10.07.2006, 11:44
Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Nr. 8 der VO (EG) Nr.
178/2002 ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermittel für
Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der
Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder
andere Formen der Weitergabe selbst.
Nun meine Frage:
Wenn ein
Lebensmittelhersteller ein Lebensmittel an einen Händler verkauft, wer ist dann
Inverkehrbringer des Lebensmittels? Der Hersteller, der Händler oder beide?
178/2002 ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermittel für
Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der
Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder
andere Formen der Weitergabe selbst.
Nun meine Frage:
Wenn ein
Lebensmittelhersteller ein Lebensmittel an einen Händler verkauft, wer ist dann
Inverkehrbringer des Lebensmittels? Der Hersteller, der Händler oder beide?