14.02.2007, 18:24
Hallo Ariane,
Lebensmittel dürfen nicht der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt
werden. Nach der Lebensmittelhygieneverordnung "alter Art" wurde diese nachteilige
Beeinflussung mit Staub, Schmutz, Schimmel, Ungeziefer, Fremdgerüche, Rückstände von
Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Reinigungs- und Desinfektionsmitteln bezeichnet.
Im Entwurf der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen
Lebensmittelhygienerechts, welcher noch nicht in Kraft ist, ist unter §2
Begriffsbestimmungen die nachteilige Beinflussung etwas anders definiert. Ob diese
Begriffsbestimmung der nachteiligen Beeinflussung jedoch in der Endfassung bleibt, ist
abzuwartem, es gab diesbezüglich kontroverse Diskussionen. Dazu mehr findest Du in diesem
Forum unter:
[url=http://www.fklmh.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=513&sid=f7ef73
f48a4a84528f341766ccbd5dfb]Sonderforum Durchführungsbestimmungen
Lebensmittelhygienerecht[/url]
In der EU Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene
steht im Anhang II Kapitel I Nr. 10:
"Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen
nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
Das
Kapitel IV der gleichen Verordnung gilt für alle Beförderungen:
aber bevor ich jetzt
das ganze Kapitel abschreibe lies bitte einfach selber nach:
[url=http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_139/l_13920040430de00010054.p
df]852/2004[/url]
Dazu muss man aber sagen, dass es immer darauf ankommt, was Du
transportieren möchtes. In welchem Umfang an wen usw. Das ist nicht unerheblich. Es gibt da
noch weitere Verordnungen die Du evtl zu beachten hast.
Wenn Du individuelle Infos
benötigst, dann mich bitte anmailen und die Eckdaten mit angeben.
Gruß
Drui
<!-- e --><a href="mailtoruidelix@web.de">Druidelix@web.de</a><!-- e -->
Lebensmittel dürfen nicht der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt
werden. Nach der Lebensmittelhygieneverordnung "alter Art" wurde diese nachteilige
Beeinflussung mit Staub, Schmutz, Schimmel, Ungeziefer, Fremdgerüche, Rückstände von
Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Reinigungs- und Desinfektionsmitteln bezeichnet.
Im Entwurf der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen
Lebensmittelhygienerechts, welcher noch nicht in Kraft ist, ist unter §2
Begriffsbestimmungen die nachteilige Beinflussung etwas anders definiert. Ob diese
Begriffsbestimmung der nachteiligen Beeinflussung jedoch in der Endfassung bleibt, ist
abzuwartem, es gab diesbezüglich kontroverse Diskussionen. Dazu mehr findest Du in diesem
Forum unter:
[url=http://www.fklmh.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=513&sid=f7ef73
f48a4a84528f341766ccbd5dfb]Sonderforum Durchführungsbestimmungen
Lebensmittelhygienerecht[/url]
In der EU Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene
steht im Anhang II Kapitel I Nr. 10:
"Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen
nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
Das
Kapitel IV der gleichen Verordnung gilt für alle Beförderungen:
aber bevor ich jetzt
das ganze Kapitel abschreibe lies bitte einfach selber nach:
[url=http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_139/l_13920040430de00010054.p
df]852/2004[/url]
Dazu muss man aber sagen, dass es immer darauf ankommt, was Du
transportieren möchtes. In welchem Umfang an wen usw. Das ist nicht unerheblich. Es gibt da
noch weitere Verordnungen die Du evtl zu beachten hast.
Wenn Du individuelle Infos
benötigst, dann mich bitte anmailen und die Eckdaten mit angeben.
Gruß
Drui
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