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Allergenkennzeichnung
#4
Hallo Zusammen, bin beim durchsehen meiner Unterlagen auf folgende

Ausführung gestoßen. Die Quelle ist der Fachverband der Lebensmittelindustrie:

Die

EU hat die Richtlinie 2003/89/EG zur Änderung der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG

veröffentlicht. Damit wurde eine verpflichtende Kennzeichnung von Allergenen eingeführt. Die

derzeitigen Bestimmungen sehen zum Schutz der von Zöliakie betroffenen Konsumentengruppen

bei der Verwendung von Stärke oder modifizierter Stärke die verpflichtende Angabe der

spezifischen pflanzlichen Herkunft vor, wenn Gluten enthalten sein kann. Darüber hinaus

gehende Hinweise auf potenziell allergene oder unverträgliche Inhaltsstoffe könnten in

Österreich bis dato auf freiwilliger Basis (z.B. "Kann Spuren von...enthalten") erfolgen.

Mit dem Ziel, den allergischen Verbraucher umfassend über mögliche Allergie auslösende

Stoffe zu informieren, wurden folgende Änderungen vorgenommen:
o ein Verzeichnis von

allergenen Stoffen, die zwingend auf dem Etikett angegeben werden müssen
o die

Abschaffung der 25%-Regelung
o die Abschaffung der Klassennamen "kandierte Früchte"

und "Gemüse"
o die verpflichtende Angabe der Zutaten mit allergenem Potenzial bei

alkoholischen Getränken
• Allergenkennzeichnung

o Verzeichnis von

allergenen Stoffen:
Der in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung neu eingefügte Anhang

IIIa enthält ein Verzeichnis von Lebensmitteln und Zutaten, die als Auslöser von Allergien

oder Überempfindlichkeiten gelten. Das Verzeichnis wurde vom wissenschaftlichen

Lebensmittelausschuß (Scientific Committee of Food) auf Basis seines Berichtes aus dem Jahr

1995 und einer Studie aus dem Jahr 1997 erstellt und nennt folgende Stoffe:
o

Glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme

davon) sowie daraus gergestellte Erzeugnisse
o Krebstiere und Krebstiererzeugnisse


o Eier und Eierzeugnisse
o Fisch und Fischerzeugnisse
o Soja und

Sojaerzeugnisse
o Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)
o

Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss

(Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale),Pecannuss (Carya illinoies (Wangenh.)

K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und

Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
o

Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
o Sellerie und Sellerieerzeugnisse
o Senf

und Senferzeugnisse
o Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
o

Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als

SO2 angegeben
Werden die im Anhang IIIa genannten Stoffe oder daraus gewonnene Zutaten

bei der Herstellung eines Produktes verwendet und sind sie - auch in veränderter Form - im

Endprodukt vorhanden, müssen sie mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung der Zutat

im Zutatenverzeichnis angegeben werden, aus der sie gewonnen wurden (z.B. "Erdnussöl").

Diese Kennzeichnungsvorschrift gilt auch für:

o Lebensmittel, bei denen die

Angabe der Zutaten nicht erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 2),
o Zusatzstoffe, die

über ein carry over in das Endprodukt gelangt sind (Abs 4 lit c sublit. ii),
o

technologische Hilfsstoffe (Abs 4 lit c sublit. ii),
o Trägerstoffe (Abs 4 lit c

sublit. iii),
o Lösungsmittel (Abs 4 lit c sublit. iii),
o Aromen (Abs. 6

zweiter Subparagraph): künftig z.B. "Haselnussaroma",
o die Verwendung von

Klassennamen anstelle des spezifischen Namens (Abs. 6 zweiter Subparagraph): künftig z.B.

"Sojaöl" anstelle von "Öl",
o Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, aber die in der

gleischen Weise wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und im Endprodukt noch

vorhanden sind (vgl. neuer Absatz 4 lit.c sublit. vi).
Eine Kennzeichnung ist nicht

erforderlich, wenn die Sachbezeichnung eines Lebensmittels bereits einen deutlichen Hinweis

auf die allergene Zutat enthält (z.B. Sachbezeichnung "Erdnussbutter", "Weizenbier",

"Butterkekse", "Weizenmehl", "Milchpulver").
o Wegfall der 25%-Regelung:
Nach

derzeitiger Rechtslage (§ 4 Z 7 lit e LMKV) können zusammengesetzte Zutaten (z.B.

