09.04.2013, 16:08
Unten der Text eines Schreibens des
Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, sowie an die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe vom 13. 03. 2013:
Zitat: Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 6
Die Landesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass Tagespflegepersonen keine Lebenmittelunternehmerinnen oder-unternehmer sind.
Da vor Ort zu dieser Thematik vereinzelt Fragen aufgetreten sind, weisen wir zur Klarstellung nochmals auf folgendes hin:
Auf der Basis von Aussagen der EU-Kommission im Dezember 2011 in Verbindung mit der Leitlinie zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Tagespflegepersonen, die Kindertagespflege anbieten, bei der die Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig familiennah im privaten Haushalt der Eltern der betreuten Kinder oder der Tagespflegeperson erfolgt (vgl. § 43 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)), nicht als Lebensmittelunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Artikel 3 Nr. 2 anzusehen:
Eine Tagespflegeperson, die familiennah nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut, übt nach allgemeinem Verständnis keine mit ,Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit" aus, vielmehr ist dies noch dem privaten Bereich zuzuordnen.
Da es sich aus lebensmittelrechtlicher Sicht in diesen Fällen nicht um Lebensmittelunternehmen, sondern um ein familiennahes Kinderbetreuungsangebot handelt, liegen diese außerhalb der Lebensmittelüberwachung und unterfallen insoweit grundsätzlich nicht der Registrierungspflicht.
Unberührt davon bleiben die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes. Damit unterliegt die Kindertagespflege auch keinen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung.
Unberührt von dieser Regelung bleiben Ersuchen um Amtshilfe, in den Fällen, in denen die für die Kindertagespflege und die Eignungsprüfung der Tagespflegepersonen zuständigen Jugendämter oder die Gesundheitsämter Probleme im Bereich Lebensmittelsicherheit in Kindertagespflegestellen feststellen.
Davon zu unterscheiden ist die so genannte Großtagespflege, wenn bis zu neun Kinder durch höchstens drei Tagespflegepersonen Kinder betreut werden (§ 4 Absatz 3 KiBiz) oder wenn die Betreuung in anderen Räumen geleistet wird, die weder zum Privathaushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern der betreuten Kinder gehören (§ 4 Absatz 4 Kißiz).
In diesen Fällen ist immer im Einzelfall zu prüfen, welche lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen. - Zitat Ende.
Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, sowie an die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe vom 13. 03. 2013:
Zitat: Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 6
Die Landesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass Tagespflegepersonen keine Lebenmittelunternehmerinnen oder-unternehmer sind.
Da vor Ort zu dieser Thematik vereinzelt Fragen aufgetreten sind, weisen wir zur Klarstellung nochmals auf folgendes hin:
Auf der Basis von Aussagen der EU-Kommission im Dezember 2011 in Verbindung mit der Leitlinie zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Tagespflegepersonen, die Kindertagespflege anbieten, bei der die Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig familiennah im privaten Haushalt der Eltern der betreuten Kinder oder der Tagespflegeperson erfolgt (vgl. § 43 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)), nicht als Lebensmittelunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Artikel 3 Nr. 2 anzusehen:
Eine Tagespflegeperson, die familiennah nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut, übt nach allgemeinem Verständnis keine mit ,Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit" aus, vielmehr ist dies noch dem privaten Bereich zuzuordnen.
Da es sich aus lebensmittelrechtlicher Sicht in diesen Fällen nicht um Lebensmittelunternehmen, sondern um ein familiennahes Kinderbetreuungsangebot handelt, liegen diese außerhalb der Lebensmittelüberwachung und unterfallen insoweit grundsätzlich nicht der Registrierungspflicht.
Unberührt davon bleiben die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes. Damit unterliegt die Kindertagespflege auch keinen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung.
Unberührt von dieser Regelung bleiben Ersuchen um Amtshilfe, in den Fällen, in denen die für die Kindertagespflege und die Eignungsprüfung der Tagespflegepersonen zuständigen Jugendämter oder die Gesundheitsämter Probleme im Bereich Lebensmittelsicherheit in Kindertagespflegestellen feststellen.
Davon zu unterscheiden ist die so genannte Großtagespflege, wenn bis zu neun Kinder durch höchstens drei Tagespflegepersonen Kinder betreut werden (§ 4 Absatz 3 KiBiz) oder wenn die Betreuung in anderen Räumen geleistet wird, die weder zum Privathaushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern der betreuten Kinder gehören (§ 4 Absatz 4 Kißiz).
In diesen Fällen ist immer im Einzelfall zu prüfen, welche lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen. - Zitat Ende.