• 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
#1
Hallo zusammen,

hat jemand von euch bereits die o.g. Verordnung durchgeschaut und kann mir erklären was mit n=5 gemeint ist?
Gruß
Michaela

Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !
  Zitieren
#2
Hi Michaela,

n=5 bedeutet die Anzahl an Proben

Beispiel:

für das Lebensmittel "x" sind für eine Keimart oder -gruppe z.B. folgende Daten angegeben:

n = 5
c = 2
m = 1000
M = 10000

das bedeutet, dass das Ergebnis als zufriedenstellend beurteilt wird wenn:

von 5 gezogenen Proben (n=5)
1. keine Probe den Wert M (10.000) überschreitet und
2. höchstens 2 (c=2) Proben zwischen m (1.000) und M (10.000)
liegen.

Gruß
Gunnar <!-- Icon_cool --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- Icon_cool -->
  Zitieren
#3
müssen die 5 Proben alle von einer Charge stammen?
Gruß
Michaela

Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !
  Zitieren
#4
hmm... gute Frage,

kann ich aus dem Stehgreif nicht beantworten. Ich klär das noch ab <!-- sSmile --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_smile.gif" alt="Smile" title="Smile" /><!-- sSmile -->

Gruß
Gunnar <!-- Icon_cool --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- Icon_cool -->
  Zitieren
#5
Hallo,
ich denke schon das alle Proben aus einer Charge

kommen sollten. Ich erkläre mir das so: Schließlich geht es um die Prüfung der

mikrobiologischen Qualität, wenn die nicht stimmt, müssen sinnvolle Maßnahmen ergriffen

werden, die ja sogar bis zum Rückruf gehen können, d.h. die Rückverfolgbarkeit muß

gewährleistet sein. Ich finde das ganze sinniger wenn es sich um eine Charge handelt. Im

übrigen sagt die Verordnung auch was dazu, sehe ich gerade. Artikel 2 Punkt j.
Lieben

Gruß Betti
  Zitieren
#6
Vielen Dank für den Beitrag

Betti.

Gruß Drui
  Zitieren
#7
Soll die mikrobiologische

Untersuchung von jeder Charge die hergestellt wird erfolgen? Oder nur eine bestimmte Anzahl

jährlich? Oder ist das jedem Betrieb selber überlassen?
Gruß
Michaela

Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !
  Zitieren
#8
Ja, unter Punkt 23 der Verordnung 2073 steht

das der Lebensmittelunternehmer selber die Untersuchungshäufigkeit festlegt.....
Schönes

Wochenende
Betti
  Zitieren
#9
Würdet Ihr sagen das ein Knoblauch-Dressing das Joghurt und Sahne enthält unter die VO 2073

fällt?

Ich würde sagen nein, mein Kunde ist da aber anderer Meinung.

Was sagt

ihr dazu?
Gruß
Michaela

Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !
  Zitieren
#10
Ich such mir die VO mal aus

dem Netz und gib frühestens dann meinen Senf dazu! Bin da gerade etwas "blank"...
  Zitieren
#11
Hallo zusammen,

noch mal zurück zu diesem Thema. Ich habe gestern

bei unserem Veterinäramt angerufen und mich dort ein bißchen schlau gefragt. Nach der

Aussage unseres Veterinärs fällt das Knoblauch Dressing nicht unter diese Verordnung.
Gruß
Michaela

Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !
  Zitieren
#12
Am 17. Februar diesen Jahres hat sich die Verordnung 2073/2005 erneut geändert. Neue Regelungen betreffen eine neue Produktkategorie im Anhang I (Lebensmittelsicherheitskriterien). Hier wurde die Kategorie 1.30 eingefügt.
Reptilienfleisch / Salmonella / nn in 25 g

Der Grenzwert ist seit dem 09. März diesen Jahres.

Eine konsolidierte Fassung der VO (EG) 2073/2005 ist jedoch noch nicht veröffentlicht.
  Zitieren
#13
Danke für die Info
  Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 6 Gast/Gäste