Schokolade, Chili, Backmittel) im Zutatenverzeichnis unter ihrer handelsüblichen Bezeichnung

und entsprechend ihrem Gewichtsanteil am Enderzeugnis angegeben werden. Unmittelbar nach dem

Namen der zusammengesetzten Zutat müssen ihre Zutaten aufgezählt werden. Diese

Aufschlüsselung einer zusammengesetzten Zutat darf unterbleiben, wenn die zusammengesetzte

Zutat weniger als 25% Gewichtsanteil am Enderzeugnis hat. In der zusammengesetzten Zutat

enthaltene Zusatzstoffe sind aber auch in diesem Fall zu deklarieren.
Die ab 25.

November 2005 anzuwendenden neuen Kennzeichnungsbestimmungen sehen einen Wegfall der

25%-Regel vor. Das bedeutet: Auch bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25% des

Enderzeugnisses ausmachen, müssen künftig im Zutatenverzeichnis die einzelnen Zutaten

aufgezählt werden.
Ausnahmen von einer Aufzählung der einzelnen Zutaten einer

zusammengesetzten Zutat:
o wenn die Zusammensetzung einer zusammengesetzten Zutat, die

weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmacht, im EG-Gemeinschaftsrecht festgelegt ist (z.B.

Fruschsäfte, Schokolade, Konfitüre),
o für Gewürz- oder Kräutermischungen mit

weniger als 2% Gewichtsanteil am Enderzeugnis (z.B. Curry, Kräuter der Provence)
o wenn

kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist (z.B. frisches Obst/Gemüse, Getränke mit einem

Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent).
Diese Ausnahmen gelten nicht für

Zusatzstoffe mit einer technologischen Wirkung im Endprodukt und für die im neuen Anhang

IIIa der Richtlinie aufgezählten allergenen Stoffe. Das bedeutet: Zusatzstoffe mit einer

technologischen Wirkung im Endprodukt und Stoffe des Anhang IIIa müssen immer auf dem

Produkt angegeben werden.
o Reihung der Zutaten:
Die LMKV (§ 4 Z 7 lit. a LMKV)

schreibt vor, dass alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum

Zeitpunkt ihrer Verarbeitung im Zutatenverzeichnis anzugeben sind. Davon abweichend können

künftig Zutaten mit weniger als 2% Gewichtsanteil am Enderzeugnis nach den übrigen Zutaten

in anderer Reihenfolge aufgezählt werden. Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten

unter 2% des Enderzeugnisses können wie folgt deklariert werden:

o bei maximal

zwei Zutaten: "enthält...und/oder...".
o sofern mindestens eine von höchstens zwei

Zutaten im Enderzeugnis enthalten ist. Das gilt nicht für Zusatzstoffe und für die im Anhang

IIIa genannten Stoffe.
o Abschaffung von Klassennamen:
Im Anhang I werden die

Klassennamen "kandierte Früchte" und "Gemüse" sowie die entsprechenden Begriffsbestimmungen

gestrichen. Als Begründung dafür führt die Europäische Kommission ins Treffen, dass bei

Verwendung von Klassennamen keine umfassende Information über Zutaten mit allergenem

Potenzial gewährleistet werden kann.
o Neue Ausnahme vom Zusatzstoffbegriff

(Artikel 6 Absatz 4 lit c sublit iv):
Als Zusatzstoffe gelten nicht: Stoffe, die keine

Zusatzstoffe sind, die aber in der gleichen Weise und zum gleichen Zweck wie

Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und im Endprodukt - auch in veränderter Form -

noch vorhanden bleiben.
o Angabe allergener Stoffe bei alkoholischen

Getränken:
Gemäß Artikel 6 Absatz 3a (neu) der Richtlinie 2003/89/EG müssen auf

alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 VOL% zusätzlich zu den spezifischen

Kennzeichnungselementen alle Stoffe angeführt werden, die im Anhang IIIa der Richtlinie

2003/89/EG genannt sind, sofern diese im Endprodukt enthalten sind. Die Angabe hat mit dem

Wort "enthält", gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat zu erfolgen. Die Angabe

ist nicht erforderlich, wenn diese Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen im

Zutatenverzeichnis oder der Sachbezeichnung des Getränks genannt ist (z.B.

