09.11.2016, 05:47
(08.11.2016, 07:04)Saftschubse schrieb: Hallo Laganon,
kann es sein dass Du dich vertippt hast und die 834/2007 meinst und nicht eine VO 832?
In Art. 24 der 834/2007 steht zwar, dass die Codenummer Teil der Kennzeichnung sein muss, aber eben nicht, dass sie auf Lieferpapieren angegeben sein muss.
Ja, unser heutiger Auditor macht mich kirre. Ja, ich habe mich vertippt. Natürlich meine ich die 834/2007. Im Artikel 24 a heißt es:
"Werden Bezeichnungen nach Art. 23 Absatz 1 verwendet, muss die Kennzeichnung auch die nach Artikel 27 Absatz 1 erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle enthalten."
Artikel 23 (1): "Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn ... das Erzeugnis mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, [oder] seine Bestandteile ... nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen werden."
Wichtig ist nch einmal Deine Frage. Die fragtest nach dem Bezugspunkt in der Gesetzgebung, auf den sich die Dir gegenüber formulierte Anforderung bezieht.
Ob diese Anforderung so esentiell ist, dass sie nicht anders ausgelegt werden kann, ist ein anderer Gesichtspunkt. In Deutschland wird diese Anforderung von den Kontrollbehörden eingefordert. In den Niederlanden oder Italien wird dies aber zum Beispiel selten oder nicht umgesetzt.
Ich persönlich halte die Forderung aber für wichtig. In der Rückverfolgbarkeit steht die Ware für eine Plausibilitätsprüfung nicht mehr zur Verfügung. Das einzige, dann noch vom Lieferanten ausgestellte Dokument ist der Lieferschein. Darum verlangen wir zum eigenen Schutz die Kontrollstellennummer auf den Lieferpapieren, da ich meinen Lieferanten über diese Angabe am "Sack" packen kann, wenn er anschlieend um die Ecke kommt und sagt: "uppps, mein Vorlieferant war gar nicht zertifiziert, sorry. Aber meine Analysen zeigten, die Ware war pestizidfrei".