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Lebensmittelinfektionen
#12
Grundsätzlich (und da macht die Gastronomie keinen Unterschied) hat jeder Abnehmer einer Leistung bzw. eines Produktes nach BGB, Produkthaftungsgesetz etc. mehrere Möglichkeiten im Reklamationsfalle:
a) Wandlung eines beanstandeteten Produktes / einer Leistung, wie hier z. B. Gratis-Espresso statt Cordon bleue. Die ausgefallene Leistung sollte durch die Wandlung aber tatsächlich entschädigt werden. Wenn du einwilligst, den Espresso statt einer ggf. höherwertigen Wandlungsleistung anzunehmen, kannst du keinen weiteren Anspruch geltend machen.
b) Ersatz: Hier z. B. neues Cordon bleue oder Streichung des Warenpostens auf der Rechnung. Ersatz meint hier nicht nur finanziellen Ersatz, es kann auch die Leistung / das Produkt als solche/s ersetzt werden. Die Höhe des Ersatzwertes ist frei verhandelbar. Wenn du bei einer Höhe x einwilligst, kannst du nicht mehr nachfordern.
c) Minderung: Abzug eines angemessenen Betrages von der Rechnung, hier also z. B. halbes Cordon bleue gegessen = halber Preis berechnet. Auch die Annahme dieser Regelung kann hinterher nicht mehr nachgefordert werden.
d) Nachbesserung der beanstandeten Leistung / des Produktes, hier z. B. Nachgaren. Hier kannst du weitere Forderungen stellen, wenn die Nachbesserung kein verbessertes Ergebnis liefert (z. B. unappetitliche Darreichung, immer noch nicht gar etc.).

Eine Schadenersatzforderung, begründet durch später auftretende Schäden, wie z. B. Lebensmittelvergiftung, ist dadurch noch nicht abgedeckt! Durch die von dir angenommene Wandlung hast du keineswegs auf weiteren Schadenersatz verzichtet, da es sich nach BGB lediglich um eine Kulanzregelung handelt, die dem Unternehmer dazu dient, den Kunden nicht zu verlieren und den Marktfrieden zu erhalten. Eine Anzeige, die zu einer Überprüfung des Betriebes führt, kannst du dir weiterhin vorbehalten.

Der Unternehmer ist nach dem übergeordneten EU-Recht verpflichtet, jederzeit nachzuweisen, dass er alles getan hat, um einen Schaden vom Verbraucher bzw. Abnehmer abzuwenden. Bei nicht durchgegarten Speisen kann da was nicht funktioniert haben (HACCP???). Generell gilt demnach weiterhin: Tritt nach dem Verzehr eines Lebensmittels ein Schaden auf, gilt ggf. Strafrecht etc. Aber genau wäre dies von Juristen zu beantworten und daher bitte nicht auf meinen Beitrag berufen.
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Lebensmittelinfektionen - von Druidelix - 16.12.2006, 11:03
RE: Lebensmittelinfektionen - von Saftschubse - 22.01.2016, 15:03
[Kein Betreff] - von Druidelix - 16.12.2006, 11:09
TK-Erdbeeren infizieren Kinder - von laganon - 07.10.2012, 18:49
[Kein Betreff] - von etolit_hygiene - 08.10.2012, 08:00
[Kein Betreff] - von LuxQM - 09.10.2012, 15:50
[Kein Betreff] - von etolit_hygiene - 16.10.2012, 09:41
[Kein Betreff] - von mglass - 21.10.2012, 11:31
[Kein Betreff] - von LuxQM - 23.10.2012, 18:14
[Kein Betreff] - von etolit_hygiene - 24.10.2012, 09:49
[Kein Betreff] - von mglass - 25.10.2012, 09:14
[Kein Betreff] - von laganon - 15.08.2014, 05:32
[Kein Betreff] - von mglass - 15.08.2014, 09:23

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