15.12.2010, 18:47
Ja, da tun sich alle seit Jahren schwer und das sieht man auch an den Versuchen, hier etwas mit "behördlichem Charakter" zu veröffentlichen. Inzwischen bin ich auf Umwegen fündig geworden: Der BVLK eV (Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure eV) hat eine Diskussionsvorlage aus Niedersachsen veröffentlicht:
"Vorab per E-Mail am 08.10.2010
000. Kinder- und Jugendhilfe; private Kindertagespflege;
Leitfaden für die Lebensmittelhygiene
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung hat uns [dem Landesverband der Lebensmittelkontrolleurer, Anm. Meike] Gelegenheit gegeben zu dem anliegenden Entwurf eines „Leitfadens für die Lebensmittelhygiene in der privaten Kindertagespflege“ eine Stellungnahme abzugeben."
Zu dem Entwurf weist das Ministerium ausdrücklich auf Folgendes hin:
„Tagespflegepersonen, die Lebensmittel verarbeiten bzw. solche an die von ihnen betreuten Kinder abgeben, sind, soweit sie dieser Tätigkeit außerhalb des Haushalts der betreuten Kinder nachgehen, als Lebensmittelunternehmer einzustufen und unterliegen den für sie relevanten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 852/2004 [Das hatten ja schon einige von euch vermutet. Anm. Meike].
Weiter heißt es dort:
"Der Leitfaden soll dazu dienen, den Tagespflegepersonen ihre besondere Verantwortung als Lebensmittelunternehmer zu verdeutlichen und über die wesentlichen hygienerechtlichen Anforderungen zu informieren.
Bezüglich der Einstufung von Kindertagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer und der Anwendung lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften verweise ich auch auf das beigefügte Schreiben des BMELV vom 30.03.2009.
In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts sehr flexibel formuliert sind und damit die Möglichkeit geben, dem Einzelfall angemessene Lösungen zu erarbeiten.
Da der vorliegende Leitfadenentwurf für alle Formen der privaten Kindertagespflege gleichermaßen anwendbar sein soll, sind vorhandene Ermessensspielräume so ausgeschöpft worden, dass die Einhaltung der aufgeführten Anforderungen die Hygieneanforderungen in allen Tagespflegemodellen gewährleisten. Dabei wurde berücksichtigt, dass gemäß Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 Ausdrücke wie „erforderlich“, „geeignet“, „angemessen“ und “ausreichend“ im Hinblick auf die Ziele der Verordnung (z. B. die Einhaltung der Lebensmittelsicherheit) erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend bedeuten.
In der Projektgruppe, die zur Erarbeitung dieses Leitfadenentwurfs eingesetzt wurde, wirkten neben Vertreterinnen des Lebensmittelhygienebereichs von LAVES, kommunalen Behörden und ML auch Vertreter des MS - bzw. zuletzt des MK -, verschiedener Jugendämter und des Niedersächsischen Kindertagespflegebüros mit. Dadurch sollte, trotz der unterschiedlichen Beurteilungskriterien der verschiedenen Ressorts, ein höchstmöglicher Konsens erzielt werden.“
Wir erlauben uns den Hinweis, dass der NSGB an der Erarbeitung des Leitfadenentwurfs nicht beteiligt war, welche „kommunale Behörden“ dort mitgewirkt haben ist uns bisher nicht bekannt.
Anregungen und Hinweise erbitten wir bis zum 10.11.2010 an die Landesgeschäftsstelle
Anlage: (nur elektronisch) Leitfadenentwurf Stand 06.10.2010
ED-NSGB - Az. 51 15 21-er" - Ende des Zitats.
Der "Leitfaden" ist so schwammig formuliert, dass er wohl zum "Leidfaden" mutieren wird, mit viel "sollte", "müsste" etc. Als Erlassvorlage taugt er m. E. nicht, da hier z. Zt. kein disziplinarischer Handlungsspielraum erkennbar ist, das Ganze hat reinen Empfehlungscharakter und ist eher nachrangig hinter dem gesunden Menschenverstand einzuordnen, nach dem Motto "Was du nicht willst, das man dir (und deinem Kind auf den Teller) tu´, das füg´auch keinem Andern (fremden Kind) zu."
