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Inverkehrbringen
#1
Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Nr. 8 der VO (EG) Nr.

178/2002 ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermittel für

Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der

Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder

andere Formen der Weitergabe selbst.


Nun meine Frage:
Wenn ein

Lebensmittelhersteller ein Lebensmittel an einen Händler verkauft, wer ist dann

Inverkehrbringer des Lebensmittels? Der Hersteller, der Händler oder beide?
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#2
Ach....öh....äm....wie war das nochmal.

Der Hersteller kann auch derjenige sein der

es in den Verkehr bringt <!-- sSmile --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_smile.gif" alt="Smile" title="Smile" /><!-- sSmile -->

Super Antwort, gell <!-- Icon_lol --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_lol.gif" alt=":lol:" title="Laughing" /><!-- Icon_lol -->

Ist von Fall zu Fall

zu unterscheiden.

In dem Moment wo der Hersteller dem Händler seine LM verkauft ist

er der "Inverkehrbringer", sobald der Händler diese weiter verkauft wird er zum

"Inverkehrbringer". Oder?
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#3
@ Feinschmecker, in der von

Dir beschriebenen Situation sicherlich beide, oder wie sehr Ihr das ?

Gruß


Drui
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#4
bei Rechtstexten muss ja für den Ernstfall immer alles möglichst

unzweideutig definiert sein.

Also unterscheidet man dahher Hersteller und

Inverkehrbringer.
Im Falle der Suche eines Schuldigen kann dann der Hersteller vom

Inverkehrbringer unter umständen abgegrenzt werden.
Das der Hersteller auch irgendwie

Inverkehrbringer ist ist ja logisch.

<!-- Icon_rolleyes --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_rolleyes.gif" alt=":roll:" title="Rolling Eyes" /><!-- Icon_rolleyes --> Ähm ich kann irgendwie nicht richtig

ausdrücken was ich meine <!-- Icon_rolleyes --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_rolleyes.gif" alt=":roll:" title="Rolling Eyes" /><!-- Icon_rolleyes -->
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