"Eierlikör").
o Gemüse, Obst und Pilze:
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 vierter

Spiegelstrich wird um "Pilze" ergänzt: Obst, Gemüse oder Pilze können im Zutatenverzeichnis

unter diesen Namen, gefolgt vom Vermerk "in veränderlichen Gewichtsanteilen" und der Angabe

der eingesetzten Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten zusammengefasst werden, wenn keine der

Sorten gewichtsmäßig deutlich dominiert und sie in Mischungen als Zutat mit potenziell

veränderlichen Anteilen für ein Lebensmittel verwendet werden. Die Mischung wird nach dem

Gewichtsanteil der Gesamtheit der verwendeten Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten angegeben.


o Wissenschaftliche Überprüfung und Ausnahme vom Anhang IIIa:
Das Verzeichnis in

Anhang IIIa wird auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig

überprüft. Zutaten, bei denen wissenschaftlich belegt ist, dass sie keine unerwünschten

Reaktionen hervorrufen, können aus dem Anhang IIIa gestrichen werden. Auf Basis

wissenschaftlicher Studien wurde eine verpflichtende Kennzeichnung mit den Richtlinien

2005/26/EG und 2005/63/EG bei folgenden Erzeugnissen bis zum November 2007 vorläufig

ausgesetzt:

Zutaten Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene Erzeugnisse



Glutenhaltiges Getreide

— Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich

Dextrose (1)
— Maltodextrine auf Weizenbasis (1)
— Glukosesirup auf

Gerstenbasis
— in Destillaten für Spirituosen verwendetes Getreide




Eier

— (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein verwendet wird
— (aus

Ei gewonnenes) Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird




Fisch
— Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet

wird
— Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein

und Wein verwendet wird


Sojabohne
— vollständig raffiniertes

Sojabohnenöl und -fett (1)
— natürliche gemischte Tocopherole (3306), natürliches

D-alpha-Tocopherol,
natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches

D-alpha-Tocopherolsuccinat
aus Sojabohnenquellen
— aus Phytosterinen und

Phytosterinestern gewonnene pflanzliche Öle aus Sojabohnenquellen
— aus

Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen


Milch


— Molke, die in Destillaten für Spirituosen verwendet wird
— Laktit


Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Weinen verwendet

werden


Nüsse
— Nüsse, die in Destillaten für Spirituosen verwendet

werden
— Nüsse (Mandeln, Walnüsse), die (als Aroma) in Spirituosen verwendet

werden


Sellerie
— Sellerieblatt- und -samenöl


Selleriesamenoleoresin


Senf
— Senföl
— Senfsamenöl


Senfsamenoleoresin

(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das

sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das Erzeugnis ermittelt wurde,

von dem sie stammen, höchstwahrscheinlich nicht erhöht.




o Zeitplan für

die Umsetzung der neuen Bestimmungen:
Inkrafttreten: Die Änderungen wurden in die

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung eingearbeiten (LMKV-Novelle 2005; BGBl. II Nr.

111/2005). Erzeugnisse, die den bisherigen, jedoch nicht den neuen Bestimmungen entsprechen,

können bis 25. November 2005 in Verkehr belassen werden. Waren, die vor diesem Zeitpunkt

etikettiert wurden, können bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht

werden.


Sagt mir ob Euch das weiterhilft, wenn nicht werden ich

weitersuchen
Gruß
Michael
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Allergenkennzeichnung - von Michaela - 27.04.2006, 10:37
[Kein Betreff] - von Sylvia - 28.04.2006, 12:07
[Kein Betreff] - von Michaela - 02.05.2006, 13:26
[Kein Betreff] - von Michael Bäuml - 02.05.2006, 14:51
[Kein Betreff] - von Michaela - 03.05.2006, 08:37
[Kein Betreff] - von Saftschubse - 10.05.2006, 20:22

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