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Kennzeichnung aufgetaute Fleischrohstoffe
#1
Einen wunderschönen guten Morgen an alle da draußen,

ich hoffe, Euch sind die neuen Informationen auf Grund der doch sehr tiefen Temperaturen auf dem Weg durch die vielen Kabel des weltweiten Spinnennetzes nicht eingefroren. Ich bin gerade wieder einmal beim Lernen zum Lebensmittelrecht. Zusammen mit einem Kollegen bin ich dabei aber über eine Sache gestolpert, bei welcher ist nicht weiter komme. Vielleicht kann mir jemand dabei helfen?

Es geht um die unterschiedliche Deklaration von Fleisch oder Grillartikeln. Ich weiß, dass Fleisch, welches aufgetaut in der Bedienungstheke vertrieben wird, nach § 4 (5) LMKV als "aufgetaut" gekennzeichnet werden muss. "Die Verkehrsbezeichnung wird durch die Angabe "aufgetaut" ergänzt, wenn das Lebensmittel gefroren oder
tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum
herbeizuführen.
GGilt das aber auch für marinierte Fleischartikel oder Fleischartikel in SB-Pckungen?
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Nachrichten in diesem Thema
Kennzeichnung aufgetaute Fleischrohstoffe - von laganon - 04.02.2012, 07:58
[Kein Betreff] - von laganon - 18.02.2012, 18:52
[Kein Betreff] - von LuxQM - 20.02.2012, 18:34
[Kein Betreff] - von laganon - 24.02.2012, 19:42
[Kein Betreff] - von LuxQM - 25.02.2012, 18:16
[Kein Betreff] - von laganon - 26.02.2012, 07:48
[Kein Betreff] - von LuxQM - 06.03.2012, 23:18

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