24.07.2014, 18:19
Zitat:-Danach erfolgt eine Belehrung gem IfSG. §43 (4), diese hat nach
Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und im Weiteren jährlich.
Achtung: Dies stimmt seit August 2012 nicht mehr denn seit der Änderung des IfSG ist eine Wiederholungsschulung nach IfSG §43 Absatz 4 nur noch zweijährlich erforderlich.
§ 43 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz:
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.