24.02.2011, 15:43
Wer suchet, der findet auch.
Ich habe einen Newsletter des "BAV Institut für Hygiene und Qualitätssicherung (Ausgabe 02/2010)" gefunden, und dort wird geschrieben:
Eine Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß §44 IfSG kann erlassen werden, wenn es sich
- auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien für Umgebungsuntersuchungen beschränkt
- der Ausführende im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung, die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben hat.
Also muss man die Tätigkeit in jedem Fall anmelden (§49 IfSG, 30Tage vor Aufnahem der Tätigkeit), kann aber von der Erlaubnispflicht befreit werden.
Tut man es nicht, begeht man eine Ordnungswidrigkeit.
Also doch lieber extern mit und intern ohne Selektivmedien!
Was man so alle snicht weiß <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_confused.gif" alt="" title="Confused" /><!-- s -->
Eine Nicht-Anmeldung
Ich habe einen Newsletter des "BAV Institut für Hygiene und Qualitätssicherung (Ausgabe 02/2010)" gefunden, und dort wird geschrieben:
Eine Freistellung von der Erlaubnispflicht gemäß §44 IfSG kann erlassen werden, wenn es sich
- auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien für Umgebungsuntersuchungen beschränkt
- der Ausführende im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung, die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben hat.
Also muss man die Tätigkeit in jedem Fall anmelden (§49 IfSG, 30Tage vor Aufnahem der Tätigkeit), kann aber von der Erlaubnispflicht befreit werden.
Tut man es nicht, begeht man eine Ordnungswidrigkeit.
Also doch lieber extern mit und intern ohne Selektivmedien!
Was man so alle snicht weiß <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_confused.gif" alt="" title="Confused" /><!-- s -->
Eine Nicht-Anmeldung