Fklmh e.V.
Bio-Ware - Druckversion

+- Fklmh e.V. (https://wissensdatenbank.fklmh.de)
+-- Forum: FKLMH Top-Themen (https://wissensdatenbank.fklmh.de/forumdisplay.php?fid=63)
+--- Forum: Zertifizierungsstandards (https://wissensdatenbank.fklmh.de/forumdisplay.php?fid=86)
+--- Thema: Bio-Ware (/showthread.php?tid=3212)



Bio-Ware - struwik - 21.11.2011

Braucht man für die Lagerung der Bio-Ware eine Genehmigung?

Unser Betrieb ist nicht Bio-Zertifiziert.


- Saftschubse - 21.11.2011

Hallo Struwik,

verstehe ich das richtig, dass Du mit Bio-Ware handeln willst? Oder kaufst Du Bio-Ware und verwendest sie ohne das Produkt "bio" zu nennen?

Gruss
Saftschubse


- struwik - 21.11.2011

Ich möchte die Ware nur zwischenlagern, mehr nicht. Die Ware wird dann von unserem Auftraggeber abgeholt.


- Saftschubse - 21.11.2011

Hallo Struwik,

kannst Du es bitte noch ein bisschen präzisieren?
Bislang glaube ich es so verstanden zu haben: Firma A kauft Bio-Ware ein und lagert sie bei Euch zwischen, bis Firma A sie dort wieder abholt. Richtig?

Geht es um Ware, die den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung 834/2007 entspricht? Oder um einen anderen "Standard"?

Sorry, aber das ist ein komplexes Thema.

Gruss
Saftschubse


- struwik - 21.11.2011

Ja genau wie du es schreibst und es handelt sich um ein Bioprodukt nach Öko-Verordnung.


- Saftschubse - 21.11.2011

Hallo Struwik.

hier ein Auszug aus Art. 28 der VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

[...]
Artikel 28
Teilnahme am Kontrollsystem
(1) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt
oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen
von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische
Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse
a) seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,
in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;
b) sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu
unterstellen.
Unterabsatz 1 gilt auch für Ausführer, die Erzeugnisse ausführen,
die im Einklang mit den Produktionsvorschriften dieser Verordnung
hergestellt wurden.
Lässt ein Unternehmer eine seiner Tätigkeiten von einem Dritten
ausüben, so unterliegt dieser Unternehmer dennoch den unter
den Buchstaben a und b genannten Pflichten, und die in Auftrag
gegebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollsystem.[...]


Für mich liest sich das nach einer Pflicht, am Kontrollsystem teilzunehmen.

Allerdings bin ich da auch kein Experte, ich habe bisher immer nur Planspiele mit der EG-Öko-Verordnung gemacht und beschäftige mich nun mit dem schweizerischen Pendant.

Ob Euer Auftraggeber einfach mal die Zertifizierungsstelle fragen kann?

Beste Grüsse
Saftschubse


- Michael Bäuml - 22.11.2011

Da das Lagern in Artikel 28 explizit genannt wird, unterliegt der Betrieb somit auch der Melde- und Kontrollpflicht. Es geht hiebei auch darum, wie die Produkt gelagert wird, bevor es von Kunde 2 abgeholt wird.

Viele Grüße
Michael Bäuml


- Saftschubse - 23.11.2011

Struwik,

hast Du denn schon mit dem potentiellen Auftraggeber über die Bedingungen gesprochen? Vielleicht kann er sich mit seinem Auditor in Verbindung setzen und nachfragen?

Und wenn es kommt, dass Euer Unternehmen zertifiziert werden muss: kompliziert ist das nicht, erst recht nicht so lange ihr ausschliesslich verpackte Ware umschlagt.

Beste Grüsse
Saftschubse


Zertifzierung bei Lagerung - laganon - 06.01.2012

Hi,

vielleicht hilft folgende Faustregel. Grundsätzlich muss jeder, der mit BIO-Ware umgeht, also sie in die Hand nimmt oder sie verändert dem Kontrollverfahren unterliegen.

Wird die Ware bei einem dritten Unternehmen gelagert, dieses Unternehmen ist aber nicht der Eigentümer der Ware, sondern erbringt nur die Dienstleistung "Lagern", ist dies durch die Kontrolle des Unternehmens abgedeckt, welches den Auftrag zum lagern erteilt. Dieses muss seiner Kontrollstellen mittilen, dass es die Lagerung durch einen Dritten durchführen lässt.