• 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
LMIV Umsetzung auf Etiketten für den GV Bereich
#1
Hallo Zusammen,
ich habe mit dem Thema eher weniger zu tun. Daher stellt mich die Frage meiner Kollegin vor ein Problem.

Wir stellen ein Großgebinde 2 kg für den GV Bereich her. Dieses Großgebinde versehen wir mit einem Aufkleber (Etikett)

Welche Anforderung an die Schriftgröße gibt es da?
Müssen wir auf diesem Etikett die Nährwert drucken, oder reicht es, wenn wir dem Großkunden die Produktspezifikation zur Verfügung stellen?

Ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn mir einige Experten Antworten geben könnten.

Vielen Dank im Voraus.
  Zitieren
#2
Hallo,
so aus dem Stand fällt mir da nur der Artikel 8 Absatz 7 der EG VO 1169/2011 ein. Demnach müsste, für mein Dafürhalten, ein eindeutig zuordbares Handelspapier zu den Lieferungen dazugegeben werden, auf dem die Angaben erscheinen, wenn nicht schon auf einem Etikett am Produkt selbst geschehen.


Zur Schriftgröße: Artikel 13 Absatz 2 gleicher VO:
"(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf be stimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. "

und Absatz 3:
"(3) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Ober fläche weniger als 80 cm 2 beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße gemäß Absatz 2 mindestens 0,9 mm."


Also wenn ein Etikett dranklebt am Gebinde, dann mind. 1,2 mm (kleines x) und wenn das Etikett weniger als 80 cm² beträgt, dann eben 0,9 mm.

Zwar kein Experte, aber vielleicht schon mal ein guter Ansatz <!-- sIcon_smile --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_smile.gif" alt="Icon_smile" title="Smile" /><!-- sIcon_smile -->
  Zitieren
#3
Hallo FischRob,

danke für die schnelle Antwort.

Das würde ja aber heißen, ich müsste jedes mal eine Spezifikation der Lieferung beilegen, oder nicht?

Da wäre es wahrscheinlich sinnvoller die verpflichtenden Angaben direkt aufs Etikett zu machen, als dafür zu Sorgen, dass der Kunde immer eine aktuelle Spezifikation erhält.

<!-- Icon_rolleyes --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_rolleyes.gif" alt=":roll:" title="Rolling Eyes" /><!-- Icon_rolleyes -->

Gruß
  Zitieren
#4
So abwegig ist das gar nicht. Wir haben so einige wenige Lieferanten, die uns die aktuellen Spezifikationen direkt mit den Lieferpapieren schicken. Mühselig daran ist diese ständige Prüfung eben dieser. Ansonsten steht bei uns auch nur die genaue Produktbezeichnung, LOT/Charge; MHD, Lagerbedingungen und Lieferant. DIe aktuellen Spezifikationen liegen uns intern vor und die Lieferanten sind verpflichtet uns bei Änderungen aktualisierte Unterlagen zukommenzulassen. Inwiefern dieser Weg im GV-Bereich möglich ist vermag ich nicht einzuschätzen.
  Zitieren
#5
Zitat:Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunter­
nehmern Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an End­
verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung be­
stimmt sind, stellen sicher, dass diese anderen Lebensmittel­
unternehmer ausreichende Informationen erhalten, um ihre Ver­
pflichtungen nach Absatz 2 erfüllen zu können.

Die GV wird ja im Artikel 44 explizit erwähnt:

Artikel 44
Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte
Lebensmittel
(1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern
von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Ver­
kauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Ver­
kaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren
Verkauf vorverpackt, so
a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
verpflichtend;
b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht ver­
pflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale
Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben
oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.


Dies besagt:

Zitat:Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich
der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende
Angaben verpflichtend:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungs­
hilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die
Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Er­
zeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung
eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls
in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und
die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

Ergo: Nix mit Schriftgröße, aber dafür den anderen Kram.
  Zitieren
#6
Aaaargh- vergiß es. Ich hab grad gesehen, dass ihr das schon verpackt habt...
  Zitieren
#7
Ich hol das Thema mal wieder hervor, irgendwie passt meine Frage hier herein.

Ich schildere die Situation: Ein Unternehmen (Deutschland) verkauft an die Gastronomie ein Halbfabrikat zur Herstellung eines in der GV abgegebenen Produkts. Für dieses Halbfabrikat liegen die Zutatenliste und die Nährwerte vor, ebenso wie die Nährwerte für das nach Anweisung hergestellte Produkt. Damit ist das Produkt aber noch nicht so wie ein Endverbraucher es kennt, es müssen zwingend weitere Zutaten hinzugefügt werden damit es so wird wie es sein soll. Die Art und Mengen dieser zusätzlichen Zutaten sind aber nicht definiert.

Wenn der Gastronom nun eine Deklaration wie für ein vorverpacktes LM erstellen möchte weil er seinem Kunden die volle Information bieten möchte, dann braucht er doch die aufgeschlüsselte Zutatenliste des Halbfabrikats?



Ich versuche es mal mit einem Beispiel:
Sachbezeichnung des Halbfabrikats: "Halbfabrikat zur Herstellung einer Quarkcreme für eine Torte Typ XY". 
Die Zubereitung der Creme ist vorgeschrieben; für Pulver und zubereitete Creme liefert der  Hersteller des Pulvers Zutatenliste, Allergene, Nährtwerte, Zusatzstoffdeklaration,.... was der Hersteller liefern muss.
Zur Herstellung der Torte Typ XY gehört aber noch ein Gebäck und eine weitere Zutat XY dazu (ansonsten wäre es nicht typisch dieses Rezept), die Art und Menge kann der Verwender jeweils selber festlegen.
Wie kann der Verwender nun eine Zutatenliste erstellen (auf freiwilliger Basis), die nicht auf zusammengesetzte Zutaten beruht? Eigentlich doch nur wenn der Hersteller des Halbfabrikats dem Verwender die %-Zusammensetzung angibt, oder?

Muss der Hersteller das nach LMIV? Nein, oder? 

Wenn doch - wo ist es beschrieben?


Wer kann helfen???

LG
Saftschubse
  Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  LMIV und Fernabsatz Saftschubse 3 14.538 08.05.2017, 09:09
Letzter Beitrag: Saftschubse

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste