03.10.2007, 17:49
Hallo marekventur,
leider kann man Deiner Frage nicht entnehmen um welche Lebensmittel und um welche Art von Behandlung (gearbeiet?) es sich tatsächlich handelt.
Für eine wirklich präzise und demnach auch verwertbare Antwort wären mehr Details und etwas Background nötig.
Aber ich werde trotzdem versuchen, Deine Frage -zumindest ganz allgemein- zu beantworten:
Grundsätzlich findest Du in der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene im Anhang II, Kapitel II, Nr. 1, die baulichen und hygienischen Anforderungen an „Räume“ in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden.
Unter dem Buchstaben b, ist eine genaue Beschreibung (Material, Zustand, Hygienebedingung) für Wandflächen nachzulesen. Demnach geht Tapete -im herkömmlichen Sinn- nicht.
Gleiches gilt für die Verwendung von Stoff.
Auch die Verwendung von (handelsüblichen) Klapptischen als Arbeitsflächen ist nicht möglich. Vergleiche hierzu die Ausführungen unter Anhang II, Kapitel II, Nr. 1, Buchstabe f, der genannten Verordnung.
Im diesem Zusammenhang (Arbeitsflächen) beachte auch Anhang I, Kapitel I, Nr. 2, Buchstabe a.
Zur „andersweitigen Nutzung von Schränken“: Hier musst Du wirklich genauer werden. Welche „eigentliche“ und welche andersweitige Nutzung?
Sollte Deine Frage auf die Aufbewahrung und/oder Lagerung von LM abstellen, so greifen hierzu die Vorschriften unter Anhang II, Kapitel IX, Nr. 2 und Nr. 3.
Zu den persönlichen Voraussetzungen im Umgang mit Lebensmitteln:
Grundsätzlich gelten hier die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Insbesondere §§ 42 und 43; also gesundheitliche Voraussetzungen, Bescheinigung des Gesundheitsamtes und Arbeitgeberbelehrung.
Gleichfalls gelten die Anforderungen aus Anlage II, Kapitel VIII zur persönlichen Hygiene; weiter die Bestimmungen über Schulung(en) nach Kapitel XII der Verordnung (EG) 852/2004.
Und nicht zu vergessen, die fachlichen Anforderungen bzw. Fachkenntisse aus der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV).
Zum letzten Teil der Frage: Waagen, die zum Ab- oder Auswiegen von Lebensmitteln im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, müssen geeicht sein. Nähere Angaben findest Du hierzu im Gesetz über das Meß- und Eichwesen (EichG), insbesondere im § 2 zur Eichpflicht.
Ich hoffe, ich konnte Dir mit diesen Antworten, wenngleich sie auch -auf Grund von fehlenden Hintergrundinformationen- nur „Allgemein“ und nicht situations- oder sachbezogen gehalten sind, ein wenig weiter helfen.
Wenn Du mehr über den Anlass bzw. die Umstände der Fragestellung, oder mehr Info zur Sache selbst bekannt geben würdest, wirst Du sicherlich detailliertere Antworten erhalten.
Also traue Dich ruhig – hier im Forum sind jede Menge Leute die Dir gerne mit Fach- und Praxiswissen behilflich sind.
winghalm
leider kann man Deiner Frage nicht entnehmen um welche Lebensmittel und um welche Art von Behandlung (gearbeiet?) es sich tatsächlich handelt.
Für eine wirklich präzise und demnach auch verwertbare Antwort wären mehr Details und etwas Background nötig.
Aber ich werde trotzdem versuchen, Deine Frage -zumindest ganz allgemein- zu beantworten:
Grundsätzlich findest Du in der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene im Anhang II, Kapitel II, Nr. 1, die baulichen und hygienischen Anforderungen an „Räume“ in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden.
Unter dem Buchstaben b, ist eine genaue Beschreibung (Material, Zustand, Hygienebedingung) für Wandflächen nachzulesen. Demnach geht Tapete -im herkömmlichen Sinn- nicht.
Gleiches gilt für die Verwendung von Stoff.
Auch die Verwendung von (handelsüblichen) Klapptischen als Arbeitsflächen ist nicht möglich. Vergleiche hierzu die Ausführungen unter Anhang II, Kapitel II, Nr. 1, Buchstabe f, der genannten Verordnung.
Im diesem Zusammenhang (Arbeitsflächen) beachte auch Anhang I, Kapitel I, Nr. 2, Buchstabe a.
Zur „andersweitigen Nutzung von Schränken“: Hier musst Du wirklich genauer werden. Welche „eigentliche“ und welche andersweitige Nutzung?
Sollte Deine Frage auf die Aufbewahrung und/oder Lagerung von LM abstellen, so greifen hierzu die Vorschriften unter Anhang II, Kapitel IX, Nr. 2 und Nr. 3.
Zu den persönlichen Voraussetzungen im Umgang mit Lebensmitteln:
Grundsätzlich gelten hier die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Insbesondere §§ 42 und 43; also gesundheitliche Voraussetzungen, Bescheinigung des Gesundheitsamtes und Arbeitgeberbelehrung.
Gleichfalls gelten die Anforderungen aus Anlage II, Kapitel VIII zur persönlichen Hygiene; weiter die Bestimmungen über Schulung(en) nach Kapitel XII der Verordnung (EG) 852/2004.
Und nicht zu vergessen, die fachlichen Anforderungen bzw. Fachkenntisse aus der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV).
Zum letzten Teil der Frage: Waagen, die zum Ab- oder Auswiegen von Lebensmitteln im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, müssen geeicht sein. Nähere Angaben findest Du hierzu im Gesetz über das Meß- und Eichwesen (EichG), insbesondere im § 2 zur Eichpflicht.
Ich hoffe, ich konnte Dir mit diesen Antworten, wenngleich sie auch -auf Grund von fehlenden Hintergrundinformationen- nur „Allgemein“ und nicht situations- oder sachbezogen gehalten sind, ein wenig weiter helfen.
Wenn Du mehr über den Anlass bzw. die Umstände der Fragestellung, oder mehr Info zur Sache selbst bekannt geben würdest, wirst Du sicherlich detailliertere Antworten erhalten.
Also traue Dich ruhig – hier im Forum sind jede Menge Leute die Dir gerne mit Fach- und Praxiswissen behilflich sind.
winghalm
Das wichtige Wissen, ist zu wissen, was wichtig ist (Andreas Tenzer *1954 - Deutscher Philosoph)