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Durchführung Hygieneschulung - Druckversion

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Durchführung Hygieneschulung - Sonnenblume - 02.09.2007

Hallo an alle <!-- sBig Grin --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="Big Grin" title="Very Happy" /><!-- sBig Grin -->
hab mal wieder ne Frage,

Wer darf Hygieneschulungen durchführen und vom Gesundheitsamt ausgestellte Gesundheitsausweise verlängern??

gibt es da Vorschriften,oder ist es ok,wenn man als QB und Hygienebeauftragte durch die IHK nach Vorgaben DIN ISO zertifiziert, mit entsprechenden Schulungsmaterialien diese Schulung durchführt?

freu mich auf Eure Antwort

sonnige Grüße


- Druidelix - 03.09.2007

Hallihallo,

-Erstbelehrung nach IfSG §43 (1) nur durch Gesundheitsamt oder durch
gesundheitsamt beauftragten Arzt.


-Danach erfolgt eine Belehrung gem IfSG. §43 (4), diese hat nach
Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und im Weiteren jährlich. Diese kann
man auch ohne extra Ausbildung durchführen, in der DIN
Lebensmittelhygiene und Hygieneschulung steht dazu
jedoch, dass geeignetes Schulungspersonal erforderlich ist und
geeignetes Schulungsmaterial zur Verfügung stehen muss. Damit ist
beispielsweise gemeint, dass für Mitarbeiter die der deutschen
Sprache nicht mächtig sind, entsprechende Merkblätter in der
Muttersprache zur Verfügung stehen sollten.

-Nicht zu vergessen die Schulung nach 852/2004 über
Qualitätsmanagement.

-Jetzt neu aufgenommen der §4 Schulung in der LMHV (auch noch mal
etwas zur Schulung) was man sich durchlesen sollte.

Fazit: Eine extra Ausbildung damit Du Schulen darfst benötigst Du nicht, es stellt sich natürlich die Frage, wie man Schulen soll, wenn man keine Ahnung hat. Das muss aber nicht bedeuten, dass man eine extra Ausbildung benötigt. Ein Koch, der über jahrelange Berufserfahrung verfügt und sich mit der Thematik etwas beschäftigt, kann durchaus Schulen. Es muss nicht immer der Chef sein, oder der Küchenleiter. Es gibt so viele Möglichkeiten zur Durchführung der Schulung.

Gruß

Drui


- Druidelix - 24.07.2014

Zitat:-Danach erfolgt eine Belehrung gem IfSG. §43 (4), diese hat nach
Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und im Weiteren jährlich.

Achtung: Dies stimmt seit August 2012 nicht mehr denn seit der Änderung des IfSG ist eine Wiederholungsschulung nach IfSG §43 Absatz 4 nur noch zweijährlich erforderlich.

§ 43 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz:

(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.