12.04.2006, 10:02
Hi
Michael,
die §§ 44 und 45 des IfSG regeln den Umgang mit Krankheitserregern. In §45
Absatz 2 Satz 2 steht: .... "Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für: ...
Sterilitätsprüfungen Bestimmungen der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur
mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von
Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder
gezielten Vermehrung von Krankheiterregern beinhalten.
Das tust du m.E. nicht, wenn
Du nur auf Gesamtkeimzahl und Enterobakterien untersuchen willst. Demzufolge ist nach meiner
Einschätzung eine Erlaubnis nach § 44 IfSG nicht erforderlich um die Hygienekontrollen mit
Hygicult o.ä. durchzuführen. Allerdings nur solange du nur Gesamtkeimzahl und
Enterobakterien untersuchst. Solltes Du auf die Idee kommen auf E.coli, oder Staph. aureus
untersuchen zu wollen. benötigt man eine Zulassung nach § 44 IfSG. Da diese Keime zur
Risikogruppe II gehören und im Sinne des IfSG als Krankheitserreger gelten.
Mein
Vorschlag: frag auf alle Fälle beim zuständigen Gesundheitsamt nach. Die einzelnen
Gesundheitsämter sehen manches nämlich evtl. anders.
Gruß
Gunnar
<!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- -->
P.S.
Wasserkontrolle:
laut der alten TVO 2001 Untersuchung auf
Gesamtkeimzahl und E.coli.
E. coli kannst du bei Deinen Eigenkontrollen natürlich
vergessen, da du dann auf jedem Fall in der Risikogruppe II bist und eine Erlaubnis nach §
44 IfSG benötigst. Dann brauchst Du auch zwingend ein Labor mit allem pipapo ,das
Laborpersonal muß (zumidest die Leitung) eine Zulassung nach 44 IfSG haben (Studium und
mind. 2 jährige hauptberufliche Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die eine Zulassung
nach § 44 IfSG besitzt) auch die Räumlichkeiten müssen von der Behörde abgenommen
werden!
Michael,
die §§ 44 und 45 des IfSG regeln den Umgang mit Krankheitserregern. In §45
Absatz 2 Satz 2 steht: .... "Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für: ...
Sterilitätsprüfungen Bestimmungen der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur
mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von
Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder
gezielten Vermehrung von Krankheiterregern beinhalten.
Das tust du m.E. nicht, wenn
Du nur auf Gesamtkeimzahl und Enterobakterien untersuchen willst. Demzufolge ist nach meiner
Einschätzung eine Erlaubnis nach § 44 IfSG nicht erforderlich um die Hygienekontrollen mit
Hygicult o.ä. durchzuführen. Allerdings nur solange du nur Gesamtkeimzahl und
Enterobakterien untersuchst. Solltes Du auf die Idee kommen auf E.coli, oder Staph. aureus
untersuchen zu wollen. benötigt man eine Zulassung nach § 44 IfSG. Da diese Keime zur
Risikogruppe II gehören und im Sinne des IfSG als Krankheitserreger gelten.
Mein
Vorschlag: frag auf alle Fälle beim zuständigen Gesundheitsamt nach. Die einzelnen
Gesundheitsämter sehen manches nämlich evtl. anders.
Gruß
Gunnar
<!-- --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_cool.gif" alt="8)" title="Cool" /><!-- -->
P.S.
Wasserkontrolle:
laut der alten TVO 2001 Untersuchung auf
Gesamtkeimzahl und E.coli.
E. coli kannst du bei Deinen Eigenkontrollen natürlich
vergessen, da du dann auf jedem Fall in der Risikogruppe II bist und eine Erlaubnis nach §
44 IfSG benötigst. Dann brauchst Du auch zwingend ein Labor mit allem pipapo ,das
Laborpersonal muß (zumidest die Leitung) eine Zulassung nach 44 IfSG haben (Studium und
mind. 2 jährige hauptberufliche Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die eine Zulassung
nach § 44 IfSG besitzt) auch die Räumlichkeiten müssen von der Behörde abgenommen
werden!