14.03.2006, 13:24
Wenn ich mir die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung so anschaue, dann brauche ich
anscheinend das Konservierungsmittel des Kochschinkens in einem Nudelsalat gar nicht zu
deklarieren (solange das Konservierungsmittel nicht zu den Allergenen zählt), oder? Wie seht
Ihr das?
§ 6
Verzeichnis der Zutaten
8.
kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils
angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt
oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in
absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer
Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn
a)
die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten
nicht vorgeschrieben ist, oder
b)
der Anteil der zusammengesetzten Zutat
weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt und die Zusammensetzung der
zusammengesetzten Zutat in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist oder die zusammengesetzte
Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse
besteht;
Absatz 5 bleibt unberührt;
9.
können nach Art,
Beschaffenheit und Charakter vergleichbare und untereinander austauschbare Zutaten, deren
Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk
"Enthält ... und/oder ..." angegeben werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei
Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist.
Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten
nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und
Mikroorganismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr.
8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat
schließen.
anscheinend das Konservierungsmittel des Kochschinkens in einem Nudelsalat gar nicht zu
deklarieren (solange das Konservierungsmittel nicht zu den Allergenen zählt), oder? Wie seht
Ihr das?
§ 6
Verzeichnis der Zutaten
8.
kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils
angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt
oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in
absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer
Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn
a)
die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten
nicht vorgeschrieben ist, oder
b)
der Anteil der zusammengesetzten Zutat
weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt und die Zusammensetzung der
zusammengesetzten Zutat in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist oder die zusammengesetzte
Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse
besteht;
Absatz 5 bleibt unberührt;
9.
können nach Art,
Beschaffenheit und Charakter vergleichbare und untereinander austauschbare Zutaten, deren
Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk
"Enthält ... und/oder ..." angegeben werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei
Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist.
Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten
nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und
Mikroorganismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr.
8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat
schließen.
Gruß
Michaela
Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !
Michaela
Das normale Chaos erschaffe ich mit meinem Rechner und der restlichen Elektrik.
Das RICHTIG GROSSE Chaos erschaffe ich noch von Hand !