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Durchführung Hygieneschulung
#2
Hallihallo,

-Erstbelehrung nach IfSG §43 (1) nur durch Gesundheitsamt oder durch
gesundheitsamt beauftragten Arzt.


-Danach erfolgt eine Belehrung gem IfSG. §43 (4), diese hat nach
Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und im Weiteren jährlich. Diese kann
man auch ohne extra Ausbildung durchführen, in der DIN
Lebensmittelhygiene und Hygieneschulung steht dazu
jedoch, dass geeignetes Schulungspersonal erforderlich ist und
geeignetes Schulungsmaterial zur Verfügung stehen muss. Damit ist
beispielsweise gemeint, dass für Mitarbeiter die der deutschen
Sprache nicht mächtig sind, entsprechende Merkblätter in der
Muttersprache zur Verfügung stehen sollten.

-Nicht zu vergessen die Schulung nach 852/2004 über
Qualitätsmanagement.

-Jetzt neu aufgenommen der §4 Schulung in der LMHV (auch noch mal
etwas zur Schulung) was man sich durchlesen sollte.

Fazit: Eine extra Ausbildung damit Du Schulen darfst benötigst Du nicht, es stellt sich natürlich die Frage, wie man Schulen soll, wenn man keine Ahnung hat. Das muss aber nicht bedeuten, dass man eine extra Ausbildung benötigt. Ein Koch, der über jahrelange Berufserfahrung verfügt und sich mit der Thematik etwas beschäftigt, kann durchaus Schulen. Es muss nicht immer der Chef sein, oder der Küchenleiter. Es gibt so viele Möglichkeiten zur Durchführung der Schulung.

Gruß

Drui
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Nachrichten in diesem Thema
Durchführung Hygieneschulung - von Sonnenblume - 02.09.2007, 17:48
[Kein Betreff] - von Druidelix - 03.09.2007, 06:43
[Kein Betreff] - von Druidelix - 24.07.2014, 18:19

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