16.05.2007, 13:10
@ Ariane
der §40a des ehemaligen Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz (LMBG) besagte ja diesbezüglich auch nichts anderes. Mitlerweile ist mir bekannt geworden, dass es sich bei dem Informanten um einen Vortragenden im Rahmen einer Weiterbildung handelte, die erst kürzlich stattfand. Ich hoffe nicht, dass sich dieser auf aufgehobene Gesetze bezieht <!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_wink.gif" alt=":wink:" title="Wink" /><!-- --> . Aber möglich ist alles, bei der Geschwindigkeit wie heutzutage Gesetze novelliert werden <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> .
Hier nur noch einmal vollständigkeitshalber der Auszug aus dem ehemaligen, nicht mehr geltenden LMBG....
§ 40a LMBG
Unterrichtungspflichten der Lebensmittelunternehmer
Hat ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, nicht entspricht, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde. Er unterrichtet hierbei auch über die von ihm zum Schutz der Gesundheit des Endverbrauchers getroffenen Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
Viele Grüße
Drui
der §40a des ehemaligen Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz (LMBG) besagte ja diesbezüglich auch nichts anderes. Mitlerweile ist mir bekannt geworden, dass es sich bei dem Informanten um einen Vortragenden im Rahmen einer Weiterbildung handelte, die erst kürzlich stattfand. Ich hoffe nicht, dass sich dieser auf aufgehobene Gesetze bezieht <!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_wink.gif" alt=":wink:" title="Wink" /><!-- --> . Aber möglich ist alles, bei der Geschwindigkeit wie heutzutage Gesetze novelliert werden <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> .
Hier nur noch einmal vollständigkeitshalber der Auszug aus dem ehemaligen, nicht mehr geltenden LMBG....
§ 40a LMBG
Unterrichtungspflichten der Lebensmittelunternehmer
Hat ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, nicht entspricht, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde. Er unterrichtet hierbei auch über die von ihm zum Schutz der Gesundheit des Endverbrauchers getroffenen Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
Viele Grüße
Drui