12.07.2007, 17:50
Habe nachfolgenden Text gefunden:
Praktikum in Lebensmittelbetrieben für Schüler und Schülerinnen
Geänderte Vorschriften ab dem 01.01.2007 in Kiel
Bisher mussten in Kiel alle Schülerinnen und Schüler, die in einem Lebensmittelbetrieb ihr 14-tägiges Praktikum absolvieren wollten, zuvor im Amt für Gesundheit an einer Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz teilnehmen.
Dahinter verbirgt sich laut Gesetz die Pflicht von Menschen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, sich insbesondere über ansteckende Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden können, unterrichten zu lassen.
Das seit 2001 geltende Infektionsschutzgesetz appelliert dabei erklärtermaßen an die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger.
So ist diese Belehrung durch die Gesundheitsbehörde nur einmal für ein Berufsleben vorgeschrieben. Für die weiteren Arbeitsjahre tragen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen selbst die Verantwortung dafür, bei bestimmten Erkrankungen gesetzliche Tätigkeitsverbote zu beachten und einzuhalten.
Seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes wurden in Kiel auch mehrere tausend Schülerinnen und Schüler belehrt, die im Rahmen von Praktika vergleichsweise nur sehr kurze Zeit - 14 Tage - in Lebensmittelbetrieben gearbeitet haben.
Dieses Vorgehen hatte zum Ziel, möglichst viele jungen Menschen rechtzeitig vor dem Umgang mit Lebensmitteln nahe zu bringen, welche Ansteckungsgefahren hierbei besonders zu beachten sind. Verbunden hiermit ist allerdings ein erheblicher bürokratischer und zeitlicher Aufwand aller Beteiligten in den Schulen und im Amt für Gesundheit.
Inzwischen wurde in vielen Gesprächen mit Eltern und Pädagogen/-innen deutlich, dass dieser Informationsweg über eine amtliche Belehrung und Bescheinigung als überflüssig und umständlich erlebt wird. Der Zwang, unbedingt zeitnah vor einem Praktikum eine Belehrung zu erhalten, passt nicht immer zur Unterrichtsgestaltung, die zudem häufig die Inhalte auch behandelt.
Die Durchführung der amtlichen Belehrungen für Schülerinnen und Schüler ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich. Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. In einigen Bundesländern finden sie bereits seit Jahren nicht statt, ohne dass hierdurch Nachteile erkennbar wurden.
Deshalb hat sich die Landeshauptstadt Kiel - auch in Hinblick auf eine Entbürokratisierung - jetzt entschieden, dass
ab 01.01.2007 Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen für ihre Praktika in Kieler Lebensmittelbetrieben keine amtlichen Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz mehr benötigen.
Den Schulen wird stattdessen künftig auf Wunsch geeignetes Material zur Verfügung gestellt, welches dann bedarfsgerecht im Unterricht verwendet werden kann.
Für weitere Fragen zum Thema wenden Sie sich gern an die unten aufgeführten Ansprechpartnerinnen.
Landeshauptstadt Kiel Amt für Gesundheit Fleethörn 18 - 24, 24103 Kiel
<!-- e --><a href="mailto:Marita.draeger@kiel.de">Marita.draeger@kiel.de</a><!-- e --> - <!-- e --><a href="mailto:rosese-marie.dahle@kiel.de">rosese-marie.dahle@kiel.de</a><!-- e --> <!-- e --><a href="mailto:angela.wencke@kiel.de">angela.wencke@kiel.de</a><!-- e -->
Frau Draeger: 901-4206 - Frau Dahle: 901-2151 - Frau Dr. Wencke:901-2120
Hier der Link: <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.schooloffice-sh.de/texte/b/betriebspraktikum.htm">http://www.schooloffice-sh.de/texte/b/b ... ktikum.htm</a><!-- m -->
Gruß
Michael
Praktikum in Lebensmittelbetrieben für Schüler und Schülerinnen
Geänderte Vorschriften ab dem 01.01.2007 in Kiel
Bisher mussten in Kiel alle Schülerinnen und Schüler, die in einem Lebensmittelbetrieb ihr 14-tägiges Praktikum absolvieren wollten, zuvor im Amt für Gesundheit an einer Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz teilnehmen.
Dahinter verbirgt sich laut Gesetz die Pflicht von Menschen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, sich insbesondere über ansteckende Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden können, unterrichten zu lassen.
Das seit 2001 geltende Infektionsschutzgesetz appelliert dabei erklärtermaßen an die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger.
So ist diese Belehrung durch die Gesundheitsbehörde nur einmal für ein Berufsleben vorgeschrieben. Für die weiteren Arbeitsjahre tragen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen selbst die Verantwortung dafür, bei bestimmten Erkrankungen gesetzliche Tätigkeitsverbote zu beachten und einzuhalten.
Seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes wurden in Kiel auch mehrere tausend Schülerinnen und Schüler belehrt, die im Rahmen von Praktika vergleichsweise nur sehr kurze Zeit - 14 Tage - in Lebensmittelbetrieben gearbeitet haben.
Dieses Vorgehen hatte zum Ziel, möglichst viele jungen Menschen rechtzeitig vor dem Umgang mit Lebensmitteln nahe zu bringen, welche Ansteckungsgefahren hierbei besonders zu beachten sind. Verbunden hiermit ist allerdings ein erheblicher bürokratischer und zeitlicher Aufwand aller Beteiligten in den Schulen und im Amt für Gesundheit.
Inzwischen wurde in vielen Gesprächen mit Eltern und Pädagogen/-innen deutlich, dass dieser Informationsweg über eine amtliche Belehrung und Bescheinigung als überflüssig und umständlich erlebt wird. Der Zwang, unbedingt zeitnah vor einem Praktikum eine Belehrung zu erhalten, passt nicht immer zur Unterrichtsgestaltung, die zudem häufig die Inhalte auch behandelt.
Die Durchführung der amtlichen Belehrungen für Schülerinnen und Schüler ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich. Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. In einigen Bundesländern finden sie bereits seit Jahren nicht statt, ohne dass hierdurch Nachteile erkennbar wurden.
Deshalb hat sich die Landeshauptstadt Kiel - auch in Hinblick auf eine Entbürokratisierung - jetzt entschieden, dass
ab 01.01.2007 Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen für ihre Praktika in Kieler Lebensmittelbetrieben keine amtlichen Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz mehr benötigen.
Den Schulen wird stattdessen künftig auf Wunsch geeignetes Material zur Verfügung gestellt, welches dann bedarfsgerecht im Unterricht verwendet werden kann.
Für weitere Fragen zum Thema wenden Sie sich gern an die unten aufgeführten Ansprechpartnerinnen.
Landeshauptstadt Kiel Amt für Gesundheit Fleethörn 18 - 24, 24103 Kiel
<!-- e --><a href="mailto:Marita.draeger@kiel.de">Marita.draeger@kiel.de</a><!-- e --> - <!-- e --><a href="mailto:rosese-marie.dahle@kiel.de">rosese-marie.dahle@kiel.de</a><!-- e --> <!-- e --><a href="mailto:angela.wencke@kiel.de">angela.wencke@kiel.de</a><!-- e -->
Frau Draeger: 901-4206 - Frau Dahle: 901-2151 - Frau Dr. Wencke:901-2120
Hier der Link: <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.schooloffice-sh.de/texte/b/betriebspraktikum.htm">http://www.schooloffice-sh.de/texte/b/b ... ktikum.htm</a><!-- m -->
Gruß
Michael