05.04.2012, 13:55
mglass hat es schön beschrieben.
Nach der 178/2002 ist jeder Lebensmittelunternehmer verpflichtet nachzuweisen, von welchem Lieferanten er die Rohstoffe bekommen und an welche Kunden er die Produkte abgegeben hat. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Dies gilt für alle Lebensmittelunternehmer in der EU und für alle Importeure. Und damit endet die Verpflichtung in der ersten Stufe vor dem Import. Der Rest ist eine freiwillige Sache.
Übrigens gilt ab 1. Juli diesen Jahres für Lebensmittelunternehmer, welche tierische Lebensmittel in Verkehr bringen zusätzlich die EU-VO 931/2011. Doch hier wird nur eine detailiertere Information, keine "längere" gefordert. So müssen der zuständigen Behörde nach Aufforderung folgende Informationen zu einer Sendung mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Verfügung gestellt werden:
- Beschreibung des LM's
- Volumen und Menge
- Name und Anschrift des Versenders
- Name und Anschrift des Eigentümers
- Name und Anschrift des Empfängers
- Bezugsnummer
- Versanddatum
Hier wird jetzt auch geregelt, dass es sich um tagesgenaue Informationen handeln muss. Aber auch hier muss nur die vorhergehende Stufe und die nachfolgende Stufe beschrieben werden.
mglass schrieb:Dass die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein muss, ist aber keine Erfindung der Einzelhändler, sondern steht in den einschlägigen EU-VO´s 178:2002 (Grundsatzforderung)
Nach der 178/2002 ist jeder Lebensmittelunternehmer verpflichtet nachzuweisen, von welchem Lieferanten er die Rohstoffe bekommen und an welche Kunden er die Produkte abgegeben hat. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Dies gilt für alle Lebensmittelunternehmer in der EU und für alle Importeure. Und damit endet die Verpflichtung in der ersten Stufe vor dem Import. Der Rest ist eine freiwillige Sache.
Übrigens gilt ab 1. Juli diesen Jahres für Lebensmittelunternehmer, welche tierische Lebensmittel in Verkehr bringen zusätzlich die EU-VO 931/2011. Doch hier wird nur eine detailiertere Information, keine "längere" gefordert. So müssen der zuständigen Behörde nach Aufforderung folgende Informationen zu einer Sendung mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Verfügung gestellt werden:
- Beschreibung des LM's
- Volumen und Menge
- Name und Anschrift des Versenders
- Name und Anschrift des Eigentümers
- Name und Anschrift des Empfängers
- Bezugsnummer
- Versanddatum
Hier wird jetzt auch geregelt, dass es sich um tagesgenaue Informationen handeln muss. Aber auch hier muss nur die vorhergehende Stufe und die nachfolgende Stufe beschrieben werden.
mglass schrieb:Der Verdacht liegt nahe, dass diese Forderung gerade vom Handel durch den Aufdruck "Abgepackt für Handelskette xy" systematisch unterlaufen wird.- Das glaube ich nicht. Auf Fertigpackungen muss der Inverkehrbringer der Ware aufgebracht werden, also das Unternehmen, auf welches die Produkthaftung übergeht. Wenn die Handelskette den Hersteller verpflichtet, die Variante mit "abgepackt für: ..." zu verwenden, ist die Handelskette der erste Ansprechpartner.