11.05.2014, 15:35
Hallo Drui,
ich denke, dass eine stichprobenartig bakteriologisch Untersuchung der Anforderung der VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION
vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
nachkäme, die in Artikel 3 die Anforderungen wie folgt formuliert:
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Lebensmittel
die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten
entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Dazu
treffen die Lebensmittelunternehmer Maßnahmen auf allen
Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von
Lebensmitteln, einschließlich des Einzelhandels im Rahmen
ihrer auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren und
der Anwendung der guten Hygienepraxis, um zu gewährleisten,
dass:
a) die ihrer Kontrolle unterliegende Lieferung, Handhabung
und Verarbeitung von Rohstoffen und Lebensmitteln so
durchgeführt wird, dass die Prozesshygienekriterien
eingehalten werden,
b) .......
Wie du es schon gesagt hast, man alles übertreiben, andernfalls handelt es sich bei Säuglingen ganz klar um eine Risikogruppe im Sinnen des Lebensmittelrechtes.
Bin gespannt welche Meinungen noch dazu stoßen.
Viele Grüße
Michael Bäuml
ich denke, dass eine stichprobenartig bakteriologisch Untersuchung der Anforderung der VERORDNUNG (EG) Nr. 2073/2005 DER KOMMISSION
vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
nachkäme, die in Artikel 3 die Anforderungen wie folgt formuliert:
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Lebensmittel
die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten
entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Dazu
treffen die Lebensmittelunternehmer Maßnahmen auf allen
Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von
Lebensmitteln, einschließlich des Einzelhandels im Rahmen
ihrer auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren und
der Anwendung der guten Hygienepraxis, um zu gewährleisten,
dass:
a) die ihrer Kontrolle unterliegende Lieferung, Handhabung
und Verarbeitung von Rohstoffen und Lebensmitteln so
durchgeführt wird, dass die Prozesshygienekriterien
eingehalten werden,
b) .......
Wie du es schon gesagt hast, man alles übertreiben, andernfalls handelt es sich bei Säuglingen ganz klar um eine Risikogruppe im Sinnen des Lebensmittelrechtes.
Bin gespannt welche Meinungen noch dazu stoßen.
Viele Grüße
Michael Bäuml