Wenn jemand den Entwurf haben möchte, bitte pn an mich.
Gruß
"Vorab per E-Mail am 08.10.2010
000. Kinder- und Jugendhilfe; private Kindertagespflege;
Leitfaden für die Lebensmittelhygiene
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung hat uns [dem Landesverband der Lebensmittelkontrolleurer, Anm. Meike] Gelegenheit gegeben zu dem anliegenden Entwurf eines „Leitfadens für die Lebensmittelhygiene in der privaten Kindertagespflege“ eine Stellungnahme abzugeben."
Zu dem Entwurf weist das Ministerium ausdrücklich auf Folgendes hin:
„Tagespflegepersonen, die Lebensmittel verarbeiten bzw. solche an die von ihnen betreuten Kinder abgeben, sind, soweit sie dieser Tätigkeit außerhalb des Haushalts der betreuten Kinder nachgehen, als Lebensmittelunternehmer einzustufen und unterliegen den für sie relevanten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 852/2004 [Das hatten ja schon einige von euch vermutet. Anm. Meike].
Weiter heißt es dort:
"Der Leitfaden soll dazu dienen, den Tagespflegepersonen ihre besondere Verantwortung als Lebensmittelunternehmer zu verdeutlichen und über die wesentlichen hygienerechtlichen Anforderungen zu informieren.
Bezüglich der Einstufung von Kindertagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer und der Anwendung lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften verweise ich auch auf das beigefügte Schreiben des BMELV vom 30.03.2009.
In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts sehr flexibel formuliert sind und damit die Möglichkeit geben, dem Einzelfall angemessene Lösungen zu erarbeiten.
Da der vorliegende Leitfadenentwurf für alle Formen der privaten Kindertagespflege gleichermaßen anwendbar sein soll, sind vorhandene Ermessensspielräume so ausgeschöpft worden, dass die Einhaltung der aufgeführten Anforderungen die Hygieneanforderungen in allen Tagespflegemodellen gewährleisten. Dabei wurde berücksichtigt, dass gemäß Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 Ausdrücke wie „erforderlich“, „geeignet“, „angemessen“ und “ausreichend“ im Hinblick auf die Ziele der Verordnung (z. B. die Einhaltung der Lebensmittelsicherheit) erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend bedeuten.
In der Projektgruppe, die zur Erarbeitung dieses Leitfadenentwurfs eingesetzt wurde, wirkten neben Vertreterinnen des Lebensmittelhygienebereichs von LAVES, kommunalen Behörden und ML auch Vertreter des MS - bzw. zuletzt des MK -, verschiedener Jugendämter und des Niedersächsischen Kindertagespflegebüros mit. Dadurch sollte, trotz der unterschiedlichen Beurteilungskriterien der verschiedenen Ressorts, ein höchstmöglicher Konsens erzielt werden.“
Wir erlauben uns den Hinweis, dass der NSGB an der Erarbeitung des Leitfadenentwurfs nicht beteiligt war, welche „kommunale Behörden“ dort mitgewirkt haben ist uns bisher nicht bekannt.
Anregungen und Hinweise erbitten wir bis zum 10.11.2010 an die Landesgeschäftsstelle
Anlage: (nur elektronisch) Leitfadenentwurf Stand 06.10.2010
ED-NSGB - Az. 51 15 21-er" - Ende des Zitats.
Der "Leitfaden" ist so schwammig formuliert, dass er wohl zum "Leidfaden" mutieren wird, mit viel "sollte", "müsste" etc. Als Erlassvorlage taugt er m. E. nicht, da hier z. Zt. kein disziplinarischer Handlungsspielraum erkennbar ist, das Ganze hat reinen Empfehlungscharakter und ist eher nachrangig hinter dem gesunden Menschenverstand einzuordnen, nach dem Motto "Was du nicht willst, das man dir (und deinem Kind auf den Teller) tu´, das füg´auch keinem Andern (fremden Kind) zu."
Wenn jemand den Entwurf haben möchte, bitte pn an mich.
Gruß