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Bescheinigung Infekt.schutz gesetz - hermelin - 12.07.2007 Hallo von einer neuen Mitarbeiterin (Praktikantin für 6 Wochen) bekam ich zusammen mit der Bescheinigung zum Infekt. schutzgesetz nach §43 eine weitere Bescheinigung (aus meiner Sicht identische wie oben genannt) mit dem Vermerk, daß diese Bescheinigung auf die ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt ist. Was soll die Betonung ehrenamtliche Tätigkeit in dieser Bescheinigung ?? Habt Ihr davon schon mal gehört ? hermelin - Saftschubse - 12.07.2007 Hallo Hermelin, von einer Beschränkung auf eine ehrenamtliche Tätigkeit habe ich noch nichts gehört!? Kannst Du den exakten Wortlaut der 2 Bescheinigungen hier einstellen (Namen etc. natürlich als xxx)? Vielleicht hilft uns das weiter?!? Wenn sie z.B. die Belehrung vom Amt 3 Tage vor Arbeitsbeginn bei Dir bekommen hat und 2 Wochen nach Praktikumsende woanders anfängt, braucht sie noch nichtmal eine neue Bescheinigung!!! Die ist dann ja nicht älter als 3 Monate! *bin verwirrt* Saftschubse - Michael Bäuml - 12.07.2007 Habe nachfolgenden Text gefunden: Praktikum in Lebensmittelbetrieben für Schüler und Schülerinnen Geänderte Vorschriften ab dem 01.01.2007 in Kiel Bisher mussten in Kiel alle Schülerinnen und Schüler, die in einem Lebensmittelbetrieb ihr 14-tägiges Praktikum absolvieren wollten, zuvor im Amt für Gesundheit an einer Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz teilnehmen. Dahinter verbirgt sich laut Gesetz die Pflicht von Menschen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, sich insbesondere über ansteckende Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden können, unterrichten zu lassen. Das seit 2001 geltende Infektionsschutzgesetz appelliert dabei erklärtermaßen an die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger. So ist diese Belehrung durch die Gesundheitsbehörde nur einmal für ein Berufsleben vorgeschrieben. Für die weiteren Arbeitsjahre tragen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen selbst die Verantwortung dafür, bei bestimmten Erkrankungen gesetzliche Tätigkeitsverbote zu beachten und einzuhalten. Seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes wurden in Kiel auch mehrere tausend Schülerinnen und Schüler belehrt, die im Rahmen von Praktika vergleichsweise nur sehr kurze Zeit - 14 Tage - in Lebensmittelbetrieben gearbeitet haben. Dieses Vorgehen hatte zum Ziel, möglichst viele jungen Menschen rechtzeitig vor dem Umgang mit Lebensmitteln nahe zu bringen, welche Ansteckungsgefahren hierbei besonders zu beachten sind. Verbunden hiermit ist allerdings ein erheblicher bürokratischer und zeitlicher Aufwand aller Beteiligten in den Schulen und im Amt für Gesundheit. Inzwischen wurde in vielen Gesprächen mit Eltern und Pädagogen/-innen deutlich, dass dieser Informationsweg über eine amtliche Belehrung und Bescheinigung als überflüssig und umständlich erlebt wird. Der Zwang, unbedingt zeitnah vor einem Praktikum eine Belehrung zu erhalten, passt nicht immer zur Unterrichtsgestaltung, die zudem häufig die Inhalte auch behandelt. Die Durchführung der amtlichen Belehrungen für Schülerinnen und Schüler ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich. Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. In einigen Bundesländern finden sie bereits seit Jahren nicht statt, ohne dass hierdurch Nachteile erkennbar wurden. Deshalb hat sich die Landeshauptstadt Kiel - auch in Hinblick auf eine Entbürokratisierung - jetzt entschieden, dass ab 01.01.2007 Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen für ihre Praktika in Kieler Lebensmittelbetrieben keine amtlichen Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz mehr benötigen. Den Schulen wird stattdessen künftig auf Wunsch geeignetes Material zur Verfügung gestellt, welches dann bedarfsgerecht im Unterricht verwendet werden kann. Für weitere Fragen zum Thema wenden Sie sich gern an die unten aufgeführten Ansprechpartnerinnen. Landeshauptstadt Kiel Amt für Gesundheit Fleethörn 18 - 24, 24103 Kiel <!-- e --><a href="mailto:Marita.draeger@kiel.de">Marita.draeger@kiel.de</a><!-- e --> - <!-- e --><a href="mailto:rosese-marie.dahle@kiel.de">rosese-marie.dahle@kiel.de</a><!-- e --> <!-- e --><a href="mailto:angela.wencke@kiel.de">angela.wencke@kiel.de</a><!-- e --> Frau Draeger: 901-4206 - Frau Dahle: 901-2151 - Frau Dr. Wencke:901-2120 Hier der Link: <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.schooloffice-sh.de/texte/b/betriebspraktikum.htm">http://www.schooloffice-sh.de/texte/b/b ... ktikum.htm</a><!