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Anforderungen Raum/Personal - Druckversion

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Anforderungen Raum/Personal - marekventur - 02.10.2007

Hallo!

Das ist mein erster Post hier und ich hätte eine generelle Newbe-Frage an euch Profis:

- Welche Anforderungen muss der Raum haben. in dem mit Lebensmitteln gearbeitet wird (geht Tapete, darf Stoff im selben Raum sein, andersweitig genutzte Schränke,gehen sauber, neue Klapptische als Arbeitsunterlage)?
- Welche Vorraussetzungen muss jemand haben, der mit Lebensmitteln arbeitet?
- Und nicht direkt Hygienebezogen: Muss eine Waage für das abwiegen der Lebensmittel geeicht sein?

Vielen Dank für eure Mühen!

Schöne Grüße aus dem Westerwald,
Marek Ventur


- winghalm - 03.10.2007

Hallo marekventur,

leider kann man Deiner Frage nicht entnehmen um welche Lebensmittel und um welche Art von Behandlung (gearbeiet?) es sich tatsächlich handelt.
Für eine wirklich präzise und demnach auch verwertbare Antwort wären mehr Details und etwas Background nötig.

Aber ich werde trotzdem versuchen, Deine Frage -zumindest ganz allgemein- zu beantworten:

Grundsätzlich findest Du in der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene im Anhang II, Kapitel II, Nr. 1, die baulichen und hygienischen Anforderungen an „Räume“ in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden.
Unter dem Buchstaben b, ist eine genaue Beschreibung (Material, Zustand, Hygienebedingung) für Wandflächen nachzulesen. Demnach geht Tapete -im herkömmlichen Sinn- nicht.

Gleiches gilt für die Verwendung von Stoff.

Auch die Verwendung von (handelsüblichen) Klapptischen als Arbeitsflächen ist nicht möglich. Vergleiche hierzu die Ausführungen unter Anhang II, Kapitel II, Nr. 1, Buchstabe f, der genannten Verordnung.
Im diesem Zusammenhang (Arbeitsflächen) beachte auch Anhang I, Kapitel I, Nr. 2, Buchstabe a.


Zur „andersweitigen Nutzung von Schränken“: Hier musst Du wirklich genauer werden. Welche „eigentliche“ und welche andersweitige Nutzung?
Sollte Deine Frage auf die Aufbewahrung und/oder Lagerung von LM abstellen, so greifen hierzu die Vorschriften unter Anhang II, Kapitel IX, Nr. 2 und Nr. 3.


Zu den persönlichen Voraussetzungen im Umgang mit Lebensmitteln:
Grundsätzlich gelten hier die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Insbesondere §§ 42 und 43; also gesundheitliche Voraussetzungen, Bescheinigung des Gesundheitsamtes und Arbeitgeberbelehrung.

Gleichfalls gelten die Anforderungen aus Anlage II, Kapitel VIII zur persönlichen Hygiene; weiter die Bestimmungen über Schulung(en) nach Kapitel XII der Verordnung (EG) 852/2004.

Und nicht zu vergessen, die fachlichen Anforderungen bzw. Fachkenntisse aus der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV).


Zum letzten Teil der Frage: Waagen, die zum Ab- oder Auswiegen von Lebensmitteln im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, müssen geeicht sein. Nähere Angaben findest Du hierzu im Gesetz über das Meß- und Eichwesen (EichG), insbesondere im § 2 zur Eichpflicht.


Ich hoffe, ich konnte Dir mit diesen Antworten, wenngleich sie auch -auf Grund von fehlenden Hintergrundinformationen- nur „Allgemein“ und nicht situations- oder sachbezogen gehalten sind, ein wenig weiter helfen.

Wenn Du mehr über den Anlass bzw. die Umstände der Fragestellung, oder mehr Info zur Sache selbst bekannt geben würdest, wirst Du sicherlich detailliertere Antworten erhalten.

Also traue Dich ruhig – hier im Forum sind jede Menge Leute die Dir gerne mit Fach- und Praxiswissen behilflich sind.


winghalm


- marekventur - 05.10.2007

Sorry, dass ich mich so ungenau ausgedrückt habe.

