Belehrung nach Infektionsschutz-Gesetz - Druckversion +- Fklmh e.V. (https://wissensdatenbank.fklmh.de) +-- Forum: FKLMH-Fachbereiche (https://wissensdatenbank.fklmh.de/forumdisplay.php?fid=65) +--- Forum: Lebensmittelrecht (https://wissensdatenbank.fklmh.de/forumdisplay.php?fid=78) +--- Thema: Belehrung nach Infektionsschutz-Gesetz (/showthread.php?tid=2553) |
Belehrung nach Infektionsschutz-Gesetz - maxemer - 13.09.2006 Hallo, ich habe eine Frage über das IfSG. Nach § 43 Abs.4 hat der Arbeitsgeber seine Angstellten jährlich zu belehren. Darf er diese Aufgabe auch an seinen Stellvertreter übertragen?? Ich bin der Meinung, dass dies nicht geht, denn sonst hätten die "schlauen" Gesetzgeber dies sicherlich auch vermerkt. Was meint Ihr?? Liebe Grüße maxemer - cnn - 13.09.2006 Hallo Maxemer, Natürlich darf er diese Aufgabe an seinen Stellvertreter weitergeben; er darf diese Aufgabe sogar an eine externe Person delegieren. Diese Person muss fachlich geeignet sein, was ein Dienstherr bzw. Arbeitgeber ja auch nicht unbedingt ist. Z.B. ist der Arbeitgeber einer Kindergartenleiterin die Pfarrgemeinde; wer ist hier wohl fachlich geeignet <!-- s: --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_question.gif" alt=":" title="Question" /><!-- s: --> Durch das Delegieren dieser Belehrungspflicht kann eine externe Person oder Institution beauftragt werden. Da diese Personen von außen kommen, haben diese oftmals weiterreichende Informationen und vor allem einen anderen Blickwinkel, als die Leute, die den Betrieb schon lange kennen (sie sind nicht Betriebsblind). Leider kann ich dir jetzt nicht eine Stelle in einem Gesetz oder Verordnung nennen, in der dies ausdrücklich steht. Hat jemand etwas parat? - Druidelix - 13.09.2006 Er darf das schon. Es könnte ja durchaus denkbar sein, dass sein Stellvertreter viel mehr Ahnung von der Materie hat als der Arbeitgeber selbst. Auch die Vergabe an Externe Referenten ist zu begrüßen, wenn der Chef selbst dafür keine Zeit hat. Der Arbeitgeber hat die jährlichen Wiederhoilungsschulungen sicherzustellen, muss sie aber nicht zwangsläufig selbst durchführen. Gruß Drui PS: So ist das wenn 2 gleichzeitig antworten, cnn war wieder mal schneller, naja für so einen alten Druiden wie mich ist es auch nicht immer einfach mitzuhalten. Das zeigt aber auch, wie schnell man hier Antworten erhält.... <!-- s --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_biggrin.gif" alt="" title="Very Happy" /><!-- s --> - maxemer - 13.09.2006 Ihr seid so gut - vielen Dank für prompte und einstimmige Antwort. Maxemer - Sumpfhuhn007 - 13.09.2006 Ich schließe mich meinen Vorrednern an, denn grundsätzlich gibt es in den EU Verordnungen, wie z. B. VO(EG) 178/2002, VO (EG) 852/2004 und VO (EG) 853/2004, keine konkreten Ausführungen über eine Qualifikation, die zum Thema Hygiene, HACCP und Schulung gefordert sind. Allerdings wird im Anhang von "Fachkenntnissen" und "Sachkunde" gesprochen. Forderung DIN 10514 Man sollte meiner Meinung nach wenigstens Wissen über Grundlagen der Mikrobiologie, Personal- und Betriebshygiene, Lagerung und Wareneingang und etc. haben!!! |