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Import von EU-Bio-Produkten aus Drittland - Druckversion

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Import von EU-Bio-Produkten aus Drittland - Saftschubse - 07.11.2016

Hallo liebe Kollegen,

kennt jemand von Euch die Anforderung, dass für Produkte, die der EU-BioVO entsprechen und aus einem Drittland in die EU importiert werden, die Code-Nummer der Zertifizierungsstelle auch auf Lieferpapieren angegeben sein muss wenn sie auf dem Gebinde bereits angegeben ist?
Es geht hier um Waren Schweizer Ursprungs für die keine Kontrollbescheinigung ausgestellt werden muss.

Gruss
Saftschubse


RE: Import von EU-Bio-Produkten aus Drittland - Saftschubse - 07.11.2016

Und schon kann ich Entwarnung geben, die Anforderung steht tatsächlich nicht in den aktuellen VO, wird aber von manchen Kontrollstellen gewünscht....

Gruss
Saftschubse


RE: Import von EU-Bio-Produkten aus Drittland - laganon - 08.11.2016

(07.11.2016, 14:19)Saftschubse schrieb: Und schon kann ich Entwarnung geben, die Anforderung steht tatsächlich nicht in den aktuellen VO, wird aber von manchen Kontrollstellen gewünscht....

Gruss
Saftschubse

Guten Morgen,

Obwohl es sich um eine einfache Frage handelt, ist diese nicht ganz eindeutig zu beantworten. Die Einfuhr von Erzeugen aus dem ökologischen Landbau ist im Artikel 32 der VO 832 geregelt. Hier wird auch beschrieben, dass die eingeführten Produkte alle Punkte der vorherigen Artikel II bis IV erfüllen müssen. Der Artikel 23 widerum weist im Absatz 1 darauf hin, dass, wenn ein Produkt innerhalb der EU mit "Bio" gekennzeichnet wird, dieses der VO unterliegt. Damit gilt auch der Artikel 24 (1) a, also müsste die Codenummer auch auf dem Lieferschein vermerkt werden.

Letztlich soll die Angabe der Codenummer auf dem Lieferschein aber für einen späteren Zeitpunkt (wenn die Ware bereits verwendet wurde) auch der Beweisführung dienen, dass die Ware als vom Lieferanten als "Bio-Ware" gehandhabt wurde. Daher würde ich nicht darauf verzichten wollen.


RE: Import von EU-Bio-Produkten aus Drittland - Saftschubse - 08.11.2016

Hallo Laganon,

kann es sein dass Du dich vertippt hast und die 834/2007 meinst und nicht eine VO 832?

In Art. 24 der 834/2007 steht zwar, dass die Codenummer Teil der Kennzeichnung sein muss, aber eben nicht, dass sie auf Lieferpapieren angegeben sein muss. 

In Art. 31 der 889/2008 steht, dass Angaben auf der Ware oder eindeutig zuzuordnenden Dokumenten erfolgen können (bzw. auf einem von beiden müssen). Also besteht m.E. also keine Pflicht diese Angaben auf den Lieferpapieren zu machen wenn sie auf der Ware gemacht werden. 
Die Bezeichnung "Bio" ist Teil der Artikelbezeichnung und Zertifikate etc. des Lieferanten muss der Warenempfänger eh prüfen. Da steht dann ja die Kennung der Kontrollstelle drauf.


LG
Saftschubse


RE: Import von EU-Bio-Produkten aus Drittland - laganon - 09.11.2016

(08.11.2016, 07:04)Saftschubse schrieb: Hallo Laganon,

kann es sein dass Du dich vertippt hast und die 834/2007 meinst und nicht eine VO 832?

In Art. 24 der 834/2007 steht zwar, dass die Codenummer Teil der Kennzeichnung sein muss, aber eben nicht, dass sie auf Lieferpapieren angegeben sein muss. 

Ja, unser heutiger Auditor macht mich kirre. Ja, ich habe mich vertippt. Natürlich meine ich die 834/2007. Im Artikel 24 a heißt es:
"Werden Bezeichnungen nach Art. 23 Absatz 1 verwendet, muss die Kennzeichnung auch die nach Artikel 27 Absatz 1 erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle enthalten."

Artikel 23 (1): "Im Sinne dieser  Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn ... das Erzeugnis mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, [oder] seine Bestandteile ... nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen werden."

Wichtig ist nch einmal Deine Frage. Die fragtest nach dem Bezugspunkt in der Gesetzgebung, auf den sich die Dir gegenüber formulierte Anforderung bezieht.

Ob diese Anforderung so esentiell ist, dass sie nicht anders ausgelegt werden kann, ist ein anderer Gesichtspunkt. In Deutschland wird diese Anforderung von den Kontrollbehörden eingefordert. In den Niederlanden oder Italien wird dies aber zum Beispiel selten oder nicht umgesetzt.

Ich persönlich halte die Forderung aber für wichtig. In der Rückverfolgbarkeit steht die Ware für eine Plausibilitätsprüfung nicht mehr zur Verfügung. Das einzige, dann noch vom Lieferanten ausgestellte Dokument ist der Lieferschein. Darum verlangen wir zum eigenen Schutz die Kontrollstellennummer auf den Lieferpapieren, da ich meinen Lieferanten über diese Angabe am "Sack" packen kann, wenn er anschlieend um die Ecke kommt und sagt: "uppps, mein Vorlieferant war gar nicht zertifiziert, sorry. Aber meine Analysen zeigten, die Ware war pestizidfrei".