LFGB §44 Abs.4 - Druckversion +- Fklmh e.V. (https://wissensdatenbank.fklmh.de) +-- Forum: FKLMH-Fachbereiche (https://wissensdatenbank.fklmh.de/forumdisplay.php?fid=65) +--- Forum: Lebensmittelrecht (https://wissensdatenbank.fklmh.de/forumdisplay.php?fid=78) +--- Thema: LFGB §44 Abs.4 (/showthread.php?tid=2747) |
LFGB §44 Abs.4 - Andrea - 15.05.2007 Hat jemand schon mal etwas davon gehört? Habe ich gestern zum ersten Mal gehört. Geht darum, dass wenn ich z.B. eine LM-Probe ins Labor bringe die nicht mehr verkehrstauglich ist, kann das Labor die LMÜ alarmieren. Nicht das ich so eine Probe habe, aber fand ich schon diskussionswürdig. Was meint ihr?! <!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_rolleyes.gif" alt=":roll:" title="Rolling Eyes" /><!-- --> Gruß Andrea - Druidelix - 15.05.2007 Irgendwie verstehe ich nicht so ganz was Du meinst. Sorry. Ich versuchs dennoch mal aufzuschlüsseln. Du hast also gehört, dass wenn Du eine Probe ins Labor bringst, die nicht mehr verkehrstauglich ist, dann kann das Labor die Lebensmittelüberwachung alamieren. Das kann doch jeder oder <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: --> . Spaß beiseite. Dann berufst Du Dich auf den § 44 Abs. 4 LFGB, den ich hier einmal zitiere: Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten § 44 (4) (4) Eine 1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, 2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke verwendet werden. Vielleicht meine Interpretation ohne auf den Paragraphendschungel Bezug zu nehmen: Also wenn Du Deiner Mitwirkungspflicht nachkommst, indem Du auf ein Problem, was Dir bekannt geworden ist aufmerksam machst, dann kann die Behörde Dich dafür nicht strafrechtlich verfolgen oder bestrafen, sie kann aber Maßnahmen ergreifen um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das ist jetzt meine Ansicht der von Dir beschriebenen Sachlage, wenn ich sie dann richtig verstanden habe. Oder worauf willst Du hinaus? Darf man fragen von wem Du das gehört hast, bzw. auf was sich der Informant bezieht? Also auf den § 44 Abs. 4 sicherlich nicht, oder gibt es diesbezüglich Interpretationen die mir verborgen sind. Gruß Drui - Druidelix - 16.05.2007 Kann es auch sein, dass sich der Informant auf §40 LFGB bezieht ? Ich denke mal seine Äußerungen basieren auf einen weiteren Entwurf des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG), welches im 1. Anlauf durch den Bundespräsidenten nicht unterzeichnet wurde und sich jetzt bereits im 2. Anlauf befindet. Dazu eine kurze Information: Bundespräsident Horst Köhler fertigt Verbraucherinformationsgesetz nicht aus Bundesregierung nimmt Entscheidung respektierend zur Kenntnis Bundespräsident Horst Köhler hat entschieden, das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation" nicht auszufertigen. Damit kann das Gesetz nicht in Kraft treten..... .. .. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird die Entscheidung des Bundespräsidenten sorgfältig analysieren und einen auf dieser Grundlage überarbeiteten Gesetzentwurf vorlegen. Im §40 LFGB steht derzeit folgendes: § 40 Information der Öffentlichkeit(1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter............informieren. Der neue Entwurf sieht vor das Wörtchen KANN gegen SOLL auszutauschen. Aber wie gesagt auch hier der Hinweis, noch ist es ein Entwurf. Ich gehe mal davon aus, das dies die Beweggründe des Informanten waren. Quasi ein kommentierter Ausblick. Gruß Drui - Ariane - 16.05.2007 Ich denke es geht hier um den ehemlaige LMBH 40a, der zur Selbstanzeige bei inverkerhbringen von nicht verkehrsfähigen LM verpflichtet, und dann Straffreihet gewährt... Warum sollte das Labor als externe Meldestelle bestarft werden????? wird eine Verbraucher ja auch nicht der die Behörden einschaltet. Gruß Ariane - Druidelix - 16.05.2007 @ Ariane der §40a des ehemaligen Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz (LMBG) besagte ja diesbezüglich auch nichts anderes. Mitlerweile ist mir bekannt geworden, dass es sich bei dem Informanten um einen Vortragenden im Rahmen einer Weiterbildung handelte, die erst kürzlich stattfand. Ich hoffe nicht, dass sich dieser auf aufgehobene Gesetze bezieht <!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_wink.gif" alt=":wink:" title="Wink" /><!-- --> . Aber möglich ist alles, bei der Geschwindigkeit wie heutzutage Gesetze novelliert werden <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> . Hier nur noch einmal vollständigkeitshalber der Auszug aus dem ehemaligen, nicht mehr geltenden LMBG.... § 40a LMBG Unterrichtungspflichten der Lebensmittelunternehmer Hat ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, nicht entspricht, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde. Er unterrichtet hierbei auch über die von ihm zum Schutz der Gesundheit des Endverbrauchers getroffenen Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. Viele Grüße Drui |