Also:

2 Freunde und ich sind in der Planungsphase für einen Fruchtgummi/Lakritz Internetshop. Der Clou: Anstatt eine vorgemischt Mixtur (a la Colorado) zu nehmen, kann man die einzelnen "Zutaten" (Gummibärchen, Konfekt, etc.) selbst auswählen, wir mixen die dann zusammen, packen sie ein und schicken sie ab.

Da ist dann auch der Hund begraben: Wir müssen die Großverpackungen öffnen und in andere Verpackungen umfüllen. Vergleichbar mit der Süßigkeiten-Ecke am Kiosk oder am Jahrmarkt.

Da wir im Hygiene-Vorschriften-Bereich keinerlei Ahnung haben, habe ich gegoogelt, aber die Antwort von winghalm zeigt mir, dass es ein wenig komplizierter ist, als einfach ein Merkblatt auszudrucken <!-- sSad --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_sad.gif" alt="Sad" title="Sad" /><!-- sSad -->

Naja, man lebt, um zu lernen!

Treffen auch in dem von mir geschilderten Fall alle von dir zitierten Stellen zu? Das würde unsere Raumsuche erheblich verkomplizieren!

Mit freundlichen Grüßen aus dem gerade sonnigen Westerwald!
Marek


- winghalm - 07.10.2007

Hallo Marek,

wie ich Dir bereits geantwortet habe, gelten die Vorschriften und Anforderungen der 852/2004 für alle Betriebsstätten und Räume. Desgleichen gelten sie für alle Stufen (Produktion, Verarbeitung, Vertrieb und für Ausfuhren) der Lebensmittelkette. Vergleiche hierzu Kapitel I Artikel 1 [Geltungsbereich].
Ausnahmen, in Abhängigkeit zum „Lebensmittel“ sind in der VO nicht vorgesehen.

In wie weit Dir die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde „Erleichterungen“ bei Ausgestaltung bzw. Beschaffenheit der Räume oder zur Einrichtung und Ausstattung einräumen oder anbieten kann, solltest Du (am besten bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung) vorweg klären.
Die ein oder andere „Ausnahme“ von den Vorschriften sollte mit etwas Verhandlungsgeschick und wegen des doch relativ geringen Risikos und Gefahrenpotentials möglich sein.


Wesentlich wichtiger erscheint mir die Erfüllung und Beachtung von Deklarations- und Kennzeichnungspflichten nach der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)

Das gilt natürlich auch für Los- oder Chargenkennzeichnung nach den Bestimmungen der Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV).

Im Weiteren solltest Du Dir auch Gedanken über die Rückverfolgbarkeit (vergleiche hierzu Verordnung (EG) 178/2002, Artikel 18) und die „Produkthaftung“ im Sinne des ProdHaftG machen.

In kann Dir und Deinen Freunden nur raten, dass ihr Euch -vor der Suche nach Geschäfts- bzw. Betriebsräumen- erst ausreichend und umfassend mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auseinander setzt.

Wollt bzw. könnt Ihr die auf Euch zukommende „Verantwortung“ tragen und auch tatsächlich übernehmen.


Auch wenn es sich bei dem beabsichtigten Geschäftszweig offensichtlich nur um ein kleines und relativ risikoarmes „Gewerbe“ handelt, bzw. handeln soll, so werdet Ihr doch „Lebensmittelunternehmer“ und habt eine Vielzahl an Vorschriften und Anforderungen zu erfüllen und zu beachten.

Einige hiervon habe ich beispielhaft aufgeführt. Sicherlich gibt es auch noch wirtschafts- und handelsrechtliche Bestimmungen.

In diesem Sinne viel Erfolg und alles Gute.

Winfried


- marekventur - 11.10.2007

Danke für deine Antwort!

Ja, wir wissen, dass es einiges zu beachten gibt, noch sind wir am planen. Wenn sich aber noch offene Fragen auftun, weiß ich, dass mir hier gut geholfen wird!

viele Grüße
Marek