Hallo Zusammen, bin beim durchsehen meiner Unterlagen auf folgende
Ausführung gestoßen. Die Quelle ist der Fachverband der Lebensmittelindustrie:
Die
EU hat die Richtlinie 2003/89/EG zur Änderung der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG
veröffentlicht. Damit wurde eine verpflichtende Kennzeichnung von Allergenen eingeführt. Die
derzeitigen Bestimmungen sehen zum Schutz der von Zöliakie betroffenen Konsumentengruppen
bei der Verwendung von Stärke oder modifizierter Stärke die verpflichtende Angabe der
spezifischen pflanzlichen Herkunft vor, wenn Gluten enthalten sein kann. Darüber hinaus
gehende Hinweise auf potenziell allergene oder unverträgliche Inhaltsstoffe könnten in
Österreich bis dato auf freiwilliger Basis (z.B. "Kann Spuren von...enthalten") erfolgen.
Mit dem Ziel, den allergischen Verbraucher umfassend über mögliche Allergie auslösende
Stoffe zu informieren, wurden folgende Änderungen vorgenommen:
o ein Verzeichnis von
allergenen Stoffen, die zwingend auf dem Etikett angegeben werden müssen
o die
Abschaffung der 25%-Regelung
o die Abschaffung der Klassennamen "kandierte Früchte"
und "Gemüse"
o die verpflichtende Angabe der Zutaten mit allergenem Potenzial bei
alkoholischen Getränken
• Allergenkennzeichnung
o Verzeichnis von
allergenen Stoffen:
Der in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung neu eingefügte Anhang
IIIa enthält ein Verzeichnis von Lebensmitteln und Zutaten, die als Auslöser von Allergien
oder Überempfindlichkeiten gelten. Das Verzeichnis wurde vom wissenschaftlichen
Lebensmittelausschuß (Scientific Committee of Food) auf Basis seines Berichtes aus dem Jahr
1995 und einer Studie aus dem Jahr 1997 erstellt und nennt folgende Stoffe:
o
Glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme
davon) sowie daraus gergestellte Erzeugnisse
o Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
o Eier und Eierzeugnisse
o Fisch und Fischerzeugnisse
o Soja und
Sojaerzeugnisse
o Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)
o
Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss
(Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale),Pecannuss (Carya illinoies (Wangenh.)
K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und
Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
o
Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
o Sellerie und Sellerieerzeugnisse
o Senf
und Senferzeugnisse
o Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
o
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als
SO2 angegeben
Werden die im Anhang IIIa genannten Stoffe oder daraus gewonnene Zutaten
bei der Herstellung eines Produktes verwendet und sind sie - auch in veränderter Form - im
Endprodukt vorhanden, müssen sie mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung der Zutat
im Zutatenverzeichnis angegeben werden, aus der sie gewonnen wurden (z.B. "Erdnussöl").
Diese Kennzeichnungsvorschrift gilt auch für:
o Lebensmittel, bei denen die
Angabe der Zutaten nicht erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 2),
o Zusatzstoffe, die
über ein carry over in das Endprodukt gelangt sind (Abs 4 lit c sublit. ii),
o
technologische Hilfsstoffe (Abs 4 lit c sublit. ii),
o Trägerstoffe (Abs 4 lit c
sublit. iii),
o Lösungsmittel (Abs 4 lit c sublit. iii),
o Aromen (Abs. 6
zweiter Subparagraph): künftig z.B. "Haselnussaroma",
o die Verwendung von
Klassennamen anstelle des spezifischen Namens (Abs. 6 zweiter Subparagraph): künftig z.B.
"Sojaöl" anstelle von "Öl",
o Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, aber die in der
gleischen Weise wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und im Endprodukt noch
vorhanden sind (vgl. neuer Absatz 4 lit.c sublit. vi).
