27.06.2006, 14:04
Zitat:Natürlich kann eine Oecotrophologin das Cafe betreuen
und auch die Hygieneschulung und die Folgebelehrung nach dem IfSG abhalten.
Nur noch mal zum Verständnis, die Erstbelehrung natürlich nicht,
die muss ja gem. § 43 IfSG Abs (1) vom Gesundheitsamt oder eines vom Gesundheitsamt
beauftragten Arztes durchgeführt werden. Die Folgebelehrung kannst Du dann auch selbst
durchführen.
Bezüglich der Anmeldung steht in der vom Michael bereits zitierten
Verordnung drin, dass Lebensmittelunternehmer
der entsprechenden zuständigen
Behörde in der von dieser verlangten
Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf
einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig
sind, zwecks Eintragung zu melden haben.
Nach Verordnung EG 178/2002 Artikel 3 Pkt 3
ist Lebensmittelunternehmer die natürliche oder
juristische Person, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des
Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt
werden;
der entsprechenden zuständigen Behörde
ist wie Michael schon ausgeführt hat, das Ordnungsamt, das Veterinäramt
oder der Amt für Lebensmittel- und Verbraucherschutz usw. (örtlich erkundigen).
der von dieser verlangten Weise ist als
erfüllt anzusehen - so die zwischen Bund und Ländern verabredete Auslegung- wenn sie formlos
unter Angabe von Name und Anschrift des Betriebes sowie der Betriebsart erfolgt.
Betriebe, die am 31.12. 2005 bereits bei der zuständigen Behörde eingetragen sind,
müssen nach dieser Auslegung keine erneute Meldung vornehmen. Auch Betriebe, die bereits
durch die zuständige Behörde überwacht werden, gelten als gemeldet.
Übergangsvorschriften habe ich diesbezüglich derzeit nicht in Erinnerung, werde mich
sicherheitshalber aber noch mal schlau machen.
Gruß
Druide