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Verbraucherinformationsgesetz
#1
Jetzt ist es da,

das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
vom 05. November 2007


Was hat sich geändert ?

Im LFGB gab es einige Änderungen

§ 40 LFGB

Information der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde kann (jetzt: soll !!!) die Öffentlichkeit
unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens,
unter dessen Namen oder Firma das
Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt
wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur
Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des
Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren.

Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und
Weise kann (jetzt: soll) !!! auch erfolgen, wenn
...
...

3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für
die Sicherheit und Gesundheit ausgeht (jetzt zusätzlich: oder ausgegangen ist) und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder
aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb
der gebotenen Zeit behoben werden kann,


In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information
der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein besonderes
(jetzt ist das Wort "besonders" gestrichen !!!)
Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses
Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.

Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen, die Ihr bitte der VO entnehmt.

Viele Grüße

Jörg
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