Eine Kennzeichnung ist nicht
erforderlich, wenn die Sachbezeichnung eines Lebensmittels bereits einen deutlichen Hinweis
auf die allergene Zutat enthält (z.B. Sachbezeichnung "Erdnussbutter", "Weizenbier",
"Butterkekse", "Weizenmehl", "Milchpulver").
o Wegfall der 25%-Regelung:
Nach
derzeitiger Rechtslage (§ 4 Z 7 lit e LMKV) können zusammengesetzte Zutaten (z.B.
Schokolade, Chili, Backmittel) im Zutatenverzeichnis unter ihrer handelsüblichen Bezeichnung
und entsprechend ihrem Gewichtsanteil am Enderzeugnis angegeben werden. Unmittelbar nach dem
Namen der zusammengesetzten Zutat müssen ihre Zutaten aufgezählt werden. Diese
Aufschlüsselung einer zusammengesetzten Zutat darf unterbleiben, wenn die zusammengesetzte
Zutat weniger als 25% Gewichtsanteil am Enderzeugnis hat. In der zusammengesetzten Zutat
enthaltene Zusatzstoffe sind aber auch in diesem Fall zu deklarieren.
Die ab 25.
November 2005 anzuwendenden neuen Kennzeichnungsbestimmungen sehen einen Wegfall der
25%-Regel vor. Das bedeutet: Auch bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25% des
Enderzeugnisses ausmachen, müssen künftig im Zutatenverzeichnis die einzelnen Zutaten
aufgezählt werden.
Ausnahmen von einer Aufzählung der einzelnen Zutaten einer
zusammengesetzten Zutat:
o wenn die Zusammensetzung einer zusammengesetzten Zutat, die
weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmacht, im EG-Gemeinschaftsrecht festgelegt ist (z.B.
Fruschsäfte, Schokolade, Konfitüre),
o für Gewürz- oder Kräutermischungen mit
weniger als 2% Gewichtsanteil am Enderzeugnis (z.B. Curry, Kräuter der Provence)
o wenn
kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist (z.B. frisches Obst/Gemüse, Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent).
Diese Ausnahmen gelten nicht für
Zusatzstoffe mit einer technologischen Wirkung im Endprodukt und für die im neuen Anhang
IIIa der Richtlinie aufgezählten allergenen Stoffe. Das bedeutet: Zusatzstoffe mit einer
technologischen Wirkung im Endprodukt und Stoffe des Anhang IIIa müssen immer auf dem
Produkt angegeben werden.
o Reihung der Zutaten:
Die LMKV (§ 4 Z 7 lit. a LMKV)
schreibt vor, dass alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum
Zeitpunkt ihrer Verarbeitung im Zutatenverzeichnis anzugeben sind. Davon abweichend können
künftig Zutaten mit weniger als 2% Gewichtsanteil am Enderzeugnis nach den übrigen Zutaten
in anderer Reihenfolge aufgezählt werden. Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten
unter 2% des Enderzeugnisses können wie folgt deklariert werden:
o bei maximal
zwei Zutaten: "enthält...und/oder...".
o sofern mindestens eine von höchstens zwei
Zutaten im Enderzeugnis enthalten ist. Das gilt nicht für Zusatzstoffe und für die im Anhang
IIIa genannten Stoffe.
o Abschaffung von Klassennamen:
Im Anhang I werden die
Klassennamen "kandierte Früchte" und "Gemüse" sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen
gestrichen. Als Begründung dafür führt die Europäische Kommission ins Treffen, dass bei
Verwendung von Klassennamen keine umfassende Information über Zutaten mit allergenem
Potenzial gewährleistet werden kann.
o Neue Ausnahme vom Zusatzstoffbegriff
(Artikel 6 Absatz 4 lit c sublit iv):
Als Zusatzstoffe gelten nicht: Stoffe, die keine
Zusatzstoffe sind, die aber in der gleichen Weise und zum gleichen Zweck wie
Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und im Endprodukt - auch in veränderter Form -
noch vorhanden bleiben.
