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Belehrung nach Infektionsschutz-Gesetz
#2
Hallo

Maxemer,

Natürlich darf er diese Aufgabe an seinen Stellvertreter weitergeben; er

darf diese Aufgabe sogar an eine externe Person delegieren. Diese Person muss fachlich

geeignet sein, was ein Dienstherr bzw. Arbeitgeber ja auch nicht unbedingt ist. Z.B. ist der

Arbeitgeber einer Kindergartenleiterin die Pfarrgemeinde; wer ist hier wohl fachlich

geeignet <!-- sIcon_question: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt="Icon_question:" title="Question" /><!-- sIcon_question: -->

Durch das Delegieren dieser Belehrungspflicht kann eine externe Person

oder Institution beauftragt werden. Da diese Personen von außen kommen, haben diese oftmals

weiterreichende Informationen und vor allem einen anderen Blickwinkel, als die Leute, die

den Betrieb schon lange kennen (sie sind nicht

Betriebsblind).

Leider kann ich dir jetzt nicht eine

Stelle in einem Gesetz oder Verordnung nennen, in der dies ausdrücklich steht.
Hat jemand

etwas parat?
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
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Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von cnn - 13.09.2006, 11:43
[Kein Betreff] - von Druidelix - 13.09.2006, 11:45
[Kein Betreff] - von maxemer - 13.09.2006, 12:14
[Kein Betreff] - von Sumpfhuhn007 - 13.09.2006, 12:51

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