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Lebensmittelkennzeichnung behandelte Kartoffeln
#3
Hallo Waldemarie,

vielleicht greift hier die

Zusatzstoff-Zulassungs-VO. Diese besagt, dass ein Zusatzstoff im Produkt dann gekennzeichnet

sein muss, wenn er im Gesamtlebensmittel eine technologische Wirkung ausübt.
Im

aid-Ordner "Essen und Trinken in Schulen" ist folgendes Beispiel angegeben (zufällig auch

mit Kartoffeln):
... Rohe, geschälte Kartoffeln ...: Sie wurden nach dem

Schälen mit Schwefeldioxid behandelt, um eine Verfärbung zu verhindern. Beim Garen dieser so

angelieferten Kartoffeln verdampft nach kurzer Zeit das Schwefeldioxid. In diesem Fall ist

eine Angabe des Vermerks "geschwefelt" auf der Speisenkarte nicht notwendig. Der Zusatzstoff

ist technologisch nicht mehr wirksam.

Ich denke hier ist es mit dem

Chlorpropham ähnlich, denn ich gehe davon aus, dass die Kartoffeln vor der

Weiterverarbeitung gewaschen werden. Da dieses Mittel auf der Oberfläche bleibt (oder?), ist

es zum einen Verschwunden, zum anderen hat es keine technologische Wirkung mehr.
Grüße von CNN
Mitglied Fachkreis Lebensmittelhygiene; Fachbereich KiGa / KiTa & Co
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[Kein Betreff] - von Ariane - 18.08.2006, 10:06
[Kein Betreff] - von cnn - 19.08.2006, 21:18

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