21.01.2007, 19:03
Also bei der Begriffsbestimmung "Behandeln" im LFGB unterscheidet
man schon zwischen Gefrieren und Tiefgefrieren.
ich hab mal bisschen gegoogelt und
paar Hinweise in den Anlagn zur FlHV und GFlHV gefunden - allerdings nichts so richtig
handfestes.
GFlHV Anlage 3 (zu den §§ 9, 10 und 14)
7.3. Bei gefrorenem
Geflügelfleisch muss eine Innentemperatur von mindestens - 12 Grad C erreicht werden, die
bei der anschließenden Lagerung gehalten werden muss.
FlHV Anlage 2a (zu den §§ 10a
bis 10c und 11c)
8.3 Bei gefrorenem Fleisch muss eine Innentemperatur von mindestens - 12
Grad C erreicht werden; gefrorenes Fleisch muss anschließend bei mindestens dieser
Temperatur gelagert werden.
Anton
man schon zwischen Gefrieren und Tiefgefrieren.
ich hab mal bisschen gegoogelt und
paar Hinweise in den Anlagn zur FlHV und GFlHV gefunden - allerdings nichts so richtig
handfestes.
GFlHV Anlage 3 (zu den §§ 9, 10 und 14)
7.3. Bei gefrorenem
Geflügelfleisch muss eine Innentemperatur von mindestens - 12 Grad C erreicht werden, die
bei der anschließenden Lagerung gehalten werden muss.
FlHV Anlage 2a (zu den §§ 10a
bis 10c und 11c)
8.3 Bei gefrorenem Fleisch muss eine Innentemperatur von mindestens - 12
Grad C erreicht werden; gefrorenes Fleisch muss anschließend bei mindestens dieser
Temperatur gelagert werden.
Anton