13.09.2006, 11:43
Hallo
Maxemer,
Natürlich darf er diese Aufgabe an seinen Stellvertreter weitergeben; er
darf diese Aufgabe sogar an eine externe Person delegieren. Diese Person muss fachlich
geeignet sein, was ein Dienstherr bzw. Arbeitgeber ja auch nicht unbedingt ist. Z.B. ist der
Arbeitgeber einer Kindergartenleiterin die Pfarrgemeinde; wer ist hier wohl fachlich
geeignet <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: -->
Durch das Delegieren dieser Belehrungspflicht kann eine externe Person
oder Institution beauftragt werden. Da diese Personen von außen kommen, haben diese oftmals
weiterreichende Informationen und vor allem einen anderen Blickwinkel, als die Leute, die
den Betrieb schon lange kennen (sie sind nicht
Betriebsblind).
Leider kann ich dir jetzt nicht eine
Stelle in einem Gesetz oder Verordnung nennen, in der dies ausdrücklich steht.
Hat jemand
etwas parat?
Maxemer,
Natürlich darf er diese Aufgabe an seinen Stellvertreter weitergeben; er
darf diese Aufgabe sogar an eine externe Person delegieren. Diese Person muss fachlich
geeignet sein, was ein Dienstherr bzw. Arbeitgeber ja auch nicht unbedingt ist. Z.B. ist der
Arbeitgeber einer Kindergartenleiterin die Pfarrgemeinde; wer ist hier wohl fachlich
geeignet <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: -->
Durch das Delegieren dieser Belehrungspflicht kann eine externe Person
oder Institution beauftragt werden. Da diese Personen von außen kommen, haben diese oftmals
weiterreichende Informationen und vor allem einen anderen Blickwinkel, als die Leute, die
den Betrieb schon lange kennen (sie sind nicht
Betriebsblind).
Leider kann ich dir jetzt nicht eine
Stelle in einem Gesetz oder Verordnung nennen, in der dies ausdrücklich steht.
Hat jemand
etwas parat?
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co