21.11.2011, 16:53
Hallo Struwik.
hier ein Auszug aus Art. 28 der VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
[...]
Artikel 28
Teilnahme am Kontrollsystem
(1) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt
oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen
von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische
Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse
a) seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,
in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;
b) sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu
unterstellen.
Unterabsatz 1 gilt auch für Ausführer, die Erzeugnisse ausführen,
die im Einklang mit den Produktionsvorschriften dieser Verordnung
hergestellt wurden.
Lässt ein Unternehmer eine seiner Tätigkeiten von einem Dritten
ausüben, so unterliegt dieser Unternehmer dennoch den unter
den Buchstaben a und b genannten Pflichten, und die in Auftrag
gegebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollsystem.[...]
Für mich liest sich das nach einer Pflicht, am Kontrollsystem teilzunehmen.
Allerdings bin ich da auch kein Experte, ich habe bisher immer nur Planspiele mit der EG-Öko-Verordnung gemacht und beschäftige mich nun mit dem schweizerischen Pendant.
Ob Euer Auftraggeber einfach mal die Zertifizierungsstelle fragen kann?
Beste Grüsse
Saftschubse
hier ein Auszug aus Art. 28 der VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
[...]
Artikel 28
Teilnahme am Kontrollsystem
(1) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt
oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen
von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische
Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse
a) seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,
in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;
b) sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu
unterstellen.
Unterabsatz 1 gilt auch für Ausführer, die Erzeugnisse ausführen,
die im Einklang mit den Produktionsvorschriften dieser Verordnung
hergestellt wurden.
Lässt ein Unternehmer eine seiner Tätigkeiten von einem Dritten
ausüben, so unterliegt dieser Unternehmer dennoch den unter
den Buchstaben a und b genannten Pflichten, und die in Auftrag
gegebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollsystem.[...]
Für mich liest sich das nach einer Pflicht, am Kontrollsystem teilzunehmen.
Allerdings bin ich da auch kein Experte, ich habe bisher immer nur Planspiele mit der EG-Öko-Verordnung gemacht und beschäftige mich nun mit dem schweizerischen Pendant.
Ob Euer Auftraggeber einfach mal die Zertifizierungsstelle fragen kann?
Beste Grüsse
Saftschubse