gewerbsmäßig" erfüllt ist, z.B. wenn Lebensmittel gegen Entgelt abgegeben werden (beispielsweise auch bei Straßenfesten, Vereinsfeiern etc.). Dort liegt es in der Verantwortung des Betriebes, der Organisation oder des Vereines, wie und wie oft er seine Mitarbeiter bzw. Vereinsmitglieder schult. Ich habe eine Internetadresse von einem anderen "Leidensgenossen", der sich mit dem Thema Freizeiten bzw. Zeltlagern schon auseinandergesetzt hat. Vielleicht hilft sie Dir ja weiter? <!-- m --><a class="postlink" href="http://people.freenet.de/poelking/ifsg.htm">http://people.freenet.de/poelking/ifsg.htm</a><!-- m --> Ich bin der Meinung, Du solltest Dich weiterhin daran halten, denn gerade auch auf Freizeiten wie Zeltlager usw. finde ich das Thema Lebensmittelsicherheit sehr wichtig. Aber vielleicht hat hier noch jemand einen anderen Wissenstand darüber? <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: --> - cnn - 07.01.2006 Hallo Hermelin, mich würde der genaue Text der Pressemitteilung interessieren. Die Belehrung nach § 35 hat nichts mit dem Verkauf von Bratwurst und Pommes zu tun, dafür gilt der § 43 des IfSG. In § 35 geht es um Erkrankungen bzw. Infektionen, die durch geringe Erregermengen verursacht werden (z.B. Cholera, Typhus, Durchfall durch EHEC-Bakterien) oder Infektionskrankheiten, die schwer und kompliziert verlaufen, bzw. verlaufen können und nicht zuletzt (und leider immer wieder ein Thema) den Kopflausbefall. Diese Belehrung richtet sich an Personen, die eine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder andere Tätigkeit ausüben, bei denen sie Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. Hier geht es definitiv nicht um Lebensmittelsicherheit, aber deshalb ist die Belehrung nicht weniger wichtig und aufgehoben ist sie meines Wissens auch nicht. Eine Belehrung nach § 43 muss nicht erfolgen, da diese Veranstaltung einmalig ist, bzw. bei Ferienlagern der Faktor Öffentlichkeit nicht gegeben ist. Diese Information habe ich mir beim Gesundheitsamt persönlich abgeholt und ist im Epidemiologischen Bulletin Nr. 23 des Robert Koch-Institutes unter folgendem Link nachzulesen: <!-- w --><a class="postlink" href="http://www.hygieneinspektoren-nrw.de/infektionsschutzgesetz/ifsg-belehrung.pdf">www.hygieneinspektoren-nrw.de/infektion ... ehrung.pdf</a><!-- w --> Ich würde trotzdem eine Belehrung machen bzw. machen lassen, aber nicht die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. Hier wird nicht eindringlich genug auf die Fehlerquellen (wie auf der von Sumpfhuhn emfohlenen Seite des "Leidensgenossen" beschrieben) eingegangen, erst recht nicht auf die Besonderheiten in einem Ferienlager. Diese Belehrung beschäftigt sich auch nur mit Krankheiten und deren Übertragungswegen. Die gute Hygienepraxis bzw. hygienisch einwandfreies Handeln wird nicht besprochen (z.B. Wirkung von MO, die zum Lebensmittelverderb führen.) Da das Gesundheitsamt diese Belehrung in diesem Fall auch nicht vorschreibt, muss auch eine "Erst"belehrung nicht von deren Seite erfolgen. Eine 20-minütige Belehrung, in der nur ein Film gezeigt wird und es nicht ernsthaft zu einem kommunikativen Ausstausch zwischen den "Belehrten" und dem Dozenten kommt ist sowieso nicht sonderlich einprägsam. <!-- s:x --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_mad.gif" alt=":x" title="Mad" /><!-- s:x --> Die Verbindlichkeit eines Hygieneplans - auch für ein Ferienlager - finde ich sehr wichtig und bei der Vorstellung eines solchen Planes an die "Küchenfeen" und Köche kann die Belehrung entsprechend eingebaut werden, die dann bestimmt länger als 20 Minuten dauert <!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!-- --> . - hermelin - 08.01.2006 Hallo cnn, vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Hier der Link zur Pressemitteilung: <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.sozialministerium-bw.de/de/Meldungen/102015.html?referer=80139&template=min_meldung_html&_min=_sm">http://www.sozialministerium-bw.de/de/M ... l&_min=_sm</a><!-- m --> Eine inhaltlich ähnliche Pressemitteilung hat auch das bay. Staatsministerium herausgegeben. (wie wahrscheinlich alle Bundesländer) Dein Verweis auf das Rob. Koch Institut hat mir deutlich gezeigt, wie die Rechtslage auf meine Frage aussieht. Ich denke ich werde bei der Belehrung darauf hinweisen. Danke Dir Gruß Hermelin - cnn - 09.01.2006 Hallo Hermelin, ich lese die Pressemitteilung des Ministeriums erst mal so, dass die Belehrung (nach § 42, nicht nach § 35) nicht ersetzt, sondern durch das Faltblatt vereinfacht werden soll (uns wohl so auch kostengünstiger angeboten wird). Die Verantwortung wird demanch an den Veranstalter zurück gegeben. Wie das dann organisatorisch und vor allem nachvollziehbar gestaltet werden soll, steht natürlich nicht in der Pressemitteilung. |