-- m --> Gruß Michael - hermelin - 12.07.2007 Hallo Michael, vielleicht gilt dies ja auch für Baden Württemberg. Wobei mich der Wortlaut ehrenamtliche Tätigkeit stutzig macht. Vielleicht sollte ich nächste Woche mal direkt beim Amt nachfragen, wo die Bescheinigung ausgestellt wurde. Gruß hermelin - Druidelix - 12.07.2007 Tja das liebe Recht .... Hier ein Auszug: Das Gesundheitsamt hat Personen, die die in §42 genannten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben wollen, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in mündlicher und schriftlicher Form über die in § 42 Abs. 1 genannten Hinderungsgründe und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 zu belehren. Diese Form der Belehrung setzt die persönliche Vorstellung des Betroffenen im Gesundheitsamt oder bei einem beauftragten Arzt voraus. Die Belehrung muss sicherstellen, dass der Belehrte danach in der Lage ist, die Hinderungsgründe bei sich zu erkennen und sich danach zu verhalten. Im Übriegen wird eine Schulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung durchgeführt. Ein Wechsel innerhalb der in § 42 genannten Tätigkeitsfelder erfordert keine neue Bescheinigung. Die nach Absatz 1 verpflichtete Person hat vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Nr. 2 zu erklären, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Anhaltspunkte können individuell medizinischer, aber auch allgemein epidemiologischer Art, z.B. vorangegangener Aufenthalt in einem Epidemiegebiet sein. Mit dem gegenüber § 18 Abs. 1 BSeuchG neu formulierten Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes, der Personen, die Tätigkeiten gem. § 42 ausüben und der Betreiber von Lebensmittelunternehmen, sollten auch Lehrer und Schüler von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen frühestmöglich vertraut sein. Deshalb wurde auf die im BSeuchG für diesen Personenkreis bestehende Ausnahmeregelung verzichtet. Quelle: Infektionsschutzgesetz Kommentar und Vorschriftensammlung Kohlhammer Verlag Autor Bales/Baumann Zitat:Deshalb wurde auf die im BSeuchG für diesen Personenkreis bestehende Ausnahmeregelung verzichtet. Kann man daraus entnehmen, dass Schüler und Lehrer die Erstbelehrung benötigen? Wenn ja, wäre die Frage geklärt, wenn Nein, bedarf es sicherlich einer weiteren Abklärung. Zitat:Mit dem gegenüber § 18 Abs. 1 BSeuchG neu formulierten Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes, der Personen, die Tätigkeiten gem. § 42 ausüben und der Betreiber von Lebensmittelunternehmen, sollten auch Lehrer und Schüler von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen frühestmöglich vertraut sein. Da war er wieder (sollten) der unbestimmte Rechtsbegriff. Die Diskussion wird weiter gehen, da es nach den neuen Durchführungsverordnungen einen neuen Paragraphen (§ 4 Schulung) geben wird. Meine Persönliche Meinung dazu ist, wenn jemand ein 6 wöchiges Praktikum in einen Lebensmittelbetrieb macht, dann sicherlich deshalb, weil er später einmal diesen Beruf erlernen möchte. Schon allein deshalb finde ich diese Variante mit der Zusatzbescheinigung überflüssig. Die Frage war ja auch nicht ob überhaupt, sondern warum sollte diese Bescheinigung lediglich für ehrenamtliche Tätigkeiten gelten? Dies allein ist schon seltsam, weil man für ehrenamtliche Tätigkeiten nur unter bestimmten Bedingungen überhaupt eine Bescheinigung benötigt. Drui, der sich doch ein wenig wundert..... Der Föderalismus schlägt mal wieder zu. Wozu Bundesgesetze wenn jedes Land dann doch macht was es will. <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: --> <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: --> <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: --> Ist natürlich nur meine persönliche Meinung <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_exclaim.gif" alt="" title="Exclamation" /><!-- s --> - cnn - 13.07.2007 Hallo zusammen, zu diesem Thema habe ich in meinen Unterlagen folgendes gefunden: http://www.hannover.de/data/download/gesundheit_soziales/r/hygschulAnlage3.pdf Hier steht unter 4) u.a., dass aus medizinisch-hygienischer Sicht bei einer Tätigkeit unter Aufsicht eine Belehrung nicht erforderlich ist, aber eine solche Belehrung von Seiten der Praxis gewünscht wird. Ich lese das so, dass die Stadt / Region Hannover eine Belehrung für Schulpraktikanten nicht zwingend vorschreibt, diese aber auf Wunsch kostenlos durchführt. Begründung: die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter Aufsicht, somit liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften nicht mehr beim Praktikanten, sondern beim Betrieb. Ich denke, dass man sich mit diesen div. Unterlagen bewaffnet rechtzeitig beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden und dort mal nach dem Stand der Dinge fragen sollte. An unserer Schule ist das soweit geklärt, dass die Schülerinnen und Schüler kostenlos vom Gesundheitsamt belehrt werden. Dazu kommt ein Beauftragter des Amtes in unsere Schule. Wir müssen da einen größeren Aufwand betreiben, da es nicht nur um Berufsfindungspraktika geht, sondern um Schülerinnen und Schüler, die sich in der Berufsausbildung befinden. Diese haben dann sogar den Vorteil, dass sie später keine weitere Bescheinigung brauchen. @ Drui Zitat:Meine Persönliche Meinung dazu ist, wenn jemand ein 6 wöchiges Praktikum in einen Lebensmittelbetrieb macht, dann sicherlich deshalb, weil er später einmal diesen Beruf erlernen möchte.Ein 6-wöchiges Praktikum ist in der Schule sehr unwahrscheinlich (die meisten Berufsfindungspraktika laufen max. über 3 Wochen) und ich erlebe immer wieder Schülerinnen und Schüler, die eigentlich nicht vorhaben in diesem Beruf jemals zu arbeiten, aber froh sind, eine Praktikumsstelle zu haben. Auch ich wundere mich, dass ein Bundesgesetz in jedem Bundesland bzw. sogar in jeder Region anders gehandhabt wird. |