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Verbraucherinformationsgesetz - Druidelix - 12.11.2007 Jetzt ist es da, das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 05. November 2007 Was hat sich geändert ? Im LFGB gab es einige Änderungen § 40 LFGB Information der Öffentlichkeit (1) Die zuständige Behörde kann (jetzt: soll !!!) die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise kann (jetzt: soll) !!! auch erfolgen, wenn ... ... 3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht (jetzt zusätzlich: oder ausgegangen ist) und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein besonderes (jetzt ist das Wort "besonders" gestrichen !!!) Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt. Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen, die Ihr bitte der VO entnehmt. Viele Grüße Jörg |