20.09.2014, 13:12
Zitat:Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunter
nehmern Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an End
verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung be
stimmt sind, stellen sicher, dass diese anderen Lebensmittel
unternehmer ausreichende Informationen erhalten, um ihre Ver
pflichtungen nach Absatz 2 erfüllen zu können.
Die GV wird ja im Artikel 44 explizit erwähnt:
Artikel 44
Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte
Lebensmittel
(1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern
von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Ver
kauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Ver
kaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren
Verkauf vorverpackt, so
a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
verpflichtend;
b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht ver
pflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale
Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben
oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.
Dies besagt:
Zitat:Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich
der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende
Angaben verpflichtend:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungs
hilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die
Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Er
zeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung
eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls
in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und
die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
Ergo: Nix mit Schriftgröße, aber dafür den anderen Kram.