29.05.2006, 19:29
So nun möchte ich mich zu dieser Thematik doch noch einmal abschließend
äußern (hoffe ich zumindest).
Im 9. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
steht geschrieben:
Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die
Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung,
Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten.
Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse Kontinuität der
Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt ist.
*********ENDE des
Auszuges********************
Interpretation
Vereinsfeste, Strassenfeste oder
Feste aus Anlaß eines Jubiläums oder aber auch kirchliche Feste werden in der Regel von
unterschiedlichen Personen bestückt, die Kuchen backen oder grillen oder Brote schmieren.
Das Personal wechselt also. Die Kontinuität ist nicht gegeben. Wenn bei diesen Festivitäten
Lebensmittel von ehrenamtlichen Helfern nur Zeitweise in den Verkehr gebracht werden,
unterliegen diese nicht der Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene.
So hab ich
jetzt alle verwirrt ?
Ok dann nocheinmal in einem Satz. Die Kuchenbäckerinnen, die
nur gelegentlich mal etwas Backen brauchen keine Belehrung gem. IFSG !!! So das war jetzt
aber deutlich.
Beschwerden und Fragen diesbezüglich bitte unter <!-- e --><a href="mailtoruidelix@web.de">Druidelix@web.de</a><!-- e -->
Gruß Drui
äußern (hoffe ich zumindest).
Im 9. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
steht geschrieben:
Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die
Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung,
Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten.
Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse Kontinuität der
Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt ist.
*********ENDE des
Auszuges********************
Interpretation
Vereinsfeste, Strassenfeste oder
Feste aus Anlaß eines Jubiläums oder aber auch kirchliche Feste werden in der Regel von
unterschiedlichen Personen bestückt, die Kuchen backen oder grillen oder Brote schmieren.
Das Personal wechselt also. Die Kontinuität ist nicht gegeben. Wenn bei diesen Festivitäten
Lebensmittel von ehrenamtlichen Helfern nur Zeitweise in den Verkehr gebracht werden,
unterliegen diese nicht der Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene.
So hab ich
jetzt alle verwirrt ?
Ok dann nocheinmal in einem Satz. Die Kuchenbäckerinnen, die
nur gelegentlich mal etwas Backen brauchen keine Belehrung gem. IFSG !!! So das war jetzt
aber deutlich.
Beschwerden und Fragen diesbezüglich bitte unter <!-- e --><a href="mailtoruidelix@web.de">Druidelix@web.de</a><!-- e -->
Gruß Drui