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Bio-Ware - struwik - 21.11.2011 Braucht man für die Lagerung der Bio-Ware eine Genehmigung? Unser Betrieb ist nicht Bio-Zertifiziert. - Saftschubse - 21.11.2011 Hallo Struwik, verstehe ich das richtig, dass Du mit Bio-Ware handeln willst? Oder kaufst Du Bio-Ware und verwendest sie ohne das Produkt "bio" zu nennen? Gruss Saftschubse - struwik - 21.11.2011 Ich möchte die Ware nur zwischenlagern, mehr nicht. Die Ware wird dann von unserem Auftraggeber abgeholt. - Saftschubse - 21.11.2011 Hallo Struwik, kannst Du es bitte noch ein bisschen präzisieren? Bislang glaube ich es so verstanden zu haben: Firma A kauft Bio-Ware ein und lagert sie bei Euch zwischen, bis Firma A sie dort wieder abholt. Richtig? Geht es um Ware, die den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung 834/2007 entspricht? Oder um einen anderen "Standard"? Sorry, aber das ist ein komplexes Thema. Gruss Saftschubse - struwik - 21.11.2011 Ja genau wie du es schreibst und es handelt sich um ein Bioprodukt nach Öko-Verordnung. - Saftschubse - 21.11.2011 Hallo Struwik. hier ein Auszug aus Art. 28 der VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 [...] Artikel 28 Teilnahme am Kontrollsystem (1) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse a) seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden; b) sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu unterstellen. Unterabsatz 1 gilt auch für Ausführer, die Erzeugnisse ausführen, die im Einklang mit den Produktionsvorschriften dieser Verordnung hergestellt wurden. Lässt ein Unternehmer eine seiner Tätigkeiten von einem Dritten ausüben, so unterliegt dieser Unternehmer dennoch den unter den Buchstaben a und b genannten Pflichten, und die in Auftrag gegebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollsystem.[...] Für mich liest sich das nach einer Pflicht, am Kontrollsystem teilzunehmen. Allerdings bin ich da auch kein Experte, ich habe bisher immer nur Planspiele mit der EG-Öko-Verordnung gemacht und beschäftige mich nun mit dem schweizerischen Pendant. Ob Euer Auftraggeber einfach mal die Zertifizierungsstelle fragen kann? Beste Grüsse Saftschubse - Michael Bäuml - 22.11.2011 Da das Lagern in Artikel 28 explizit genannt wird, unterliegt der Betrieb somit auch der Melde- und Kontrollpflicht. Es geht hiebei auch darum, wie die Produkt gelagert wird, bevor es von Kunde 2 abgeholt wird. Viele Grüße Michael Bäuml - Saftschubse - 23.11.2011 Struwik, hast Du denn schon mit dem potentiellen Auftraggeber über die Bedingungen gesprochen? Vielleicht kann er sich mit seinem Auditor in Verbindung setzen und nachfragen? Und wenn es kommt, dass Euer Unternehmen zertifiziert werden muss: kompliziert ist das nicht, erst recht nicht so lange ihr ausschliesslich verpackte Ware umschlagt. Beste Grüsse Saftschubse Zertifzierung bei Lagerung - laganon - 06.01.2012 Hi, vielleicht hilft folgende Faustregel. Grundsätzlich muss jeder, der mit BIO-Ware umgeht, also sie in die Hand nimmt oder sie verändert dem Kontrollverfahren unterliegen. Wird die Ware bei einem dritten Unternehmen gelagert, dieses Unternehmen ist aber nicht der Eigentümer der Ware, sondern erbringt nur die Dienstleistung "Lagern", ist dies durch die Kontrolle des Unternehmens abgedeckt, welches den Auftrag zum lagern erteilt. Dieses muss seiner Kontrollstellen mittilen, dass es die Lagerung durch einen Dritten durchführen lässt. |