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LFGB §44 Abs.4
#4
Ich denke es geht hier um den ehemlaige LMBH 40a, der zur Selbstanzeige bei inverkerhbringen von nicht verkehrsfähigen LM verpflichtet, und dann Straffreihet gewährt...

Warum sollte das Labor als externe Meldestelle bestarft werden????? wird eine Verbraucher ja auch nicht der die Behörden einschaltet.

Gruß Ariane
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Nachrichten in diesem Thema
LFGB §44 Abs.4 - von Andrea - 15.05.2007, 16:06
[Kein Betreff] - von Druidelix - 15.05.2007, 16:41
[Kein Betreff] - von Druidelix - 16.05.2007, 09:26
[Kein Betreff] - von Ariane - 16.05.2007, 12:08
[Kein Betreff] - von Druidelix - 16.05.2007, 13:10

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