o Angabe allergener Stoffe bei alkoholischen
Getränken:
Gemäß Artikel 6 Absatz 3a (neu) der Richtlinie 2003/89/EG müssen auf
alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 VOL% zusätzlich zu den spezifischen
Kennzeichnungselementen alle Stoffe angeführt werden, die im Anhang IIIa der Richtlinie
2003/89/EG genannt sind, sofern diese im Endprodukt enthalten sind. Die Angabe hat mit dem
Wort "enthält", gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat zu erfolgen. Die Angabe
ist nicht erforderlich, wenn diese Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen im
Zutatenverzeichnis oder der Sachbezeichnung des Getränks genannt ist (z.B.
"Eierlikör").
o Gemüse, Obst und Pilze:
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 vierter
Spiegelstrich wird um "Pilze" ergänzt: Obst, Gemüse oder Pilze können im Zutatenverzeichnis
unter diesen Namen, gefolgt vom Vermerk "in veränderlichen Gewichtsanteilen" und der Angabe
der eingesetzten Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten zusammengefasst werden, wenn keine der
Sorten gewichtsmäßig deutlich dominiert und sie in Mischungen als Zutat mit potenziell
veränderlichen Anteilen für ein Lebensmittel verwendet werden. Die Mischung wird nach dem
Gewichtsanteil der Gesamtheit der verwendeten Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten angegeben.
o Wissenschaftliche Überprüfung und Ausnahme vom Anhang IIIa:
Das Verzeichnis in
Anhang IIIa wird auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig
überprüft. Zutaten, bei denen wissenschaftlich belegt ist, dass sie keine unerwünschten
Reaktionen hervorrufen, können aus dem Anhang IIIa gestrichen werden. Auf Basis
wissenschaftlicher Studien wurde eine verpflichtende Kennzeichnung mit den Richtlinien
2005/26/EG und 2005/63/EG bei folgenden Erzeugnissen bis zum November 2007 vorläufig
ausgesetzt:
Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene Erzeugnisse
Glutenhaltiges Getreide
— Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich
Dextrose (1)
— Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
— Glukosesirup auf
Gerstenbasis
— in Destillaten für Spirituosen verwendetes Getreide
Eier
— (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein verwendet wird
— (aus
Ei gewonnenes) Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird
Fisch
— Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet
wird
— Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein
und Wein verwendet wird
Sojabohne
— vollständig raffiniertes
Sojabohnenöl und -fett (1)
— natürliche gemischte Tocopherole (3306), natürliches
D-alpha-Tocopherol,
natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches
D-alpha-Tocopherolsuccinat
aus Sojabohnenquellen
— aus Phytosterinen und
Phytosterinestern gewonnene pflanzliche Öle aus Sojabohnenquellen
— aus
Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen
Milch
— Molke, die in Destillaten für Spirituosen verwendet wird
— Laktit
—
Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Weinen verwendet
werden
Nüsse
— Nüsse, die in Destillaten für Spirituosen verwendet
werden
— Nüsse (Mandeln, Walnüsse), die (als Aroma) in Spirituosen verwendet
werden
Sellerie
— Sellerieblatt- und -samenöl
—
Selleriesamenoleoresin
Senf
— Senföl
— Senfsamenöl
—
Senfsamenoleoresin
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das
sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das Erzeugnis ermittelt wurde,
von dem sie stammen, höchstwahrscheinlich nicht erhöht.
o Zeitplan für
die Umsetzung der neuen Bestimmungen:
Inkrafttreten: Die Änderungen wurden in die
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung eingearbeiten (LMKV-Novelle 2005; BGBl. II Nr.
111/2005). Erzeugnisse, die den bisherigen, jedoch nicht den neuen Bestimmungen entsprechen,
können bis 25. November 2005 in Verkehr belassen werden. Waren, die vor diesem Zeitpunkt
etikettiert wurden, können bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht
werden.
Sagt mir ob Euch das weiterhilft, wenn nicht werden ich
weitersuchen
Gruß
Michael