14.12.2006, 10:59
Das was unten steht, ist das, was meines
Wissens gekennzeichnet werden muss. Bislang ist die Allergenauszeichnung an loser Ware nicht
vorgeschrieben (bitte korrigiert mich ganz schnell, wenn ich was falsches
schreibe!).
Die Kennzeichnung der Zusatzstoffe darf auf der Speisekarte auch über
Nummern geschehen, wenn irgenwo gut sichtbar und findbar gemacht wird, was die Nummern
bedeuten, also 1 - mit Farbstoff, 2 - mit Konservierungsstoff, etc.
Folgendes habe
ich auf den Seiten des aid gefunden:
Wie werden Zusatzstoffe in offen verkaufter Ware
gekennzeichnet?
So genannte „lose Ware” hat meist keine Zutatenliste. Hier müssen die
wichtigsten Zusatzstoffgruppen gut lesbar auf einem Schild neben den Waren, auf einem
Sammelaushang, einem Computerdisplay oder in einem ausliegenden Heft angegeben werden.
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Welche Angaben sind bei loser Ware vorgeschrieben?
Vorgeschrieben sind –
soweit die Stoffe verwendet wurden – die Angaben:
“mit Farbstoff”,
“mit
Konservierungsstoff” oder “konserviert”
“mit Antioxidationsmittel”,
“geschwefelt”,
“mit Phosphat” (bei Fleischerzeugnissen).
“mit
Nitritpökelsalz”
“mit Geschmacksverstärker”,
“gewachst”,
„mit
Süßungsmitteln“.
Autor: Peter Kuhnert, Königswinter, Quelle: aid-Heft "Die
Zutatenliste", Bestell-Nr.
1135
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Wissens gekennzeichnet werden muss. Bislang ist die Allergenauszeichnung an loser Ware nicht
vorgeschrieben (bitte korrigiert mich ganz schnell, wenn ich was falsches
schreibe!).
Die Kennzeichnung der Zusatzstoffe darf auf der Speisekarte auch über
Nummern geschehen, wenn irgenwo gut sichtbar und findbar gemacht wird, was die Nummern
bedeuten, also 1 - mit Farbstoff, 2 - mit Konservierungsstoff, etc.
Folgendes habe
ich auf den Seiten des aid gefunden:
Wie werden Zusatzstoffe in offen verkaufter Ware
gekennzeichnet?
So genannte „lose Ware” hat meist keine Zutatenliste. Hier müssen die
wichtigsten Zusatzstoffgruppen gut lesbar auf einem Schild neben den Waren, auf einem
Sammelaushang, einem Computerdisplay oder in einem ausliegenden Heft angegeben werden.
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Welche Angaben sind bei loser Ware vorgeschrieben?
Vorgeschrieben sind –
soweit die Stoffe verwendet wurden – die Angaben:
“mit Farbstoff”,
“mit
Konservierungsstoff” oder “konserviert”
“mit Antioxidationsmittel”,
“geschwefelt”,
“mit Phosphat” (bei Fleischerzeugnissen).
“mit
Nitritpökelsalz”
“mit Geschmacksverstärker”,
“gewachst”,
„mit
Süßungsmitteln“.
Autor: Peter Kuhnert, Königswinter, Quelle: aid-Heft "Die
Zutatenliste", Bestell-Nr.
1135
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