01.09.2014, 10:32
Hallo,
so aus dem Stand fällt mir da nur der Artikel 8 Absatz 7 der EG VO 1169/2011 ein. Demnach müsste, für mein Dafürhalten, ein eindeutig zuordbares Handelspapier zu den Lieferungen dazugegeben werden, auf dem die Angaben erscheinen, wenn nicht schon auf einem Etikett am Produkt selbst geschehen.
Zur Schriftgröße: Artikel 13 Absatz 2 gleicher VO:
"(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf be stimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. "
und Absatz 3:
"(3) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Ober fläche weniger als 80 cm 2 beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße gemäß Absatz 2 mindestens 0,9 mm."
Also wenn ein Etikett dranklebt am Gebinde, dann mind. 1,2 mm (kleines x) und wenn das Etikett weniger als 80 cm² beträgt, dann eben 0,9 mm.
Zwar kein Experte, aber vielleicht schon mal ein guter Ansatz <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_smile.gif" alt="" title="Smile" /><!-- s -->
so aus dem Stand fällt mir da nur der Artikel 8 Absatz 7 der EG VO 1169/2011 ein. Demnach müsste, für mein Dafürhalten, ein eindeutig zuordbares Handelspapier zu den Lieferungen dazugegeben werden, auf dem die Angaben erscheinen, wenn nicht schon auf einem Etikett am Produkt selbst geschehen.
Zur Schriftgröße: Artikel 13 Absatz 2 gleicher VO:
"(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf be stimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. "
und Absatz 3:
"(3) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Ober fläche weniger als 80 cm 2 beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße gemäß Absatz 2 mindestens 0,9 mm."
Also wenn ein Etikett dranklebt am Gebinde, dann mind. 1,2 mm (kleines x) und wenn das Etikett weniger als 80 cm² beträgt, dann eben 0,9 mm.
Zwar kein Experte, aber vielleicht schon mal ein guter Ansatz <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_smile.gif" alt="" title="Smile" /><!-- s -->