Allergenkennzeichnung - Druckversion +- Fklmh e.V. (https://wissensdatenbank.fklmh.de) +-- Forum: FKLMH-Fachbereiche (https://wissensdatenbank.fklmh.de/forumdisplay.php?fid=65) +--- Forum: Lebensmittelrecht (https://wissensdatenbank.fklmh.de/forumdisplay.php?fid=78) +--- Thema: Allergenkennzeichnung (/showthread.php?tid=2421) |
Allergenkennzeichnung - Michaela - 27.04.2006 Hallo, da hat mir doch mal jemand gesagt, ich glaube es war in einem anderen Forum, dass wenn ich ein Allergen (z.B. Senf) in meinem Produkt in zwei verschiedenen Zutaten habe, ich dieses Allergen auch in der Zutatenliste zwei mal aufführen muß. Wie seht ihr das? Steht das irgendwo geschrieben? - Sylvia - 28.04.2006 Hallo MIchaela, das stimmt. Wenn du in mehreren Zutaten das gleiche Allergen wie. z.B. Senf vorkommt mußt Du mehr mals ausweisen. Wo es steht konnte ich nicht so schnell finden. Wurde aber auf dem Seminar erwähnt wo ich war und hatte es mir aufgeschrieben. Hoffe das hilft dir evtl. weiter. Gruss Sylvia <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> - Michaela - 02.05.2006 Hi Silvia, ich würde schon gerne wissen in welchen Gesetz das vorgeschrieben wird. - Michael Bäuml - 02.05.2006 Hallo Zusammen, bin beim durchsehen meiner Unterlagen auf folgende Ausführung gestoßen. Die Quelle ist der Fachverband der Lebensmittelindustrie: Die EU hat die Richtlinie 2003/89/EG zur Änderung der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG veröffentlicht. Damit wurde eine verpflichtende Kennzeichnung von Allergenen eingeführt. Die derzeitigen Bestimmungen sehen zum Schutz der von Zöliakie betroffenen Konsumentengruppen bei der Verwendung von Stärke oder modifizierter Stärke die verpflichtende Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft vor, wenn Gluten enthalten sein kann. Darüber hinaus gehende Hinweise auf potenziell allergene oder unverträgliche Inhaltsstoffe könnten in Österreich bis dato auf freiwilliger Basis (z.B. "Kann Spuren von...enthalten") erfolgen. Mit dem Ziel, den allergischen Verbraucher umfassend über mögliche Allergie auslösende Stoffe zu informieren, wurden folgende Änderungen vorgenommen: o ein Verzeichnis von allergenen Stoffen, die zwingend auf dem Etikett angegeben werden müssen o die Abschaffung der 25%-Regelung o die Abschaffung der Klassennamen "kandierte Früchte" und "Gemüse" o die verpflichtende Angabe der Zutaten mit allergenem Potenzial bei alkoholischen Getränken • Allergenkennzeichnung o Verzeichnis von allergenen Stoffen: Der in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung neu eingefügte Anhang IIIa enthält ein Verzeichnis von Lebensmitteln und Zutaten, die als Auslöser von Allergien oder Überempfindlichkeiten gelten. Das Verzeichnis wurde vom wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß (Scientific Committee of Food) auf Basis seines Berichtes aus dem Jahr 1995 und einer Studie aus dem Jahr 1997 erstellt und nennt folgende Stoffe: o Glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus gergestellte Erzeugnisse o Krebstiere und Krebstiererzeugnisse o Eier und Eierzeugnisse o Fisch und Fischerzeugnisse o Soja und Sojaerzeugnisse o Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose) o Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale),Pecannuss (Carya illinoies (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse o Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse o Sellerie und Sellerieerzeugnisse o Senf und Senferzeugnisse o Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse o Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben Werden die im Anhang IIIa genannten Stoffe oder daraus gewonnene Zutaten bei der Herstellung eines Produktes verwendet und sind sie - auch in veränderter Form - im Endprodukt vorhanden, müssen sie mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung der Zutat im Zutatenverzeichnis angegeben werden, aus der sie gewonnen wurden (z.B. "Erdnussöl"). Diese Kennzeichnungsvorschrift gilt auch für: o Lebensmittel, bei denen die Angabe der Zutaten nicht erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 2), o Zusatzstoffe, die über ein carry over in das Endprodukt gelangt sind (Abs 4 lit c sublit. ii), o technologische Hilfsstoffe (Abs 4 lit c sublit. ii), o Trägerstoffe (Abs 4 lit c sublit. iii), o Lösungsmittel (Abs 4 lit c sublit. iii), o Aromen (Abs. 6 zweiter Subparagraph): künftig z.B. "Haselnussaroma", o die Verwendung von Klassennamen anstelle des spezifischen Namens (Abs. 6 zweiter Subparagraph): künftig z.B. "Sojaöl" anstelle von "Öl", o Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, aber die in der gleischen Weise wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und im Endprodukt noch vorhanden sind (vgl. neuer Absatz 4 lit.c sublit. vi). Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung eines Lebensmittels bereits einen deutlichen Hinweis auf die allergene Zutat enthält (z.B. Sachbezeichnung "Erdnussbutter", "Weizenbier", "Butterkekse", "Weizenmehl", "Milchpulver"). o Wegfall der 25%-Regelung: Nach derzeitiger Rechtslage (§ 4 Z 7 lit e LMKV) können zusammengesetzte Zutaten (z.B. Schokolade, Chili, Backmittel) im Zutatenverzeichnis unter ihrer handelsüblichen Bezeichnung und entsprechend ihrem Gewichtsanteil am Enderzeugnis angegeben werden. Unmittelbar nach dem Namen der zusammengesetzten Zutat müssen ihre Zutaten aufgezählt werden. Diese Aufschlüsselung einer zusammengesetzten Zutat darf unterbleiben, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25% Gewichtsanteil am Enderzeugnis hat. In der zusammengesetzten Zutat enthaltene Zusatzstoffe sind aber auch in diesem Fall zu deklarieren. Die ab 25. November 2005 anzuwendenden neuen Kennzeichnungsbestimmungen sehen einen Wegfall der 25%-Regel vor. Das bedeutet: Auch bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25% des Enderzeugnisses ausmachen, müssen künftig im Zutatenverzeichnis die einzelnen Zutaten aufgezählt werden. Ausnahmen von einer Aufzählung der einzelnen Zutaten einer zusammengesetzten Zutat: o wenn die Zusammensetzung einer zusammengesetzten Zutat, die weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmacht, im EG-Gemeinschaftsrecht festgelegt ist (z.B. Fruschsäfte, Schokolade, Konfitüre), o für Gewürz- oder Kräutermischungen mit weniger als 2% Gewichtsanteil am Enderzeugnis (z.B. Curry, Kräuter der Provence) o wenn kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist (z.B. frisches Obst/Gemüse, Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent). Diese Ausnahmen gelten nicht für Zusatzstoffe mit einer technologischen Wirkung im Endprodukt und für die im neuen Anhang IIIa der Richtlinie aufgezählten allergenen Stoffe. Das bedeutet: Zusatzstoffe mit einer technologischen Wirkung im Endprodukt und Stoffe des Anhang IIIa müssen immer auf dem Produkt angegeben werden. o Reihung der Zutaten: Die LMKV (§ 4 Z 7 lit. a LMKV) schreibt vor, dass alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung im Zutatenverzeichnis anzugeben sind. Davon abweichend können künftig Zutaten mit weniger als 2% Gewichtsanteil am Enderzeugnis nach den übrigen Zutaten in anderer Reihenfolge aufgezählt werden. Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten unter 2% des Enderzeugnisses können wie folgt deklariert werden: o bei maximal zwei Zutaten: "enthält...und/oder...". o sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis enthalten ist. Das gilt nicht für Zusatzstoffe und für die im Anhang IIIa genannten Stoffe. o Abschaffung von Klassennamen: Im Anhang I werden die Klassennamen "kandierte Früchte" und "Gemüse" sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen gestrichen. Als Begründung dafür führt die Europäische Kommission ins Treffen, dass bei Verwendung von Klassennamen keine umfassende Information über Zutaten mit allergenem Potenzial gewährleistet werden kann. o Neue Ausnahme vom Zusatzstoffbegriff (Artikel 6 Absatz 4 lit c sublit iv): Als Zusatzstoffe gelten nicht: Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber in der gleichen Weise und zum gleichen Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und im Endprodukt - auch in veränderter Form - noch vorhanden bleiben. o Angabe allergener Stoffe bei alkoholischen Getränken: Gemäß Artikel 6 Absatz 3a (neu) der Richtlinie 2003/89/EG müssen auf alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 VOL% zusätzlich zu den spezifischen Kennzeichnungselementen alle Stoffe angeführt werden, die im Anhang IIIa der Richtlinie 2003/89/EG genannt sind, sofern diese im Endprodukt enthalten sind. Die Angabe hat mit dem Wort "enthält", gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat zu erfolgen. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn diese Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen im Zutatenverzeichnis oder der Sachbezeichnung des Getränks genannt ist (z.B. "Eierlikör"). o Gemüse, Obst und Pilze: Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 vierter Spiegelstrich wird um "Pilze" ergänzt: Obst, Gemüse oder Pilze können im Zutatenverzeichnis unter diesen Namen, gefolgt vom Vermerk "in veränderlichen Gewichtsanteilen" und der Angabe der eingesetzten Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten zusammengefasst werden, wenn keine der Sorten gewichtsmäßig deutlich dominiert und sie in Mischungen als Zutat mit potenziell veränderlichen Anteilen für ein Lebensmittel verwendet werden. Die Mischung wird nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der verwendeten Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten angegeben. o Wissenschaftliche Überprüfung und Ausnahme vom Anhang IIIa: Das Verzeichnis in Anhang IIIa wird auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig überprüft. Zutaten, bei denen wissenschaftlich belegt ist, dass sie keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen, können aus dem Anhang IIIa gestrichen werden. Auf Basis wissenschaftlicher Studien wurde eine verpflichtende Kennzeichnung mit den Richtlinien 2005/26/EG und 2005/63/EG bei folgenden Erzeugnissen bis zum November 2007 vorläufig ausgesetzt: Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene Erzeugnisse Glutenhaltiges Getreide — Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1) — Maltodextrine auf Weizenbasis (1) — Glukosesirup auf Gerstenbasis — in Destillaten für Spirituosen verwendetes Getreide Eier — (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein verwendet wird — (aus Ei gewonnenes) Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird Fisch — Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet wird — Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird Sojabohne — vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1) — natürliche gemischte Tocopherole (3306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen — aus Phytosterinen und Phytosterinestern gewonnene pflanzliche Öle aus Sojabohnenquellen — aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen Milch — Molke, die in Destillaten für Spirituosen verwendet wird — Laktit — Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Weinen verwendet werden Nüsse — Nüsse, die in Destillaten für Spirituosen verwendet werden — Nüsse (Mandeln, Walnüsse), die (als Aroma) in Spirituosen verwendet werden Sellerie — Sellerieblatt- und -samenöl — Selleriesamenoleoresin Senf — Senföl — Senfsamenöl — Senfsamenoleoresin (1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das Erzeugnis ermittelt wurde, von dem sie stammen, höchstwahrscheinlich nicht erhöht. o Zeitplan für die Umsetzung der neuen Bestimmungen: Inkrafttreten: Die Änderungen wurden in die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung eingearbeiten (LMKV-Novelle 2005; BGBl. II Nr. 111/2005). Erzeugnisse, die den bisherigen, jedoch nicht den neuen Bestimmungen entsprechen, können bis 25. November 2005 in Verkehr belassen werden. Waren, die vor diesem Zeitpunkt etikettiert wurden, können bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden. Sagt mir ob Euch das weiterhilft, wenn nicht werden ich weitersuchen Gruß Michael - Michaela - 03.05.2006 Danke Michael, die Gesetzestexte habe ich hier alle vorliegen, aber aus denen geht es nicht eindeutig hervor, finde ich. - Saftschubse - 10.05.2006 Wenn ich es richtig in Erinnerng habe (kann leider nicht auf meine Linksammlung zugreifen... grrr....) muss Du 2x deklarieren, wenn das Allergen in 2 verschiedenen Zutaten vorkommt! Oder hat man schon was anderes gefunden? |