10.05.2014, 17:06
Ein komplexes Thema! Ich gehe davon aus, dass es in Kürze hierzu wieder einige Fragen geben könnte und möchte deshalb auf eine Formulierung aus der Leitlinie für eine Gute Lebensmittelhygienepraxis in der Kindertagespflege
verweisen.
Dort steht zu diesem Thema folgendes:
Grundsätzlich gelten Personen, die im Rahmen der Tagespflege Kinder entweder in der eigenen, privat genutzten Wohnung oder in anderen geeigneten Räumen (z. B. angemietete Ladenräume oder nicht privat genutzte Wohnungen) betreuen und verköstigen, als „Lebensmittelunternehmer“ im Sinne des europäischen Lebensmittelrechts. Sie unterliegen damit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Kindertagespflege im Haushalt des Kindes fällt hingegen nicht in diese Definition.
Weiterhin ist dort zu lesen:
Auf Grundlage des europäischen Lebensmittelhygienerechts bestimmen die Länder, welche Formen der Kindertagespflege dem Lebensmittelrecht unterliegen. Eine bundesweit einheitliche Aussage ist deshalb an dieser Stelle nicht möglich. Aus diesem Grund sollten sich Tagespflegepersonen in jedem Fall mit der örtlichen Lebensmittelüberwachung in Verbindung setzen, um den eigenen lebensmittelrechtlichen Status zu erfragen.
Diesse vom Bundesverband für Kindertagespflege herausgebrachten Definition finde ich persönlich verständlich.
Gruß
Drui
Die Leitlinie steht im Internet zum Download zur Verfügung
verweisen.
Dort steht zu diesem Thema folgendes:
Grundsätzlich gelten Personen, die im Rahmen der Tagespflege Kinder entweder in der eigenen, privat genutzten Wohnung oder in anderen geeigneten Räumen (z. B. angemietete Ladenräume oder nicht privat genutzte Wohnungen) betreuen und verköstigen, als „Lebensmittelunternehmer“ im Sinne des europäischen Lebensmittelrechts. Sie unterliegen damit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Kindertagespflege im Haushalt des Kindes fällt hingegen nicht in diese Definition.
Weiterhin ist dort zu lesen:
Auf Grundlage des europäischen Lebensmittelhygienerechts bestimmen die Länder, welche Formen der Kindertagespflege dem Lebensmittelrecht unterliegen. Eine bundesweit einheitliche Aussage ist deshalb an dieser Stelle nicht möglich. Aus diesem Grund sollten sich Tagespflegepersonen in jedem Fall mit der örtlichen Lebensmittelüberwachung in Verbindung setzen, um den eigenen lebensmittelrechtlichen Status zu erfragen.
Diesse vom Bundesverband für Kindertagespflege herausgebrachten Definition finde ich persönlich verständlich.
Gruß
Drui
Die Leitlinie steht im Internet zum Download zur Verfügung