26.11.2010, 14:34
Hallo,
ich denke, dass in den genannten Fällen die einschlägigen Verordnungen und Gesetze durchaus Anwendung finden. Es handelt sich um eine gewerbsmäßige Tägtigkeit über den häuslichen Rahmen hinaus. Aus diesem Standpunkt sind die z.B. die VO 852/2004 und das IFSG zu beachten. Wer das kontrollieren soll und wann mit welcher Zeit, die die Behörden ja nicht haben, sollte bei der Entscheidung, ob entsprechende Konzepte einzurichten sind, keine Rolle spielen. Interessant wird´s, wenn ein Kind aus einer Betreuungseinrichtung eine Lebensmittelvergiftung mitbringt. Spätestens dann werden die zuständigen Behörden vor der Tür stehen und Unterlagen und Belehrungen fordern.
ich denke, dass in den genannten Fällen die einschlägigen Verordnungen und Gesetze durchaus Anwendung finden. Es handelt sich um eine gewerbsmäßige Tägtigkeit über den häuslichen Rahmen hinaus. Aus diesem Standpunkt sind die z.B. die VO 852/2004 und das IFSG zu beachten. Wer das kontrollieren soll und wann mit welcher Zeit, die die Behörden ja nicht haben, sollte bei der Entscheidung, ob entsprechende Konzepte einzurichten sind, keine Rolle spielen. Interessant wird´s, wenn ein Kind aus einer Betreuungseinrichtung eine Lebensmittelvergiftung mitbringt. Spätestens dann werden die zuständigen Behörden vor der Tür stehen und Unterlagen und Belehrungen fordern.