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Belehrung nach § 35 IFSG
#1
Seither war ich der Meinung, daß Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kindern tätig sind, alle 2 Jahre nach §35 IFSG belehrt werden müssen. In einer Pressemitteilung des Ministerium für Arbeit und Soziales wird nun ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Hygiene-Belehrungspflicht für ehrenamtliche Vereinshelfer entfällt. Meine "Kunden" sind Ehrenamtlich tätige die bei Freizeiten oder Zeltlagern 100-200 Kínder und Jugendliche verpflegen. Bedeutet die Pressemitteilung nun, daß die Verantwortlichen der Freizeiten nun nicht mehr belehrt werden müssen ? oder muß ich dies so interpretieren, daß bei Vereinsfesten wo z.B. Bratwurst und Pommes verkauft werden die Belehrungspflicht entfällt?

Die Küchenmitarbeiter für die ich die Belehrung durchführen soll sind alle als Ehrenamtliche Personen bei diesen Freizeiten dabei. Wie verhalte ich mich nun diesem Personenkreis gegenüber???
Ich hoffe Ihr versteht mein Problem und könnt mir weiterhelfen
Gruß Hermelin
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Nachrichten in diesem Thema
Belehrung nach § 35 IFSG - von hermelin - 06.01.2006, 19:42
[Kein Betreff] - von Sumpfhuhn007 - 07.01.2006, 08:26
[Kein Betreff] - von cnn - 07.01.2006, 17:32
[Kein Betreff] - von hermelin - 08.01.2006, 23:19
[Kein Betreff] - von cnn - 09.01.2006, 09:21

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